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Der Urlaub fing schon schlecht an. Als eine schwäbische Familie an ihrem Urlaubsort in Antalya in der Türkei ankam, war ihr schönes Hotel mit Meerblick überbucht. Und es kam noch schlimmer: Dem Ersatzhotel fehlte nicht nur der Blick, sondern auch Hygiene. Außerdem war es noch nicht mal ganz fertiggebaut.

Drei von elf Urlaubstagen musste die Familie in der Absteige verbringen, bevor sie endlich in ihr gebuchtes Hotel konnte. Keine Frage, dass die Familie dafür einen Teil des Reisepreises zurückbekommt. Sie verlangte aber zusätzlich eine Entschädigung für die ruinierten drei Urlaubstage.

Zwei Jahre dauerte der Rechtsstreit gegen den Reiseveranstalter. Die Familie musste bis vor den Bundesgerichtshof ziehen. Der gab ihr diese Woche recht (Az. X ZR 111/16) und sprach der Familie insgesamt 1.570 Euro zu: 600 Euro Entschädigung plus 70 Prozent des anteiligen Reisepreises für die drei Tage im miesen Hotel plus 100 Prozent für den Umzugstag. Klasse – ein Grundsatzurteil, von dem nun alle profitieren können!

Falls Ihr Hotel überbucht ist, können Sie das Gleiche fordern. Sie können schon ein Viertel des Preises zurückverlangen, wenn das Ausweichhotel gleichwertig ist. Ist das Ersatzhotel deutlich schlechter, können Sie die Reise sogar kündigen. So oder so: Sie müssen sich direkt beschweren, die Beschwerde schriftlich festhalten und innerhalb eines Monats nach Rückkehr Ihr Geld zurückfordern.

 

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Matthias Urbach
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Stand:

Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.

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