Kinder kosten Geld. Und das nicht zu knapp! Gut, dass der Staat jungen Familien in der Steuererklärung ein paar Möglichkeiten gibt, Geld zurück zu bekommen – auch wenn die Kinder noch klein sind.

1. Werbungskosten

Bevor Ihr Euch überhaupt Gedanken über kinderspezifische Punkte macht, solltet Ihr Eure Werbungskosten anschauen. Von A wie Arbeitsmittel bis wie Umzugskosten – viele Kosten, die durch den Job entstanden sind, könnt Ihr absetzen. Den größten Posten machen dabei meist die Fahrtkosten aus. Oder vielleicht habt Ihr in der Elternzeit eine Fortbildung absolviert und selbst gezahlt? Jeder Cent zählt!

2. Sonderausgaben & Außergewöhnliche Belastungen

Während Mama und Papa auf der Arbeit sind, muss das Kind anderweitig betreut werden, zum Beispiel von einer Tagesmutter. Der Fiskus honoriert diese Arbeitsaufteilung: Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis höchstens 4.000 Euro können Eltern als Sonderausgaben absetzen. Auch interessant: Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder.

Hattet Ihr als Familie in einem Jahr mal höhere Krankheitskosten (Brillen, Zuzahlungen für Medikamente etc.), dann lohnt sich der Blick in die außergewöhnlichen Belastungen. Die könnt Ihr in der Steuererklärung ansetzen, sobald Ihr Eure persönliche Belastungsgrenze überschritten habt. Für Eltern ist sie deutlich niedriger als für Kinderlose.

3. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Auch wenn es offensichtlich scheint: Ihr solltet unbedingt bei der Familienkasse Kindergeld beantragen! Viele Zulagen und Sonderregelungen hängen davon ab.

Es gibt auch einen Kinderfreibetrag. Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Euch günstiger ist, ermittelt das Finanzamt und berücksichtigt dies im Steuerbescheid. Nur rund 5 Prozent der Familien fahren mit dem Kinderfreibetrag aber besser. Ihr solltet auch darauf achten, dass der Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal vermerkt ist. Zu erkennen ist dies in der monatlichen Gehaltsabrechnung. Kinderfreibeträge reduzieren den Abzug beim Solidaritätszuschlag.

Normalerweise teilen sich die Eltern die Kinder und den Freibetrag hälftig (ja, es gibt „halbe“ Kinder in der Lohnabrechnung ;-)). Ist ein Elternteil verstorben, dauerhaft abwesend, nicht ermittelbar oder im Ausland, kann sich der andere Elternteil den vollen Freibetrag geben lassen.

4. Freibetrag für Alleinerziehende

Wer alleinerziehend ist, kann darüber hinaus einen Entlastungsbetrag beanspruchen. Der neue Partner zieht mit in die Wohnung ein? Dann ist der Vorteil leider futsch.

5. Eltern im Studium und kurz nach dem Studium

Ihr seid noch im Studium oder habt es vor kurzem beendet? Dann solltet Ihr unbedingt Eure Steuererklärung machen!

  • Im Erststudium könnt Ihr bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen.
  • Ausgaben für das Zweitstudium, also zum Beispiel ein für einen später zu ergreifenden Beruf aufbauender Masterstudiengang, sind vorweggenommene Werbungskosten. Damit könnt Ihr Euch für die kommenden Jahre einen Verlustvortrag eintragen lassen.
  • Wer unterjährig den neuen Job beginnt, hat gute Karten für eine hohe Rückerstattung. Denn das Steuerjahr geht von Januar bis Dezember – und der Grundfreibetrag gilt fürs volle Jahr.

6. Riester-Rente

Wer riestert, bekommt neben einer Grundzulage bis zu 154 Euro 300 Euro Zulage pro Kind pro Jahr vom Staat hinzu – dies gilt ab dem Geburtsjahr 2008.

7. Elterngeld

Beim Elterngeld gibt es verschiedene Varianten: Elterngeld, Elterngeld kombiniert mit Elterngeld Plus und Elterngeld Plus. Welche sich am besten eignet, kann ein Lohnsteuerhilfeverein oder die Elterngeldstelle berechnen. Außerdem gibt es Möglichkeiten, das Elterngeld zu erhöhen. Arbeitnehmer können zum Beispiel rechtzeitig in die Steuerklasse III wechseln, Selbstständige im Berechnungszeitraum weniger Kosten geltend machen.

Während des Bezugs von Elterngeld kann es im Einzelfall Sinn machen, die Steuererklärung nicht gemeinsam abzugeben. Elterngeld ist zwar steuerfrei, wird aber zur Ermittlung des Steuersatzes des zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet.

8. Sparerfreibetrag: Auch Kinder haben darauf Anspruch!

Jeder in Deutschland kann bis zu 801 Euro an Zinsen und Dividenden steuerfrei beziehen. Das gilt selbstverständlich auch für Kinder. Eltern können für ihre Kinder einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Die Steueridentifikationsnummer, die dazu nötig ist, bekommt jedes Kind automatisch zugeteilt.

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