Immer wieder stellen sich Sparer die Frage, nach welchen Kriterien sie Indexfonds (ETFs) auswählen sollen. Ein häufig gehegter Wunsch: ETF-Anleger wollen Indexaktien tatsächlich besitzen und Vermögen aufbauen, gleichzeitig aber möglichst wenig Arbeit mit der Steuererklärung haben. Diese Anleger hatten bislang die Qual der Wahl: Denn beides zusammen ging nicht.

Die gute Nachricht: Ab 2018 tritt die Reform zur Besteuerung von Investmentfonds in Kraft. Ab dann sind alle Fonds und ETFs gleich „steuereinfach“. Sie werden künftig alle jährlich und nach nach derselben Systematik besteuert: ausschlaggebend ist eine Pauschale, die sich u.a. nach der Wertentwicklung des Fonds im betrachteten Jahr richtet (mehr dazu lesen Sie auch im Artikel zum Investmentsteuerreformgesetz und im Blogbeitrag vom August 2016). In jedem Fall fällt keine Extra-Arbeit mehr mit der Steuererklärung an.

Für Sparer bedeutet das:

– Wer neu ansparen will, kann künftig den ETF zum Vermögensaufbau wählen, der am besten passt – etwa den, den er günstig bei seiner Depotbank kaufen kann. Für den Sparplan bieten viele Onlinebanken und Broker ETFs kostenlos an.

– Wer schon ETFs hat, kann einfach dabeibleiben (das gilt auch für Sparer, die einen ausschüttenden Fonds haben, der Teile der Dividende thesauriert) oder bewusst zu einem ETF wechseln, der Dividenden wiederanlegt. Im besten Fall fällt Arbeit weg.

– Wer im Sparplan mit einem ausschüttenden Fonds anspart, kann darüber nachdenken, den Sparplan ruhen zu lassen und einen neuen zu beginnen, bei dem die Raten in einen wiederanlegenden Fonds fließen.

– Um zu vermeiden, dass jährlich Abgeltungssteuer (im Zweifel vom Depotkonto) abgeführt wird, sollten Sparer ihrer Depotbank einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilen. Wer keine Steuererklärung abgeben will, sollte ganz besonders darauf achten.

Was war bisher das Problem?

Um Vermögen aufzubauen, eignen sich besser solche breit gestreuten Indexfonds, die Dividenden wiederanlegen (thesaurieren). Die Dividenden werden also ins Fondsvermögen reinvestiert und verzinsen sich so, wie sich der Fonds an Wert entwickelt. Sofern der ETF über die Jahre an Wert zulegt, kommt so ein ordentlicher Zinseszinseffekt zusammen. Ein thesaurierender ETF auf den Weltaktienindex MSCI World hätte zwischen Ende 2010 und 2015 beispielsweise gut zwei Prozent Rendite mehr pro Jahr erzielt als ein ausschüttender.

Problem: Solche thesaurierenden Fonds verlangen Sparern bis dato einiges an Initiative bei der Steuererklärung ab. Sofern die Fonds die Indexaktien tatsächlich halten (physisch replizieren) und im Ausland aufgelegt sind, müssen Sparer aktuell den Dividendenersatz („ausschüttungsgleiche Erträge“) jedes Jahr aufs Neue in die Steuererklärung übertragen und die Unterlagen bis zum Verkauf der Fondsanteile aufheben. Den Freistellungsauftrag können Sparer nicht anwenden.

Um mit der Steuererklärung keinen Aufwand zu haben, braucht es bislang dagegen ausschüttende Fonds. Diese Fonds schreiben Anlegern einmal im Jahr Dividenden auf dem Konto gut – und werden eben gerade nicht dem Fondsvermögen zugeschlagen. Wer unbedingt einen „steuereinfachen“ wiederanlegenden Fonds haben wollte, musste einen finden, der in Deutschland aufgelegt war.

Diese Fonds tragen bis dato das Label „steuereinfach“, weil in beiden Fällen der Fiskus die Abgeltungssteuer direkt einbehält, sofern Anleger keinen Freistellungsauftrag erteilt hat. Bei ausschüttenden Fonds wird die Steuer direkt von der Dividende, bei deutschen Thesaurierern vom Fondsvermögen abgezogen. Wer keine Steuererklärung abgeben will, muss das auch nicht.

Wie läuft es künftig?

Ab 2018 werden alle Fonds und ETFs jährlich und nach derselben Systematik besteuert. Die Abgeltungssteuer fällt dann jährlich auf eine Pauschale an, deren Höhe sich aus der Wertentwicklung des Fonds und einem Basiszins ergibt (Beispiele finden Sie im Artikel zur Investmentsteuerreform und im Blogbeitrag von August).

Die Steuer auf die Pauschale wird von der Depotbank direkt an den Fiskus abgeführt. Sparer können Ihrer Bank aber einen Freistellungsauftrag erteilen und zahlen dann bestenfalls gar nichts. Für alle, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben können, bleibt es künftig in jedem Fall dabei. (Mehr dazu lesen Sie auch im Artikel zum Investmentsteuerreformgesetz).

Für Anleger bedeutet das: Sie können künftig in alle Bauarten von ETFs investieren – auch in physisch-replizierende Fonds, Die Ausschüttungen wiederanlegen und mit denen sich leichter Vermögen aufbauen lässt. Dabei haben sie keinen zusätzlichen Aufwand mit der Steuererklärung. Das gilt auch dann, wenn diese Fonds im Ausland aufgelegt sind.

Das können Sparer tun

Konkret dürften daher die ETFs von iShares und db x-trackers für Anleger wieder ins Auge rücken. Diese beiden Anbieter setzen seit geraumer Zeit auf ETFs, die Indexaktien zum großen Teil nachkaufen. Viele Anleger fühlen sich damit wohler, weil sie diese ETF-Bauart besser nachvollziehen können. Künftig sind auch diese Fonds in der steuerlichen Handhabe „einfach“.

Finanztip empfiehlt physische und synthetische ETFs (wie beispielsweise die von Comstage) allerdings gleichermaßen. Wir sehen die Risiken beider Bauarten eher als theoretische Risiken. (Im Ratgeber ETFs haben wir physische und synthetische ETFs im Detail verglichen).

Im Grunde können Sparer künftig bei der Wahl der ETFs –steuerlich gesehen – nichts falsch machen: Wer ausschüttende Fonds besitzt, kann dabeibleiben – oder darüber nachdenken, zu einem thesaurierenden Fonds zu wechseln. Vor allem für Sparplan-Sparer könnte es lohnen, den Sparplan mit ausschüttenden Fonds ruhen zu lassen und einen zu eröffnen, bei dem die Monatsraten in einen thesaurierenden ETF fließen.

Wichtig ist in jedem Fall: Vergessen Sie nicht, Ihrer Bank einen ausreichenden Freistellungsauftrag zu erteilen! Dann wird die Abgeltungssteuer gar nicht einbehalten. Wenn Sie zu der Gruppe Arbeitnehmer gehören, die eine Steuererklärung nur freiwillig abgeben, kommen Ihnen die ETFs dann nicht mehr in die Quere.

Sonderfall: verloren in zu vielen Freistellungsaufträgen … 

Vor allem für Sparer mit mehreren Konten und/oder Depots kann es schwer sein, die Höhe der erteilten Freistellungsauftrag bei den einzelnen Instituten zu überblicken. Leider lässt sich dies bislang nirgends zentral abfragen. Sparer müssten also einzeln nachkontrollieren. Vor allem wenn Konten nicht mehr existieren, kann dies kompliziert werden.

Wer den Überblick nicht hat und vermeiden will, dass ihm jährlich geringe Beträge an Abgeltungssteuer abgezogen werden, kann für einen ausschüttenden Fonds wählen – dann wird die Steuer mit der Dividende verrechnet und nicht vom Depotkonto abgezogen.

Möglicherweise tut sich in die Richtung auch etwas am Markt. Anbieter könnten sich zum Beispiel überlegen, nur in der Höhe auszuschütten, dass die Steuerlast gerade gedeckt ist. Der Rest der Dividende würde dann angespart. … Wir warten es ab!

 

Sara Zinnecker
Autor

Stand:

Sara Zinnecker war bis Juni 2020 Finanztip-Redakteurin im Team Bank & Geldanlage. Nach ihrem Volontariat an der Georg von Holtzbrinck-Schule für Wirtschaftsjournalisten schrieb sie beim Handelsblatt über Geldanlage und Altersvorsorge. Zuvor studierte Sara Zinnecker in Nürnberg, Italien und Portugal internationale Volkswirtschaftslehre mit Diplom-Abschluss, arbeitete bei Lokalzeitungen sowie der Süddeutschen Zeitung.

39 Kommentare

  1. Hallo Frau Zinnecker,
    ein sehr guter und verständlicher Artikel.
    Für mich stellt sich noch eine spezielle Frage, zu der Sie vielleicht auch eine Antwort wissen. Ich habe den ETF LU0533033238. Leider wird meiner Bank dazu kein Betrag übermittelt, wodurch dieser ETF bei der Erträgnisaufstellung, und damit bei meiner Steuerbescheinigung, meiner Bank fehlt. Wie gehe ich damit um?

    1. Hallo noch einmal,
      ich habe mir den Fonds nun genauer angesehen. Er ist synthetisch thesaurierend, das bedeutet hier sollten keine Erträge angefallen sein und Sie müssen den Fonds auch in der Steuererklärung nicht weiter beachten.
      Was Sie u.U. gezahlt haben, ist Abgeltungssteuer auf die sogenannte Vorabpauschale, die automatisch einbehalten wird, sofern Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben. Die Steuer fällt nur an, wenn der Fonds an Wert gewonnen hat. Hierzu sollten Sie ggf. eine separate Abrechnung erhalten haben, bzw. das müsste auch in der Steuerbescheinigung stehen. Vielleicht gab es im vergangenen Jahr wegen der Kursverluste zum Jahresende einfach keine Erträge.
      Gruß, S. Zinnecker

  2. Hallo zusammen,
    ich habe Altbestände im Union Depot.

    Bis auf den UniFavorit laufen die anderen unterdurchschnittlich.

    Macht es Sinn Uni Global, Uni Fond, Uni Pacifik, Uni Deutschland XS …

    zu halten, weil die Altbestände steuerfrei sind. Macht dieses einen teuren nicht gut laufenden Fond besser? Oder ist der Steuervorteile wichtiger, um das Geld in die Zeit zu schieben in denen ich weniger Steuern zahle als jetzt, also in die Rentenzeit.
    Rürup-Vertrag usw. sind ja auch daher so attraktiv, da sie steuerlich hilfreich sind.
    Danke für die Mühe.
    LG

    1. Hallo Herr Berg,
      wägen Sie mal ab: Die Fonds von Union Investment sind allesamt ausschüttend. Nehmen wir an, 2 Prozent Rendite gehen wegen Kosten ab, weitere 2 Prozent Dividenden gehen ab, die Sie bereits versteuert haben. Die verbleibende Wertentwicklung sollte dann gar nicht mehr so hoch liegen?! Insofern sparen Sie zwar Steuern, wenn Sie die Fonds behalten und später verkaufen. Aber der Effekt ist vielleicht gar nicht so groß. Dann lohnt möglicherweise der Verkauf und eine Neuanlage in ETFs, von deren Gewinn Sie dann (nach Freibetrag) 70 Prozent besteuern müssen.
      Wichtig wäre also, dass Sie sich die Wertentwicklung nach Kosten und Dividenden Ihrer Fonds anschauen und danach beurteilen.
      Beste Grüße, S. Zinnecker

  3. Sehr geehrter fr zinnecker,

    beim verkauf von altbeständen gibt es einen freibetrag, von 100 000 €, den man beim finanzamt bei der veranlagung geltend machen kann.

    gilt der auch für folgendes?

    beim verkauf von thesaurierenden ausländischen etf aus altbeständen realisierte ich zw 1.1.18 u sep 2018 einen verlust aus gesunkenen kursen.
    trotzdem hat die bank die beim fiktiven umtausch 31.12.17 – 1.1.18 angefallenen kumulierten ausschüttungsgleichen erträge (=thesaurierungen) quellenbesteuert.

    oder gilt der freibetrag wirklich nur für reine verkaufserlöse aus Kursgewinnen nach dem 1.1.18?

    mfg dietmar

  4. Hallo Frau Zinnecker,

    Ich hätte 2 Fragen:
    1. Wird bei einem ausschüttenden ETF die Steuer von der Dividende bei Übersteigung meines Freistellungsauftrages direkt am Tag der Ausschüttung abgezogen? Oder erst so wie im Beispiel des Artikels zur Investmentsteuerreform zum 01 Januar des Folgejahres von meinem Verrechnungskonto? Weil dann müsste dieses ja auch gedeckt sein und ich würde die Dividende unter dem Jahr erstmal steuerfrei bekommen.

    2. Im Artikel zur Investmentsteuerreform ist unter Verluste vortragen beschrieben, dass Anleger thesaurierender ETFs die Verluste bei Verkauf ins nächste Steuerjahr vortragen können. Dasselbe gilt aber auch für Anleger ausschüttender ETFs oder?

    Danke für die Antwort

    Viele Grüße,
    Daniel

  5. Vielen Dank für den gut zusammengefassten Artikel. Eine Frage hätte ich da noch: Bei ausländischen ETFs fällt doch noch zusätzlich die Auslandssteuer an, oder? Ist die in der TER widergespiegelt oder muss man darauf zusätzlich Acht geben?

    Danke für die Hilfe.

    LG, Leo

    1. Hallo Leo,

      mit „Auslandssteuer“ meinen Sie sicher die Quellensteuer, die Fonds und ETFs je nach Herkunftsland der Aktien an deren Ursprungsländer (Quellenstaaten) abführen müssen? Wie hoch die Steuer ist, kommt darauf an, welches Doppelbesteuerungsabkommen es gibt zwischen dem Land, in dem der Fonds aufgelegt ist und dem Land, aus dem das Unternehmen stammt, das die Aktien ausgegeben hat. ETFs und Fonds können sich diese Steuer aber teilweise zurückholen.

      Was die steuerliche Belastung / Handhabe beim Anleger angeht, spielt diese Quellensteuer ab nächstem Jahr für den Anleger in Fonds / ETFs keine Rolle mehr. An ihre Stelle tritt bei allen Fonds / ETFs (egal, ob im In- oder Ausland aufgelegt) eine pauschale Besteuerungsgrundlage, die dann nochmal um einen bestimmten Prozentsatz reduziert (freigestellt) wird. Das vereinfacht das Prozedere und macht die bisherige Anrechnung von Quellensteuer über die Steuererklärung überflüssig.

      Wenn Sie die Sache mit der Quellensteuer in Ruhe durchdenken wollen, schauen Sie doch mal rein in den Text:
      http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/quellensteuer/

      Im Blog oder Artikel zur Investmentsteuerreform steht, wie das künftig mit der pauschalen Besteuerung funktioniert:
      http://www.finanztip.de/blog/etf-investmentsteuergesetz/
      http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/

      Oder: Meinen Sie aber ggf. mit Auslandssteuer die Strafbesteuerung nach §6 InvStG für ausländische Fonds, die nicht veröffentlichen und bis dato pauschal besteuert werden?`Hierzu habe ich mich mit einem Leser im Blogkommentar zum Beitrag zum InVSteuerreformgesetz ausgetauscht. Suchen Sie bitte unter http://www.finanztip.de/blog/etf-investmentsteuergesetz/ nach dem Kommentar von Philipp am 7. September 2016.

      Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

      Beste Grüße,
      Sara Zinnecker

  6. Hallo Frau Zinnecker,
    ich gebe sowieso jedes Jahr meine Steuererklärung ab. Wenn ich jetzt keinen Freistellungsauftrag erteile, dann ist das doch okay, oder?

  7. Hallo Frau Zinnecker,

    Ich plane derzeit meine ersten Investitionen in ETFs. Entsprechend bin ich noch Neuling auf dem Gebiet. Das Investmentsteuerreformgesetzt stellt für mich auf meinem Weg in die ETF-Welt einen weiteren Unsicherheitsfaktor dar. Ich hoffe daher bzgl. folgender Fragestellung auf Ihren Rat:

    Ist es ratsam mit dem Einstieg in die ETF-Welt aus steuerlichen Gründen auf 2018 zu warten oder gilt „je früher desto besser“?

    Konkret ziehe ich derzeit eine Investition in ca. 5-10 unterschiedliche ETFs in Betracht, ähnlich dem von Gerd Kommer empfohlenen „Weltportfolio“ (alle physisch replizierend / teils thesaurierend, teils ausschüttend / teils im Inland aufgelegt, teils im Ausland).

    Ich freue mich auf Ihre Meinung.

    Viele Grüße,
    Julian

    1. Hallo Julian,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Grundsätzlich gilt bei der Geldanlage am Aktienmarkt: Je langfristiger Sie das Geld anlegen können, umso besser – das sollte unabhängig vom steuerlichen Regelwerk gelten. Schwankungen an der Börse werden ausgeglichen. Unter anderem haben Anleger, die über 15 Jahre 80 Prozent Ihrer Anlage in den Weltaktienindex MSCI World (und den Rest in Tagesgeld) investiert hatten, seit 1975 niemals Verluste erlitten. Schauen Sie sich in dem Zusammenhang auch noch einmal den Ratgeber Geldanlage an: http://www.finanztip.de/geldanlage/#c23366.

      Allerdings ist es wohl vielen Anleger aktuell mulmig zumute, am Aktienmarkt zu investieren. Die Aktienindizes aller wichtigen Länder, und auch der Welt, stehen derzeit so hoch wie nie. Viele erwarten, dass es da bald zu Kurseinbrüchen kommt. Doch wer weiß das schon so genau? Es hängt also ein wenig von Ihrem Risiko-Empfinden ab, auf Höchstständen in den Markt einzusteigen. Könnten Sie gut schlafen, wenn Ihr Geld möglicherweise an Wert verliert, und sich die Anlage erst über die lange Frist rentiert?

      Wenn Ihnen das zu riskant erscheint, könnten Sie schrittweise einsteigen, etwa mit einem Sparplan. Dabei würden Sie im Monat 100 oder 200 Euro anlegen. Oder vierteljährlich 500 Euro. dann sind allerdings die Kaufkosten im Depot entscheidend. Schauen Sie auch hier bitte nochmal in den Ratgeber günstige Wertpapierdepots: http://www.finanztip.de/wertpapierdepot/

      Zum Thema Steuerreform: Diese sollte Sie nicht beunruhigen. Letztlich stellt sie nur sicher, dass unterschiedlich ausgestaltete ETFs und Fonds am Ende alle gleich vor der Steuer behandelt werden. Konkret bringt die Reform für Sie sogar den Vorteil, nämlich dass Sie kein Papierwerk mehr scheuen müssen, wenn Sie einen im Ausland aufgelegten, thesaurierenden Fonds im Depot haben. Bislang mussten Sie dafür jährlich (und für 2017 letztmalig) eine Steuererklärung abgeben und alle Unterlagen bis zum Verkauf Ihres Fonds zum Nachweis aufheben. Wenn Sie sich fürs Investieren noch in diesem Jahr entscheiden, ist das auch das „Schlimmste“, was ihnen passieren kann. Für die Steuererklärung 2017 eine Anlage KAP ausfüllen 🙂

      Ich hoffe, das hilft bei Ihrer Entscheidung ein wenig weiter!

      Viele Grüße,
      Sara Zinnecker

  8. Hallo Frau Zinnecker,

    um für 2017 den noch freien Sparerpauschbetrag ausnutzen, macht es ja Sinn, die thesaurierenden Swapper zu verkaufen und gleich wieder zu kaufen. Vorausgesetzt natürlich, dass die Kauf- und Verkaufskosten nicht höher sind als die zu zahlende Kap.-Steuer wenn man nicht verkauft.

    Jetzt habe ich in einem Forum folgendes gelesen:

    „Denk an das neue Investmentsteuergesetz zum 1.1.2018. Alles wird fiktiv zum 31.12.2017 verkauft. Dein bis dahin angelaufenen Gewinne gelten dann ab 1.1 als neu verkauft und werden daher nicht versteuert. Also hast du keinen steuerlichen Vorteil sie 2017 zu verkaufen“

    Können Sie das nochmals verständlicher erklären bzw. dazu Stellung nehmen? Lohnt es sich also nicht seine ETFs zu verkaufen um den Pauschbetrag auszunutzen?

    Zweite Frage:
    Gibt es schon neue Erkenntnisse ob synthetische ETFs jetzt nun in die Teilfreistellung miteinbezogen werden?

    Dritte Frage:
    Haben sie vielleicht mittlerweile was mitbekommen, ob bei den ETF-Anbietern die neue Besteuerung schon ab diesem Jahr Anwendung findet, wenn diese schon das Geschäftsjahr abgeschlossen haben?
    Meine Anfrage bei SPDR blieb leider bis heute ohne Antwort…

    1. Hallo Tobias,

      zur ersten Frage: Was Sie da in einem Forum gelesen haben, bezieht sich auf Altfonds, die Anleger vor 2009 angeschafft haben. Eigentlich hatten solche Fonds den Vorteil, dass der Gewinn steuerfrei bleiben sollte. Das hat der Gesetzgeber nun geändert. Steuerfrei bleiben Gewinne bis Ende 2017. Diese werden durch den fiktiven Verkauf dann eingeloggt. Besteuert werden Gewinne ab 2018. Allerdings gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Sollten Sie Ihren Fonds also vor 2009 gekauft haben, sollten Sie ihn unbedingt behalten – sonst greift der Freibetrag von 100.000 Euro nicht.
      Genau beschrieben habe ich die neue Regelung zu den „Altfonds“ im Artikel zum Investmentsteuerreformgesetz, hier: http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/#c66959

      Haben Sie Ihren Fonds 2009 oder später gekauft, betrifft die Regelung Sie nicht. Sie haben, sofern der Fonds im Ausland aufgelegt war, ja ohnehin jährlich „ausschüttungsgleiche Erträge“ versteuern müssen. Diese mussten Sie von der Jahressteuerbescheinigung in Ihre Steuererklärung übertragen. Künftig wird es diese ausschüttungsgleichen Erträge nicht mehr geben, sondern eine Pauschale wird besteuert. Bei Verkauf wird dann der noch nicht versteuerte Gewinn versteuert. Früher konnten Sie den Freibetrag erst in der Steuererklärung den ausschüttungsgleichen Erträgen zuordnen, künftig greift der Freibetrag schon dann, wenn Sie ihn bei der Bank eingerichtet haben.

      Ich sehe, ehrlich gesagt, keinen Grund, warum Sie gerade jetzt Ihren Fonds verkaufen und wieder anschaffen sollten. Wenn es Ihre Strategie ist, den Freibetrag jedes Jahr vollständig auszuschöpfen, könnten Sie das Spiel „verkaufen – wieder anschaffen“ jährlich spielen. Wie Sie richtig schreiben, sollten Sie vorher aber prüfen, ob die Kauf- und Verkaufskosten und den Zeitaufwand, den Sie damit haben, das Ganze auch rechtfertigt. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat das aber nichts zu tun.

      Frage 2: Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums legt nahe, dass die Teilfreistellung auch für synthetische ETFs gilt, so lange das Trägerportfolio des ETF-Anbieters (, das er mit dem Swap-Partner tauschst) ein Aktienportfolio ist.

      Frage 3: Ich hatte leider keine Zeit, mich darum zu kümmern.

      Viele Grüße,
      Sara Zinnecker

  9. Hallo Frau Zinnecker,

    Danke für den sehr informativen Artikel. Sie haben schon öfter für europäische Fonddomizile (LU & IE) ausgeführt, dass weder Fondsdomizil noch Art der Nachbildung künftig eine Rolle spielen.

    Aber wie sieht das denn bei nicht-europäischen Domizilen (bspw. US-ISIN) aus? Ich habe ein Depot bei Degiro und kann ca. 740 ETFs komplett kostenlos an der NYSE Arca kaufen. Auch die in den USA sehr beliebten Vanguard ETFs. Allerdings sind diese ETFs idR nicht im Bundesanzeiger. Heißt das, dass die Besteuerung weiterhin kompliziert bleibt (in Foren sogennante „Strafsteuer“, bei der die Erträge geschätzt werden) und man nicht von der Teilfreistellung profitieren kann?

    Viele Grüße,
    Andreas

    1. Hallo Andreas,

      wie ich es sehe, fällt diese „Strafbesteuerung“ im Sinne des §6 InvStG künftig weg. Drei Dinge sprechen dafür.

      1) Ein derartiger Paragraph ist im neuen Investmentsteuerreformgesetz nicht mehr vorgesehen.
      Das Reformgesetz gibt es hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2016-07-26-InvStRefG.pdf?__blob=publicationFile&v=6

      2) Vom BMF heißt es, dass künftig inländische und ausländische Investmentfonds gleich besteuert werden sollen. Es wird bei den Veröffentlichungen nicht zwischen ausländischen Fonds unterschieden.

      3) Um die Pauschale zu ermitteln sind keine Informationen des Fondsanbieters nötig.

      Das ist dennoch ein Spezialfall. Wenden Sie sich zur Sicherheit an Ihren Steuerberater oder posten Sie die Frage auch noch einmal in der Community.

      Danke + beste Grüße,
      Sara Zinnecker

  10. Hallo Frau Zinnecker,
    als absoluter Neuling bedanke ich mich für Ihre Ausarbeitung. Nun, ich habe jetzt auch schon einiges zu dem Thema Steuereinfach und Steuerhässlich gelesen. Leider verstehe ich es noch nicht vollständig.
    Ich möchte jetzt einsteigen und einen Sparplan anlegen. Konkret möchte ich für den Anfang auf diese 3 ETF’s setzen (iShares Core DAX (WKN 593393), Lyxor ETF Euro Stoxx 50 – D-EUR (WKN 798328), Lyxor ETF MSCI World – D-EUR(WKN LYX0AG)) jedoch keinen Aufwand in der Steuererklärung haben. Da erst ab 2018 alle Steuereinfach werden hilft mir das aber JETZT noch nicht weiter oder habe ich das falsch verstanden ?

    1. Hallo Thomas,

      leider ist die Wahl des „richtigen“ ETFs nicht ganz so trivial. Ich hoffe, die Antwort schafft mehr Durchblick:

      Die Erleichterung „künftig steuereinfach“ betrifft die ETFs, bei denen es mit der steuerlichen Handhabe bislang etwas komplizierter war: also im Ausland aufgelegte, physisch-replizierende und thesaurierende ETFs 🙂

      Bei den von Ihnen gewählten Fonds trifft dies nur auf den Lyxor ETF auf den Euro Stoxx 50 zu. Hier müssten sie in der Steuererklärung für 2017 korrekterweise noch die ausschüttungsgleichen Erträge extra eintragen. Der Freistellungsauftrag greift hier leider nicht. Erst ab 2018 können Sie sich den Aufwand dann schenken. Hier können Sie also überlegen, ob Sie mit dem Sparplan noch warten.

      Der Dax-ETF ist und der Lyxor-ETF auf den MSCI World sind ausschüttend: Unabhängig vom Domizil der Fonds oder der Art der Nachbildung wird hier schon heute die Abgeltungssteuer auf die Dividenden abgeführt. Ab 2018 dann fällt Abgeltungssteuer auf die Dividende und – je nach Wertentwicklung – einen geringen Zusatzbetrag an. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag stellen und die 801 Euro nicht anderweitig überschreiten, brauchen Sie sich – heute wie künftig – um nichts weiter zu kümmern.

      Wenn Sie Muße haben, schauen Sie sich doch noch einmal die Tabelle im Ratgeber Investmentsteuerreformgesetz an. Dort haben wir mal gegenübergestellt, was sich in der Besteuerung ändert. Es wird deutlich, dass bei ausschüttenden Fonds am wenigsten Veränderungen stattfinden.

      http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/#c66934

      Viele Grüße,
      Sara Zinnecker

  11. Hallo Frau Zinnecker,

    danke für Ihre bisherigen Mühen und die tollen Berichte zu der komplexen Thematik, sie haben sicher schon bei vielen privaten Anlegern Licht ins Dunkel gebracht 🙂

    Wissen Sie denn schon ob synthetische ETFs(Swapper), wie z.B. die von ComStage (ETF110 und ETF127), ab 2018 auch in die Teilfreistellung miteinbezogen werden?
    In einem Forum hat ein User dazu folgende Antwort von ComStage gepostet:

    „Die Details zur neuen Fondsbesteuerung ab 2018 werden täglich mehr. So gab es zum Beispiel Ende letzter Woche einen Entwurf eines Anwendungsrundschreibens des Bundesfinanzministeriums. Nach aktuell uns vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass für die zwei von Ihnen genannten ComStage ETFs (angefragt wurden der ETF110 und ETF127) die Teilfreistellung für Aktienfonds (30%) ab 2018 Anwendung finden wird. Final wird dies jedoch erst Ende 2017 zu beantworten sein.“

    Das scheint somit noch nicht endgültig festzustehen?

    Ist es richtig, dass bei den ETF-Anbietern die neue Besteuerung schon ab diesem Jahr Anwendung findet, wenn diese schon das Geschäftsjahr abgeschlossen haben?
    Konkret: Sind z.B. die ETFs von SPDR schon steuereinfach, da das Geschäftsjahr Ende März geendet hat?

    1. Hallo Herr Freudenmann,

      danke für den interessanten Beitrag. Final entscheiden, ob die Teilfreistellung greift, werden wohl am Ende die Finanzämter 🙂 Anbieter synthetischer ETFs haben uns mitgeteilt, dass sie die Berechnung der Steuer auf die Pauschale so vornehmen werden, dass die Teilfreistellung berücksichtigt ist. Sollte die Finanzverwaltung dann anderer Ansicht sein, müsste sie dagegen vorgehen. Alles in allem müssen wir es möglicherweise also aussitzen und abwarten. In jedem Fall würde ich aber optimistisch bleiben: Ich gehe davon aus, dass den Anbietern im Zweifel etwas einfällt, um ihre Fonds konkurrenzfähig zu halten. Und wenn sie auf physisch-replizierende Variante umstellen müssen (was übrigens die Comstage gerade bei 30 ETFs schon tut).

      Was Ihre zweite Frage betrifft, bin ich leider überfragt. Vielleicht fragen Sie mal bei SPDR direkt nach? Ich kann die Frage ansonsten gern mit auf meine Liste der offenen Fragen nehmen. Ich werde zum Thema später im Jahr noch ein paar Veranstaltungen besuchen und erhoffe mir dann Klarheit 😉

      Viele Grüße,
      Sara Zinnecker

  12. Altfonds werden am 31.12.2017 fiktiv verkauft und wiederangeschaftt. Das ist unproblematisch, wenn der Fonds Gewinne seit 1.1.2009 gemacht hat. Anschaffung: 100 €, Wert 31.12.2017 150 €, wieder angeschaftt zu 150 €, von diesem Ausgangswert wird der zukünftige Kursgwinn versteuert.
    Was aber, wenn der Fonds Verluste gemacht: angeschafft zu 100 €, Wert 31.12.2017 50€, wieder angeschafft zu 50€. Wird dann wirklich der zukünftige Kursgewinn von dem Wert 50 € ab besteuert?

    1. Hallo Gustav,

      danke für Ihre gute Frage. Es ist leider in diesem Zusammenhang sehr schwer, von offizieller Stelle verbindliche Antworten zu erhalten. Ggf. gibt es auch noch ein Schreiben des BMF, das bestimmte Zweifel klarstellt. Ich bitte daher noch um ein wenig Geduld. Demnächst werde ich die Möglichkeit haben, einige Veranstaltungen zu besuchen, in der sich die Fachwelt trifft und Streitpunkte diskutiert. Ggf. kann ich dann auch daraus Informationen mitnehmen. Sobald konkrete Dinge bekannt werden, werde ich dies an gegebener Stelle im Ratgeber zur Investmentsteuerreform finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetzt veröffentlichen.

      Beste Grüße,
      Sara Zinnecker

  13. Hallo Frau Zinnecker,

    eine Sache ist mir unklar bez. der zukünftigen Besteuerung von nichtauschüttenden Fonds, falls der Freibetrag bereits ausgeschöpft worden ist. Wie soll denn die Depotbank Steuern abführen? Es gibt ja keine Einnahmen. Bestimmt nicht einfach vom Girokonto, oder?

    Viele Grüße,
    Michael

    1. Hallo Michael,

      das ist tatsächlich ein Punkt: Wenn Sie den Freibetrag ausgeschöpft haben, geht die Steuer auf die Vorabpauschale bei Thesaurierern vom Konto ab, das dem Depot zugewiesen ist. Das kann ein Girokonto sein, ein Verrechnungkonto, ein Cashkonto beim Broker etc.

      Die Banken freuen sich schon: Wenn das Konto nämlich nicht gedeckt ist, um die Steuer abzuführen, müssen die Banken dem Kunden „hinterherlaufen“ und ihn ermahnen, das Konto zu decken 🙂

      Viele Grüße,
      Sara Zinnecker

  14. Hallo zusammen,

    ich würde gerne wissen, wie es sich aktuell steuerlich bei dem ETF110 von Comstage verhält?

    Sie haben ja den höheren Aufwand für die Steuererklärung bei thesaurierenden Fonds im Beitrag erwähnt. Muss ich da auch „ausschüttungsgleich Erträge“ in meiner Steuererklärung eintragen?

    Wenn ich den Fonds richtig verstanden habe, kauft dieser ja nicht direkt die Aktien. Und er ist in Luxemburg aufgelegt.

    Gruß

    Markus

    1. Hallo Markus,

      synthetisch Fonds haben aktuell noch den Vorteil, dass man Erträge erst bei Verkauf besteuert (ausschüttungsgleiche Erträge müssen Sie aktuell nur bei ausländischen, physisch-replizierenden thesaurierenden Fonds angeben). Künftig wird aber auch für synthetische ETFs jährlich Steuer auf die Vorabpauschale fällig. Sie können bei dem ETF bleiben, sollten aber künftig darauf achten, einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe zu erteilen.

      Viele Grüße,
      Sara Zinnecker

  15. sg fr zinnecker,

    was geschieht mit den 100.000 freibetrag bei uebertragung von zb 1.000.000 an 4 emfaenger zu je 250.000 durch:
    1. schenkung in 2017
    2. erbe durch todesfall in 2017
    3. schenkung in 2018 ff
    4. erbe in 2018 ff

    erhaelt jeder 100.000 frei oder nur je 25.000 in jedem der 4 faelle,
    oder inwiefern ist das jahr entscheidend u machen schenkung oder erbe einen unterschied?

    mfg dietmar

    1. Hallo Herr Weber,

      das sind interessante Fälle, die ich allerdings ad hoc nicht beantworten kann. Ich werde zu dem Thema weiter recherchieren, da verschiedene Quellen unterschiedliches behaupten. Wenn Sie schnell Bescheid wissen müssen, kontaktieren Sie am besten einen guten Steuerberater …

      Danke für Ihr Verständnis,
      Sara Zinnecker

      1. s g fr zinnecker,
        sie schreiben am ende ihres aktualisierten artikels ueber altfonds:
        uebertrag nuetzt nichts, besitzerwechsel gilt als neu angeschafft, freibetrag dahin!
        gilt das tatsaechlich auch in schon 2017 ???
        was bleibt einem schon sehr kraenkelnden 90-jaehrigen altfondsbesitzer dann anderes uebrig, als sofort zu verkaufen, um wenigstens den gewinn der letzten 10 jahre steuerfrei zu retten?
        mfg dietmar

        1. Hallo Herr Weber,

          ich habe die Antwort auf Ihren letzten Post noch einmal angepasst. Im Anschluss an Ihre Frage hatte ich bei diversen Stellen recherchiert und die Antwort bekommen, dass übertragene Altfonds stets als neu angeschafft gelten. Nun höre ich von anderer (ebenso renommierter) Seite das Gegenteil. Es beweist einmal mehr, dass Steuerfragen nicht trivial sind und mindestens ein Doppelcheck nötig ist.

          Ich bitte Sie daher um noch etwas Geduld – ich versuche die Frage zeitnah und verbindlich zu klären. Gleichwohl gilt: Finanztip kann nicht die Rolle eines Steuerberaters übernehmen. Wenn Sie schnell eine verbindliche Antwort brauchen, bitte ich Sie, einen Steuerberater zu kontaktieren.

          Vielen Dank für Ihr Verständnis,
          beste Grüße,

          Sara Zinnecker

          1. s g fr zinnecker,

            vielen dank fuer ihre muehe, bitte dranbleiben.
            fuer verbindlich habe ich gerne geduld.

            zusatzfrage:
            was passiert, wenn meine erben nach meinem tod die altfonds in meinem depot lassen und dieses zwar ohne uebertrag
            als erbengemeinschaft (aber = besitzerwechsel) weiterfuehren?
            ist es dabei egal, ob ich schon 2017 oder erst 2018 ff versterbe?

            mfg dietmar

            1. Hallo Herr Weber,

              bis auf Weiteres gehen wir bei Finanztip jetzt mit der Aussage des Deutschen Fondsverbands BVI: Beim Vererben oder einer Schenkung bleibt die steuerliche Qualifikation der Fondsanteile als „Alt-Anteile“ erhalten; der Erbe bzw. Beschenkte tritt in die Rechtsposition des Erblassers/Zuwendenden ein. Bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen ist aber zu beachten, dass diese ertragsteuerlich nur anerkannt werden, wenn sie wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen können Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auslösen. Ggf. sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

              Etwaige Einzelfragen kann ich – wie gesagt – bestenfalls im Lauf der kommenden Wochen klären.

              Danke für Ihr Verständnis.

              Beste Grüße,
              Sara Zinnecker

            2. Hallo Herr Weber,

              ich habe jetzt die offizielle Aussage vom BMF:

              Hat der Privatanleger die Alt-Anteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten (sog. bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind bei tatsächlicher Veräußerung dieser Anteile die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018). Die ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen sind bei einer Veräußerung bis zu einem Freibetrag von 100 000 € steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018).

              Eine Erbschaft oder eine Schenkung begründen steuerrechtlich beim Erben oder Beschenkten keinen Anschaffungstatbestand (vgl. auch § 2 Absatz 13 InvStG 2018 zur Definition der Veräußerungstatbestände). Der Erbe/Beschenkte tritt als (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers/Schenkers, so dass insbesondere der Status der Investmentanteile als bestandsgeschützte Alt-Anteile übergeht. Der konkrete Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft ist daher unbeachtlich.

              Werden diese übergegangenen Investementanteile vom (Gesamt-)Rechtsnachfolger bis zum Veräußerungszeitpunkt im Privatvermögen gehalten, kann der Erbe/Beschenkte den Freibetrag nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 bei Veräußerung der Investmentanteile geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Erbe/Beschenkte seinen eigenen Freibetrag noch nicht vollständig durch andere Veräußerungsgeschäfte ausgeschöpft hat.

              Das ist doch deutlich 🙂 Insbesondere ist doch interessant, dass demnach der Zeitpunkt des Erbes / der Schenkung unerheblich ist.

              Beste Grüße,
              Sara Zinnecker

  16. Hallo Frau Zinnecker,

    wenn sich die Besteuerung zukünftig zum Teil nach der jährlichen Wertentwicklung des Fonds richtet, was passiert dann bei einem späteren Verkauf? Werden die vorher einbehaltenen Steuern dann berücksichtigt? Ansonsten käme es ja zu einer Doppelbesteuerung.

    Danke und Gruß
    Götz

  17. Hallo Frau Zinnecker,

    kurze Frage:
    Wovon genau wird die Abgeltungssteuer einbehalten, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?
    Wird dann der Buchwert meines ETF, also der Gewinn, reduziert?

    Danke!
    Andreas L.

    1. Hallo Andreas,

      die Steuer fällt künftig auf eine jährlich ermittelte Pauschale an, die sich u.a. an der Wertentwicklung des Fondsanteils in dem Jahr festmacht. Wir haben das im Detailartikel zum Investmentsteuerreformgesetz oder – etwas kürzer – in einem Blogartiel vom August genauer erklärt.

      http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/
      http://www.finanztip.de/blog/etf-investmentsteuergesetz/

      Aber Sie haben Recht: Ein Satz mehr im neuen Blogbeitrag schadet nicht. Habe ich ergänzt.

      Beste Grüße,
      Sara Zinnecker

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