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Erbschaft: Erbfall / Testament / Schenkung / ErbSt / Erbfolge     bei Finanztip.de

Auszug aus Artikeln zu Erbrecht bei Finanztip.de

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in Rubrik: Erben   (0.06 Sekunden) mehr in Suche in Rubriken  
  1. Was ist eigentlich ein Erbvertrag?
    ... sich gegenüber einem Dritten verbindlich verpflichten, dieser Person Vermögen im Falle Ihres Todes zu übertragen. Im Gegensatz zur Errichtung eines Testaments muss der Erblasser nicht nur testierfähig, sondern auch voll geschäftsfähig sein. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und der Erblasser kann den Erbvertrag nur persönlich schließen. Mit einem Erbvertrag bindet sich der Testierende, da er diesen Vertrag in der Regel nicht frei und einseitig widerrufen kann. Ausnahme: Der Erbvertrag enthält einen ...  
  2. Erbvertrag gerichtlicher Vergleich Form
    ... Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann zugleich auch ein - üblicherweise vor einem Notar vereinbarter - Erbvertrag zwischen den Prozessparteien abgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist jedoch nur dann formwirksam, wenn die Partner des Erbvertrags ihn persönlich genehmigen. Im Sitzungsprotokoll bedarf es zur Annahme eines wirksamen Erbvertragsschlusses daher der ausdrücklichen Feststellung, dass diese Genehmigung nicht nur durch den Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch durch die persönlich anwesenden ...  
  3. Anfechtung eines Testamentes
    ... Mit der Anfechtung eines Testaments soll erreicht werden, dass das Testament rechtlich nie existiert hat. Im Erbrecht ist die Person anfechtungsberechtigt, der die Anfechtung des Testaments oder des Erbvertrages unmittelbar zugute kommt ( § 2080 BGB ). Diese Person hat den Anfechtungsgrund darzulegen. Das Erbrecht nennt im § 2078 BGB die zulässigen Gründe für die Anfechtung des Testaments bzw. des Erbvertrages. Dazu kommt noch die Vorschrift des § 2079 BGB (Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) ...  
  4. Erbvertrag Scheidung Fortbestand Auslegung
    ... Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB wird die in einem mit seinem mittlerweile geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung des Erblassers mit der Ehescheidung unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Die Beweislast hierfür trägt der geschiedene Ehepartner, der sich auf die Wirksamkeit des Erbvertrags beruft. Beschluss des OLG München vom 08.02 ...  
  5. Erbvertrag vor Ehescheidung
    ... Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist ein Erbvertrag, durch den der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor seinem Tod geschieden wurde oder wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Für die Annahme, dass ein Erbvertrag zu Gunsten des Ehegatten über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus Bestand haben sollte, müssen daher besondere Umstände vorliegen, um den abweichenden Willen des ...  
  6. Bindungswirkung beim Erbvertrag
    ... dem seine Verfügung maßgebend gewesenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit jener Verfügung getäuscht werden, wenn sie nach seinem Tod von dem anderen Ehegatten ohne weiteres widerrufen werden könnte. Davon zu unterscheiden ist, daß eine erbvertragliche oder testamentarische Bindung lebzeitige Verfügungen nicht ausschließt. Ein Mißbrauch dieses Rechtes liegt dann nicht vor, wenn der überlebende Ehegatte und zukünftiger Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an z.B. Schenk ...  
  7. Bindungswirkung beim Erbvertrag
    ... dem seine Verfügung maßgebend gewesenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit jener Verfügung getäuscht werden, wenn sie nach seinem Tod von dem anderen Ehegatten ohne weiteres widerrufen werden könnte. Davon zu unterscheiden ist, daß eine erbvertragliche oder testamentarische Bindung lebzeitige Verfügungen nicht ausschließt. Ein Mißbrauch dieses Rechtes liegt dann nicht vor, wenn der überlebende Ehegatte und zukünftiger Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an z.B. Schenk ...  
  8. Erbeinsetzung gegen Pflegeleistungen
    ... bis zu ihrem Tod zu versorgen. Das Schriftstück wurde von beiden Frauen eigenhändig unterschrieben. Nach dem Tod des Pfleglings wurde der beantragte Erbschein mit der Begründung abgelehnt, bei der "Vereinbarung" handle es sich um einen nichtigen Erbvertrag, da es an einer notariellen Beurkundung fehle. Ein (wirksames) Testament sei die Vereinbarung nicht. (Dazu muss man wissen: Ein Testament, in dem jemand einseitig bestimmt, was nach seinem Tod mit dem Vermögen geschehen soll, kann auch ohne Notar errichtet werden; ...  
  9. Der treulose Sohn
    ... versorgen und zu pflegen. Einige Jahre später verzog der Sohn in eine andere Stadt, ohne seine Anschrift zu hinterlassen und sich weiter um seine Eltern zu kümmern. Diese erklärten drei weitere Jahre später die Anfechtung und den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Tod der Eltern stritten der Sohn und seine Geschwister um das Erbe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, dass die Weigerung des Sohnes, die erbvertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen, ein Grund zur Anfechtung gewesen wäre. Diese ...  
  10. Eigenhändiges Testament / Gemeinschaftliches Testament
    ... Der nachstehende Text soll "auf die Schnelle" die wichtigsten letztwilligen Verfügungen (insbesondere Testament) kurz skizzieren. Rufen Sie bitte zur Vertiefung und Schärfung Ihrer Rechtskenntnisse den gewünschten Artikel aus dem Rubrikeninhalt direkt auf oder nutzen Sie die Textsuche am Ende dieser Seite. Hier werden nachstehend nur grob einzelne Inhalte angerissen. Durch ein Testament kann der Erblasser selbst festlegen, wer wieviel erben soll. Ein Testament muss entweder komplett handschriftlich geschrieben ...  
  11. Ehegattentestament - gemeinschaftliches Testament
    ... Ehegatten ( § 2265 BGB ) und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner ( § 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz ) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei ist es für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament privatschriftlich in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet ( § 2267 BGB ). Hilfreich für das rechtliche Verständnis der Fragen zum ...  
  12. Hinweise zur Testamentseröffnung
    ... Hinweise zur Testamentseröffnung Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei welchem den Beteiligten der Inhalt des Testaments sämtliche Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Zuständig für dieses Verfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (Nachlassgericht). In Baden-Württemberg ist hiervon abweichend der verwahrende Notar zuständig. Wie läuft die Testamentseröffnung ab? Das Nachlassgericht wird von Amts wegen tätig, sobald ihm der Todesfall zur ...  

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