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Informationen zum Investmentgesetz (InvG)

Das Investmentmodernisierungsgesetz ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Bei dem Investmentmodernisierungsgesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz bestehend aus einem aufsichtsrechtlichen Investmentgesetz (InvG) und einem Investmentsteuergesetz (InvStG).

Mit dem Investmentmodernisierungsgesetz ist grundsätzlich eine Aufhebung der Fondskategorien erfolgt. Damit sind gesetzlich die früheren Fondstypen zur Klassifizierung eines Sondervermögens (z.B. Geldmarkt-Sondervermögen) entfallen und der Name eines Investmentvermögens muss nicht unbedingt den Anlageschwerpunkt wiedergeben. Um Fehlinformationen des Anlegers zu verhindern, kann die BaFin in Richtlinien festlegen, wie die Namensgebung bei bestimmten Fondstypen zu erfolgen hat.

Gesamtkostenquote (TER)
Kapitalanlagegesellschaften müssen im Jahresbericht und in den Verkaufsprospekten Angaben zu allen Kosten und Gebühren machen, die mittelbar oder unmittelbar vom Anleger zu tragen sind. Mit dieser so genannten Gesamtkostenquote (Total Expense Ratio = TER) wird dem Anleger ein Kriterium zur Kosteneinschätzung an die Hand gegeben. Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung eines Sondervermögens anfallenden Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar. Die Transaktionskosten, d.h. ein eventueller Ausgabeaufschlag und die Ordergebühren für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren im Fondsvermögen sind in der TER nicht enthalten.

Anlage in Hedge-Fonds und Derivaten
Die hiermit erweiterten Anlagemöglichkeiten von Fonds in Derivaten erhöhen stark das Risikopotenzial von Sondervermögen.Das Investmentmodernisierungsgesetz erlaubt auch die erstmalige Aufnahme von Hedgefonds in das deutsche Investmentrecht. Damit können Privatanleger auch in Deutschland in riskante Hedge-Fonds investieren. Hedgefonds spekulieren unter anderem mit Optionen und Termingeschäften, die praktisch auch als "Wetten" auf künftige Kurse und Entwicklungen bezeichnet werden können.

Das Investmentmodernisierungsgesetz unterscheidet zwischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Single-Hedgefonds) und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Dach-Hedgefonds), für die unterschiedliche Bestimmungen gelten.

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Den Single-Hedgefonds sind sowohl Leerverkäufe als auch die unbeschränkte Kreditaufnahme und der Einsatz von Derivaten zur Erzielung von Hebeleffekten erlaubt. Außerdem dürfen Single-Hedgefonds stille Beteiligungen und sonstige Unternehmensbeteiligungen (wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann), sowie Edelmetalle und (an organisierten Märkten) gehandelte Warenterminkontrakte erwerben. Ausgenommen ist hingegen eine direkte Anlage in Rohstoffe.

Zum Schutz der privaten Anleger sind Single-Hedgefonds vom öffentlichen Vertrieb ausgeschlossen und dürfen als Spezial-Sondervermögen nur an institutionelle Anleger vertrieben werden. Privatanleger steht nur der Erwerb von Anteilen an Dach-Hedgefonds offen. Diese Dach-Hedgefonds dürfen in Single-Hedgefonds investieren. Dabei dürfen diese Dach-Hedgefonds zwecks Reduzierung des Anlagerisikos maximal 20 Prozent ihres Fondsvermögens in einen einzelnen Zielfonds und in nicht mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten und Fondsmanager investieren. Eine weitere Begrenzung ist gegeben, dass nicht mehr als 40 Prozent des Wertes des Dach-Hedgefonds in Zielfonds mit derselben Anlagestrategie investiert werden dürfen.

Verwandt: Einführung in die Geldanlage mit Hedge-Fonds und Investmentgesetz als PDF-Broschüre

12.01.2004   Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
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