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- Nichtigkeit eines Maklervertrages, der mit einem Rechtsanwalt abgeschlossen ist
... Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig. BGH, Urteil vom 22.02.2001, Aktenzeichen IX ZR 357/99 Bundesnotarordnung, §§ 14 Abs. 4, 9, Abs. 2; Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3; BGB, §§ 134, 652. Problem/Sachverhalt: Eine Erbengemeinschaft, die Gewerbeflächen verkaufen will, beauftragt einen Anwalt, ihre Interessen in der ...
- Makler, Notar-Sozius
... Notar-Sozius als Makler Nach der Bundesnotarordnung ist es einem Notar verboten, Grundstücksgeschäfte zu vermitteln. Dadurch soll verhindert werden, dass Notare, die im Rahmen von Immobiliengeschäften zur Beurkundung hinzugezogen werden, eigene wirtschaftliche Interessen am Abschluss derartiger Verträge besitzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt das Verbot, als Makler aufzutreten, auch für Anwälte, die mit einem Notar in einer Sozietät verbunden sind, da Sozien in der Regel gegenseitig an den Honoraren ...
- Abtretung der Grundschuld bei Umfinanzierung
... Immobilienbesitzer stehen bei einem schuldenfreiem Haus oder oder einer Eigentumswohnung häufig vor der Frage: Grundschuld nach der erfolgten Tilgung löschen oder stehen lassen? Die Nichtlöschung hat den Vorteil, dass schnell eine Besicherung für eine kostengünstige Darlehensgewährung bereit gestellt werden kann. Woran viele Kreditnehmer jedoch nicht denken: Ein Kredit muss keinesfall bei der Bank oder der Sparkasse aufgenommen werden, die im Grundbuch eingetragen ist. Denn die Grundschuld lässt sich einfach ...
- Unwirksamer Grundstücksvorvertrag
... In einem privatschriftlichen Vorvertrag verpflichtete sich der Eigentümer eines Grundstücks für die Absicherung einer Kaufoption zur Abgabe eines notariell zu beurkundenden Kaufangebotes. Bei Nichtabgabe sollte der Grundstückseigentümer eine Vertragsstrafe von 200.000 DM bezahlen. Tatsächlich wurde ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot abgegeben, das vom Kaufinteressent jedoch nicht angenommen wurde, weil es angeblich nicht dem Inhalt des Vorvertrages entsprach. Statt dessen machte der Kaufinteressent die ...
- Räumungsvollstreckung aus Notarurkunde
... Bei einem gewerblichen Pacht- oder Mietverhältnis kann sich der Pächter bzw. Mieter wirksam in einer notariellen Urkunde der sofortigen Räumungs-Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Vertragsauslegung kann ergeben, daß der Notar die Vollstreckungsklausel dann erteilen darf, wenn er aufgrund der im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe selbst feststellen kann, daß diese nach dem Vertrag auch die (fristlose) Kündigung rechtfertigen und damit die Beendigung des Vertrages glaubhaft ist. Landgericht Wuppertal, Beschluß ...
- Notar und seine Belehrungspflichten
... darauf hinzuweisen, dass der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist (§ 5 ErbbauVO) und der Notar, zum Beispiel aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muss, dass die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen. Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über ...
- Grundstückskauf Grundbucheinsicht Notarkosten
... von Grundstücksgeschäften zunehmend der Möglichkeit der elektronischen Abfrage der Grundbuchdaten. Im Gegensatz zur herkömmlichen Grundbucheinsicht fallen hierfür jedoch Gerichtsgebühren an. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass Notare, die sich dieser neuen Kommunikationsmöglichkeiten bedienen, die entstandenen Kosten auf ihre Kunden abwälzen dürfen. Derartige Kosten sind - anders als die herkömmliche Grundbucheinsicht - mit den Notargebühren für das Hauptgeschäft nicht abgegolten. Beschluss des ...
- Rücktritt vom notariellen Hauskaufvertrag wegen Mangel
... Kaufpreis von knapp 85.000 Euro die Schadensbeseitigung nur 2.500 Euro gekostet hätte, war der Käufer hier berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen. Auszug aus BGH-Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05 zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den Be-klagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der "Gewäh ...
- Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Immobilienkaufverträgen
... da der Kläger, selbst wenn er am Ende den Prozess gewinnt, sämtliche Kosten zunächst vorstrecken muss. Um nun dem Gläubiger die Vollstreckung wegen seiner Forderung zu erleichtern, arbeitet die Praxis – insbesondere beim Immobilienkauf – mit notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen (ZVU); denn auch die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommene Urkunde ist ein Titel und taugt zur Zwangsvollstreckung. Früher war eine ...
- Mißlungenes Scheingeschäft
... eines Scheingeschäftes (hier: sogenannte Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen. Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde. BGH, Urteil vom 26.05.2000, Aktenzeichen V ZR 399/99 Es ist keine Seltenheit, daß bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag ein bestimmter Kaufpreis beurkundet und ein weiterer Teil des Kaufpreises außerhalb des Kaufvertrages ...
- Verhängnisvolle Schwarzgeldabrede
... Eine Frau bevollmächtigte ihren Lebensgefährten mit einer notariellen Generalvollmacht zum Verkauf ihrer Eigentumswohnung. Der Lebensgefährte vereinbarte mit dem Käufer einen Kaufpreis von 300.000 DM, wobei im notariellen Kaufvertrag nur 200.000 DM als Kaufpreis angegeben werden sollten. Dadurch versprachen sich beide Parteien die Ersparnis von Steuern, Eintragungsgebühren und Notarkosten. Am Tag der Vertragsschließung übergab der Käufer an den Lebensgefährten der Frau einen Barscheck von 100.000 DM. Etwa zwei ...
- Zur Vereinbarung erfolgsunabhängiger Maklerprovision
... zehn Prozent der Maklerprovision, die für den Vertragsschluss fällig gewesen wäre. Das war dem Grundstückseigentümer entschieden zuviel und er weigerte sich zu zahlen. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass eine solche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam ist (8 U 2528/96). Die Parteien könnten jederzeit formlos (= ohne notarielle Beurkundung) eine Aufwandsentschädigung verabreden, solange sich die Pauschale im Rahmen dessen bewege, was Makler üblicherweise für das Geschäft auslegten. Wenn aber ...
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