Die Ergebnisliste unserer Strom- und Gas-Vergleichsrechners enthält Werbelinks zu Tarifen von Check24 und Verivox. Alle Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig und erfüllen unsere strengen Finanztip-Kriterien.


Junge Arbeitnehmer wie wir haben es finanziell nicht leicht. In den Städten ziehen die Mieten an, Gas-, Strom– und Telekommunikationsanbieter erhöhen in regelmäßigen Abständen die Preise und die Zahlungen für notwendige Versicherungen läppern sich zu stolzen Monatsbeträgen zusammen. Und statt wie unsere Eltern eine solide Lebensversicherung mit hohem Garantiezins abzuschließen müssen wir uns an den Aktienmarkt wagen, um Vermögen aufzubauen. Aufs Tages– und Festgeld gibt es ja kaum mehr als ein Prozent. Da schaut man natürlich ganz genau hin, wo Optimierung drin ist. Eine Möglichkeit, die leider oft übersehen wird, ist die Steuererklärung: Hier lässt sich mit ein paar Kniffen viel Geld zurückholen! Das Problem: Das Steuerrecht ist komplex, die Fachsprache sperrig und im Internet gibt es „Tipps“, die falsch sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen funktionieren. Weil ich aus eigener Erfahrung weiß, wie schwierig Steuererklärungen sein können, gebe ich Euch hier ein paar Hinweise, mit denen Ihr Eure Steuer „pimpen“ könnt 😉

 

  1. In der Erstausbildung lässt sich ein wenig herausholen.

Wer während seines Erststudiums viel pendelt, einen Computer anschafft und Studiengebühren zahlen muss, kann nach dem aktuell geltenden Steuerrecht seine Kosten bis höchstens 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen.

Problem dabei: Die Kosten für eine Erstausbildung laufen für die meisten Studis und Azubis ins steuerliche Nirwana, weil sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen. Das hält selbst das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, für verfassungswidrig! Er meint, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handelt. Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden. Ihr solltet daher Eure Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt vorläufig. Falls das Bundesverfassungsgericht steuerzahlerfreundlich urteilt, könnt Ihr später davon profitieren.

  1. Zweitstudium oder Zweitausbildung? Unbedingt Steuererklärung machen!

Bessere Karten haben Azubis im dualen System und diejenigen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und danach ein passendes Fachstudium machen. Das gilt auch für einen konsekutiven Masterstudiengang! Vorteil: Hattet Ihr im letzten Jahr höhere Ausgaben als Einnahmen, könnt Ihr Euch über die Steuererklärung einen Verlust feststellen lassen, den Ihr in spätere Jahre mitnehmen könnt. In den ersten Berufsjahren mindert dieser Verlustvortrag Eure zu zahlende Steuer.

  1. Berufseinsteiger? Unbedingt Steuererklärung machen!

Die meisten Ex-Studenten steigen unterjährig in den Job ein, das Steuerjahr läuft aber von Januar bis Dezember. Das heißt, von den relativ geringen Einnahmen im Jahr 2015 ist der gesamte Jahres-Grundfreibetrag von 8.472 Euro (für 2016: 8.652 Euro) abziehbar. Wenn Ihr also erst im dritten oder vierten Quartal mit dem Geldverdienen beginnt, habt Ihr gute Chancen auf eine hohe Steuerrückerstattung.

  1. Werbungskosten: Alles angeben, was möglich ist.

Bei der Steuererklärung gilt es, keine falsche Bescheidenheit an den Tag zu legen. Gebt alle Kosten an, die Ihr anrechnen dürft. Eine Checkliste gibt es hier.

Für junge Arbeitnehmer besonders interessant sind

  • Fahrtkosten zur Arbeit: Arbeitnehmer dürfen für jeden gefahrenen Kilometer – einfache Strecke, kürzeste Verbindung – 0,30 Euro ansetzen. Die Obergrenze ist eigentlich 4.500 Euro. Wer aber einen Pkw oder die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, darf mehr anrechnen.
  • Arbeitsmittel wie beruflich genutzte, selbst gezahlte Computer und Handys.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen. Was sich so kompliziert anhört, ist nichts anderes als der Winterdienst, den die Hausverwaltung beauftragt hat (Nebenkostenabrechnung checken!) oder die Putzkraft, die alle zwei Wochen bei Euch durchwischt.
  • Handwerkerkosten. Wenn der Maler die Türen gestrichen hat oder der Schornsteinfeger zur Wartung da war (auch hier: Nebenkostenabrechnung checken!), könnt Ihr das angeben.
  • Häusliches Arbeitszimmer. Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmer mit Home Office bzw. ohne Arbeitsplatz in der Firma profitieren hiervon.
  • Fort- und Weiterbildungskosten. Wenn der Chef den notwendigen Photoshop-Kurs oder den Buchhaltungslehrgang nicht übernimmt, beteiligt sich der Fiskus.
  • Umzugskosten. Ist der Umzug beruflich bedingt und es gibt keine finanzielle Unterstützung durch die Chefin, gehören die Kosten in die Steuererklärung.
  • Kosten von Pendlern mit doppelter Haushaltsführung und Leuten, die beruflich auf Reisen waren.
  1. Sonderausgaben & Außergewöhnliche Belastungen

Euch ist jetzt noch nicht die Puste ausgegangen? Wunderbar! Denn Werbungskosten sind nicht die einzigen Kosten, die Ihr Euch anschauen solltet. Die selbst getragenen Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind steuerlich abzugsfähig. Wer einen Riester-Vertrag hat oder Kirchensteuer zahlt, kann die Zahlungen ebenfalls absetzen. Wenn Ihr in einem Jahr mal sehr hohe Krankheitskosten hattet, zum Beispiel eine Augenlaser-OP, lohnt sich der Blick in unseren Ratgeber zu den außergewöhnlichen Belastungen.

  1. Sparerpauschbetrag nutzen und Abgeltungssteuer zurückholen.

Auf Zinsen und Dividenden wird die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent fällig. Bis zu 801 Euro bekommt Ihr allerdings steuerfrei, denn so hoch ist der Sparerfreibetrag (Freistellungsaufträge nutzen!). Für den Fall, dass Euer persönlicher Steuersatz kleiner als 25 Prozent ist, könnt Ihr Euch zu viel gezahlte Abgaben über die Steuererklärung zurückholen (die sogenannte „Günstigerprüfung“).

  1. Für Verheiratete: In der Steuererklärung ist es meistens zusammen, und manchmal getrennt besser.

Die gemeinsame Veranlagung ist ein Geschenk an Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften. Paare mit großen Einkommensunterschieden profitieren am meisten. In einigen wenigen Fällen, zum Beispiel bei Bezug von Arbeitslosengeld und Elterngeld oder bei Auslandseinkünften kann die Einzelveranlagung aber besser sein.

  1. Gute Nachrichten für Leute, die es nicht eilig haben.

Grundsätzlich ist Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung der 31. Mai. Der gilt aber nur für diejenigen, die dazu verpflichtet sind, zum Beispiel weil sie sich einen Freibetrag haben eintragen lassen oder Elterngeld beziehen. Bis zu vier Jahre habt Ihr Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Wer auf eine Steuererstattung getrost warten kann, kann sich belohnen lassen. Denn auf Erstattungen ab dem 16. Monat nach Ende eines Steuerjahrs gibt es vom Staat 6 % Zinsen! Das bekommt man derzeit bei keiner Spareinlage 😀

Wer in der Pflicht ist, kann die Frist oft relativ formlos verlängern: Ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter reicht in der Regel.

  1. Keine Lust auf händisch? Steuersoftware und Lohnsteuerhilfevereine helfen.

Sich einzulesen, nimmt viel Zeit in Anspruch. Wer sich das nicht antun möchte, greift auf Steuerprogramme zurück. Sie bieten einen hilfreichen Leitfaden und kosten nicht die Welt. Gar keine Lust aufs Selbermachen? Lohnsteuerhilfevereine sind für Arbeitnehmer ebenfalls eine günstige Alternative. Der Mitgliedsbeitrag lässt sich – wer hätte es gedacht? 😉 – auch wieder von der Steuer absetzen.

  1. Zusatztipp: Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale

Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann über die Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro und über die Ehrenamtspauschale bis zu 720 Euro im Jahr vollkommen steuerfrei dazuverdienen.

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5 Kommentare

  1. Da ich selber Unternehmerin bin, fühle ich mich nun besser informiert und sicherer, wie ich meine Steuern korrekt anzugeben habe. Es ist beruhigend zu wissen, dass es spezifische Tipps und Informationen gibt, die auf die Bedürfnisse junger Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Die anschaulichen Beispiele und der Schritt-für-Schritt-Leitfaden machen es leichter, den Prozess der Steuererklärung zu verstehen und potenzielle Fehler zu vermeiden.

  2. Die Sache mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Erstausbildung als Werbungskosten ist aber noch ein bisschen komplizierter. Diese Werbungskosten werden nämlich nicht anerkannt. Damit sie jedoch nachträglich anerkannt werden, falls das angesprochene Verfahren ‚positiv‘ endet, muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Steuerbescheides Einspruch mit Hinweis auf das schwebende Verfahren eingelegt werden.

  3. Guten Tag.
    Wie ist das wenn man ein HomeOffice Vertrag hat aber dennoch ins Büro zur Einarbeitung pendelt ( drei Tage) ?
    Kann man dann sowohl Pendelpauschale als auch das HomeOffice ansetzen?

    1. Hallo Alexander,

      entscheidend ist, welchen Arbeitsort der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat:
      http://www.finanztip.de/entfernungspauschale/

      Ist dies das HomeOffice in der Wohnung, dann gibt es normalerweise ja auch keine täglichen Pendelkosten zum Absetzen. Sind jedoch sporadisch Fahrten in die Unternehmenszentrale erforderlich, so auch für einen überschaubaren Zeitraum zwecks Einarbeitung, dann müssten diese Kosten meiner Meinung nach sogar nach den Grundsätzen einer Dienstreise abgerechnet werden können. D.h., falls der Arbeitgeber die Fahrtkosten nicht erstattet, kann jeder gefahrene Kilometer (und nicht nur der Entfernungs-km) mit 30 Cent als Werbungskosten abgesetzt werden.

      Viele Grüße von unserem Steuerredakteur Udo Reuß und der Finanztip-Redaktion

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