Ar­beits­lo­sen­geld berechnen Ermittlung der Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Allgemein heißt es immer, das Ar­beits­lo­sen­geld würde 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens betragen. Das ist so nicht ganz richtig. Denn es wird zum Beispiel ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent gewährt, wenn Du oder Dein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind (im Sinne des § 32 EStG) haben. Aber auch das ist nicht ganz präzise, denn für die Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes ist nach Paragraf 129 SGB III auch von Bedeutung:

  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Du in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Deines Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt hast,
  • das Vorhandensein eines Kindes (§ 32 EStG),
  • die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse.

Die auszahlende Behörde ermittelt zunächst einen Bemessungszeitraum (§ 130 SGB III). In der Regel umfasst der Bemessungszeitraum die Arbeitstage im vergangenen Jahr vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen), an denen der Arbeitslose versicherungspflichtige Einkünfte erzielte. Der Bemessungsrahmen wird gemäß Paragraf 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Regel auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum sonst weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt ausmacht.

Im nächsten Schritt ermittelt die Behörde das Bemessungsentgelt. Nach Paragraf 131 SGB III ist das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

Entsprechend dem Eintrag auf der Lohnsteuerklasse des Arbeitslosen wird aus dem Bemessungsentgelt das „Leistungsentgelt“ ermittelt. Das Leistungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Es ist aber begrifflich und auch in der Praxis nicht immer identisch mit dem früheren Nettoeinkommen.

Das Ar­beits­lo­sen­geld beträgt dann letztlich 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) beziehungsweise 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgeltes (§ 129 SGB III). Der „erhöhte Leistungssatz“ von 67 Prozent wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner einen Anspruch auf Kindergeld (§ 32 EStG) haben. Für die übrigen Arbeitslosen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent zugrunde gelegt.

Die Berechnung des Ar­beits­lo­sen­geldes erfolgt genau auf den Kalendertag. Nach Paragraf 134 SGB III wird das Ar­beits­lo­sen­geld für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

Nachweis der Vorausetzungen für den erhöhten Leistungssatz

Ein Kind unter 18 Jahren kannst Du am einfachsten durch Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte nachweisen.

Hast Du oder hat Dein Ehegatte oder Dein Lebenspartner kein Kind unter 18 Jahren, aber ein Kind oder mehrere Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die besonderen Voraussetzungen des Paragrafen 32 Abs. 4 und 5 EStG für ein Kind erfüllt sein, damit Du den erhöhten Leistungssatz erhalten kannst.

Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden. Gib deshalb die Kindergeldnummer und die Familienkasse an, bei der Du das Kindergeld beantragt hast. Die Familienkasse wird vor oder während des Bezuges von Kindergeld für mindestens 18-jährige Kinder auch das voraussichtliche Einkommen des Kindes feststellen; darauf greift die Agentur für Arbeit zurück. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit Dir einen Fragebogen zur Einkommensfeststellung übergeben.

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13. Dezember 2012


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