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Ein wichtiger Punkt ist die Zwischenschaltung einer unabhängigen Depotbank. Eine Fondsgesellschaft darf das von ihr aufgelegte Sondervermögen verwalten aber nicht im gleichen Unternehmen anlegen. Dafür ist eine unabhängige Depotbank zu beauftragen, die ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro aufweist. So bestimmt § 20 Abs. 1 InvG, dass mit der Verwahrung von Investmentvermögen die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen hat. Die Depotbank hat auch Kontrollaufgaben wahrzunehmen. So darf sie Orders nur ausführen, wenn die Aufträge den Anlagegrundsätzen der Fondsgesellschaft entsprechen. Ein Rentenfonds kann somit nach diesen Regelungen keine Derivate erwerben.
Neben der Kontrollfunktion hat die Depotbank natürlich die Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören: Ausgabe und Rückgabe der Anteilsscheine der Fondsgesellschaft, die Auszahlung von Ausschüttungen an die Anleger und die börsentägliche Prüfung von Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile.
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