Krank im Urlaub So rettest Du Urlaubstage: Sofort ein Attest holen

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Wirst Du im Urlaub krank, kannst Du Deine Urlaubstage retten. Denn Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet.
  • Dazu musst Du Dich in der Arbeit trotz Urlaub krankmelden. Du benötigst ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest. Das gilt auch, wenn Du im Ausland im Urlaub bist.

So gehst Du vor

  • Du musst Deinem Arbeitgeber aus dem Urlaub umgehend mitteilen, dass Du krank bist – am besten per E-Mail, Telefon oder SMS.
  • Gehe direkt am ersten Tag in eine Arztpraxis – auch wenn laut Arbeits­vertrag der dritte Tag genügt. Leite das Attest an Deinen Arbeitgeber weiter, damit er Dein Urlaubskonto anpasst.
  • Schließe eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab. Die gesetzliche Kran­ken­kas­se übernimmt Behandlungskosten im Ausland nur eingeschränkt und Rücktransporte gar nicht. Gute und günstige Tarife findest Du in unserem Ratgeber Rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung.

Endlich Urlaub. Der Stress lässt nach, Du beginnst die ersten freien Tage zu genießen – und prompt wirst Du krank. Das Phänomen heißt „leisure sickness“, zu Deutsch: Freizeitkrankheit. Mit dem Urlaub und der Erholung ist es dann leider vorbei. Wir erklären Dir, wie Du zumindest Deine Urlaubstage retten kannst.

Was ist, wenn Du im Urlaub krank wirst?

Wusstest Du, dass Du Deine Urlaubstage retten kannst, wenn Du während des Urlaubs krank wirst?

Die Tage, an denen Du nachweislich arbeitsunfähig warst, werden nicht als Urlaubstage auf Deinen Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Das steht so im Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaub soll schließlich Deiner Gesundheit und dem Erhalt Deiner Arbeitsfähigkeit dienen. Wenn Du krank bist, kannst Du Dich nicht erholen. Wirst Du schon vor Beginn Deines Urlaubs krank, gilt der gesamte Urlaub als nicht verbraucht. Der Urlaub ist zu einem späteren Zeit­punkt neu zu gewähren.

Aber nur, wen Du in eine ärztliche Praxis gehst und Dir ein ärztliches Attest ausstellen lässt. Dann muss Dein Arbeitgeber die Urlaubstage Deinem Urlaubskonto wieder gutschreiben.

Wichtig: Du musst während Deines Urlaubs schon für den ersten Tag der Krankheit eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ausstellen lassen, auch wenn Du Dir ansonsten laut Arbeits­vertrag zum Beispiel bis zum dritten Krankheitstag für die Krankschreibung Zeit lassen kannst. 

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von dieser Krankheitsregel im Urlaub:

  1. Krank, während Du Überstunden abbaut
    Falls Du Überstunden abfeierst und krank wirst, kannst Du diese Stunden Deinem Arbeitszeitkonto nicht wieder gutschreiben lassen. Da hilft auch kein ärztliches Attest. Du kannst für die Zeit der Erkrankung keinen zusätzlichen Freizeitausgleich verlangen (BAG, 31.05.1989, Az. 5 AZR 344/88).

  2. Im Urlaub wird das Kind krank
    Du kannst Deine Urlaubstage auch dann nicht retten, wenn Dein Kind im Urlaub krank wird. An normalen Arbeitstagen gibt es für Eltern die Möglichkeit, bezahlt freie Tage zu bekommen, falls sie sich um ihr krankes Kind kümmern müssen. Entweder zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter oder es besteht Anspruch auf Kinder­kranken­geld. Wird das Kind allerdings im Urlaub krank und muss gepflegt werden, verfällt Dein Urlaubsanspruch – auch wenn Du Dich nicht erholen konntest und ein Attest über die Erkrankung Deines Kindes vorlegst (LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2010, Az. 11 Sa 1475/10).

Urlaubstage gutschreiben wegen Quarantäne

Während der Corona-Pandemie konnte es passieren, dass Du im Urlaub warst und Dich dann laut Behörde in dieser Zeit in Quarantäne begeben musstest. Grundsätzlich galt: Fällt die Quarantäne mit einer Erkrankung zusammen, werden die Tage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BurlG). Die Urlaubstage werden Dir wieder gutgeschrieben. Bist Du in Quarantäne, aber dabei nicht arbeitsunfähig krank, kannst Du Dir die Tage nicht gutschreiben lassen.

Anders urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm. Ein Arbeitgeber musste acht Urlaubstage gutschreiben und nachgewähren, weil die Situation für den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne mit der einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs vergleichbar sei (27.01.2022, Az. 5 Sa 1030/21). Das Bundes­arbeits­gericht hatte dieses Urteil zu überprüfen und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor (Az. 9 AZR 76/22). Eine Entscheidung steht noch aus.

Seit 17. September 2022 gilt eine neue gesetzliche Regelung im Infektions­schutz­gesetz (§ 59 Abs. 2 IfSG). Die Tage der Absonderung oder Quarantäne werden dementsprechend nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das Urteil des EuGH ist noch für die Fälle bedeutsam, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Weitere Informationen für Arbeitnehmer rund um das Thema Corona findest Du im Ratgeber Corona und Arbeitsrecht.

Wann musst Du Dich im Urlaub krankmelden?

Wer im Urlaub krank wird, muss handeln und seine Führungskraft oder die Personalabteilung schnellstmöglich informieren. Die Krankmeldung ist wichtig, damit Du die sogenannte Entgeltfortzahlung bekommst (§ 5 Abs. 1 EntgFG). 

Du solltest in der Arbeit anrufen, eine Kurznachricht oder eine E-Mail schicken. Die Personalabteilung oder die disziplinarischen Vorgesetzten sind die richtigen Ansprechpartner. Es reicht nicht, einer Kollegin oder einem Kollegen eine Nachricht zu schicken, damit diese dann den Chef darüber informieren, dass Du im Urlaub krank geworden bist.

Verbringst Du Deinen Urlaub im Ausland und wirst krank, musst Du zusätzlich Deine Kontaktdaten hinterlassen, wo Du am Urlaubsort oder im Krankenhaus erreichbar bist (§ 5 Abs. 2 EntgFG). Du kannst auch eine Person damit beauftragen, das zu erledigen. Falls Du Deine Krankheit und die Kontaktdaten nicht mitteilst, kann es passieren, dass Du für die Zeit kein Geld bekommst (§ 7 EntgFG).

Wie weist Du Deine Krankheit richtig nach?

Konntest Du Deinen Urlaub gar nicht erst antreten, weil Du krank geworden bist, solltest Du Dir von Deinem behandelnden Arzt eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ausstellen lassen, die Dein Arbeitgeber seit Januar 2023 elektronisch abrufen muss. Das gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten. Bist Du Mitglied in einer privaten Kran­ken­kas­se, musst Du das Attest selbst weiterleiten.

Befindest Du Dich im Ausland, musst Du Dir dort vom behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen. Der ausländische Arzt muss zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheiden (BAG, 01.10.1997, 5 Az. AZR 499/96). Er muss Dir also nicht nur bescheinigen, dass Du krank bist, sondern auch, dass Du nicht arbeiten kannst. Eine Übersetzung oder Beglaubigung des Attests ist nicht erforderlich.

Tipp: Der Verband der deutschen Kran­ken­kas­sen hat wichtige Informationen für Urlauber zusammengestellt. Dort findest Du Merkblätter für viele Urlaubsländer mit wichtigen Adressen und Hinweisen, was zu tun ist, falls Du im Urlaub krank wird. 

Wen musst Du benachrichtigen?

Verbringst Du Deinen Urlaub in Deutschland, musst Du nur Deinen Arbeitgeber informieren, wenn Du krank wirst. Bist Du im Ausland unterwegs, solltest Du auch Deine Kran­ken­kas­se unterrichten. Denn Du bist verpflichtet, Deiner Kasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 EntgFG). Sonst bleibst Du womöglich auf den Behandlungskosten sitzen.

Die Kasse erstattet nur die Leistungen, die ein gesetzlich Versicherter im jeweiligen Urlaubsland bezahlt bekäme. Das ist oft deutlich weniger als in Deutschland, weil in anderen Ländern höhere Selbstbehalte gelten und auch einige Bereiche (etwa Zahnbehandlungen) komplett vom gesetzlichen Ver­si­che­rungs­schutz ausgeschlossen sein können.

Deshalb ist eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung sinnvoll – auch wenn Du Deinen Urlaub nur innerhalb Europas verbringst. Die Mehrkosten, die die gesetzliche Kran­ken­kas­se für notwendige Behandlungen im Ausland nicht übernimmt, deckt diese Ver­si­che­rung ab.

Wesentlicher Vorteil bei guten Tarifen: Auch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport nach Deutschland zahlt die Ver­si­che­rung. Wie Du eine gute Police findest, liest Du in unserem Ratgeber zur Auslandsreise-Krankenversicherung.

Mehr dazu im Ratgeber Auslandsreise-Krankenversicherung

  • Wer ins Ausland reist, bekommt als Einzelperson schon für unter 10 Euro im Jahr den notwendigen Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz.
  • Von uns emp­foh­lene Tarife: Debeka (Tarif AR) für Einzelpersonen, Münchener Verein für Einzelpersonen (Tarif 501) und Ehepaare mit Kindern (Tarif 502), Travelsecure (Würzburger) für unverheiratete Paare mit Kindern.

Zum Ratgeber

Trotz Krankengeld in den Urlaub?

Auch wer längere Zeit krankgeschrieben ist und bereits Krankengeld bekommt, kann in den Urlaub fahren. Du bist nicht verpflichtet, die Kran­ken­kas­se zu informieren, wenn Du innerhalb Deutschlands verreist. Du solltest allerdings erreichbar sein und jemanden bitten, regelmäßig Deine Post zu öffnen, damit Du auf Schreiben der Kran­ken­ver­si­che­rung rechtzeitig reagieren kannst.

Komplizierter wird es, wenn Du ins Ausland reisen willst. Dann brauchst Du die Zustimmung Deiner Ver­si­che­rung, damit Du weiter Krankengeld bekommst (§ 16 Abs. 4 SGB V).

Sprich mit Deinem Arzt oder Deiner Ärztin über Deine Reisepläne und lass Dir bescheinigen, dass die Reise Deine Genesung nicht beeinträchtigt. Achte darauf, dass Deine Krankschreibung für den gesamten Urlaub gilt. Das Attest schickst Du zusammen mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zur Kran­ken­kas­se.

Die Kasse muss Deinem Antrag fast immer zustimmen, wenn Du innerhalb der EU bleibst. (BSG, 04.06.2019, Az. B 3 KR 23/18 R). Denn nach europäischen Regelungen kannst Du auch dann Geldleistungen bei Krankheit beziehen, wenn Du Dich in einem anderen EU-Staat aufhältst. Die Kasse hat keinen Ermessensspielraum, sondern muss der Reise zustimmen, wenn der Versicherte für den Zeitraum der Reise krankgeschrieben ist.

Falls die Kran­ken­kas­se sich weigert, Deiner Reise zuzustimmen, solltest Du Widerspruch einlegen. Hilft das nicht, bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.

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