Geldanlage: Ratensparvertrag Ratensparvertrag mit regelmäßigem Ansparen / Banksparplan

Hendrik Buhrs
Finanztip-Experte für Bank und Börse

Wie sind Ratensparverträge ausgestaltet?

Unter einem Ratensparvertrag wird ein Sparplan verstanden, in dem Sparbeträge (Einzahlungen) in festgelegten Raten erfolgen. Die Laufzeit ist festgelegt. Ein vorzeitiger Zugriff auf das Geld ist bei vielen Ratensparplänen nicht möglich. Wie bei der Le­bens­ver­si­che­rung der Schlussgewinn, sieht ein Ratensparvertrag häufig die Zahlung eines Bonus am Laufzeitende vor.

Abhängig vom Anbieter (Bank oder Sparkassse) sind Ratensparverträge unterschiedlich ausgestaltet. Für den Sparer sind daher mehrere Faktoren bei der Auswahl und Entscheidung für einen derartigen Sparplan zu berücksichtigen. Die folgende Checkliste verdeutlicht, worauf Sparer insbesondere achten sollten:

  • Höhe der Zinsen / Zinsstaffel / Bonus
  • Variable oder feste Verzinsung
  • Höhe der Sparraten / Extraeinzahlung (Sondereinzahlung)
  • Kündigungsfrist und Kündigungssperrfrist
  • Alternativen zum Ratensparvertrag

Wie ist die Höhe der Zinsen, der Zinsstaffel oder des Bonuszinses?

Dem Sparer werden zumeist feste Zinssätze garantiert, sofern die vereinbarten Einzahlungen auch zu den festgelegten Terminen (Monat oder Quartal) erfolgen. Werden die anfallenden Zinsen dem bisherigen Sparguthaben zugeschlagen oder ausgezahlt? Insbesondere bei Sparplänen mit flexiblen Kündigungsfristen geben die Banken dem Sparer durch steigende Verzinsung einen Anreiz, nicht vorher aus dem Sparplan auszusteigen.

Dies geschieht häufig durch Vereinbarung einer Zinsstaffel, d.h. der Zinssatz nimmt im Laufe der Zeit zu. Ein alternativer Anreiz ist die Kombination aus Basisverzinsung und Bonuszinssatz. Der Bonus wird nur gewährt, wenn der Sparplan bis zum Ende der Laufzeit bestehen bleibt oder der Sparplan sieht einen laufzeitabhängigen Bonuszinssatz vor.

Wie ist die Höhe der Sparraten / der Extraeinzahlung (Sondereinzahlung)?

Das Aussetzen von Sparraten führt häufig zu Reduzierungen bei der Verzinsung. Die Bedingungen des jeweiligen Ratensparvertrages sind daraufhin zu prüfen. Das gleiche gilt für die Frage, ob und inwieweit Sondereinzahlungen zusätzlich zur vereinbarten Sparrate in den Sparplan erfolgen dürfen.

Wie sind die Kündigungsfrist und die Kündigungssperrfrist geregelt?

Die Frage der vorzeitigen Verfügbarkeit nach dem angesparten Geld stellt sich in einem Notfall. Auch hier sind die Sparplanbedingungen entsprechend zu prüfen. Die Kündigungsfrist ist im "Kleingedruckten" des Sparvertrages geregelt. Im allgemeinen beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zeit­punkt der Kündigung durch den Sparer. Beispiel: Wird ein Sparvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist 10 Monate nach Beginn des Ratensparvertrages gekündigt, wird der angesparte Betrag 13 Monate nach Beginn des Sparvertrages ausgezahlt.

Was sind die Alternativen zum Ratensparvertrag?

Ein Ratensparplan steht für eine feste monatliche (oder quartalsweise) Zahlung eines bestimmten Betrages auf ein entsprechend eingerichtetes Konto bei einer Bank oder einer Sparkasse. Nahezu der gleiche Effekt lässt sich zum Beispiel mit einer Kombination aus Dauerauftrag und Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto erzielen. Die Verzinsung kann etwas schlechter oder sogar besser sein. Der Anleger ist auf jeden Fall flexibler und kann auch eher von steigenden Zinsen am Geldmarkt profitieren. Ein weiterer Aspekt kann sich steuerlich ergeben. Bei einem Ratensparvertrag mit niedriger Grundverzinsung und einem hohen Bonus zum Schluss kann es durchaus sein, dass in den ersten Jahren der steuerliche Sparerpauschbetrag (1.000 Euro und 2.000 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung) nicht voll genutzt wird und dafür im Jahr der Bonuszahlung deutlich überschritten wird.

Fazit: Bevor man sich als Sparer für einen Ratensparvertrag entscheidet, sollten die Bedingungen des jeweiligen Sparvertrages studiert werden. Der ausschließliche Blick auf die Höhe der Zinsen ist nicht zielführend, wie die Auflistung der obigen Punkte in der Checkliste zeigt. Die Gebühren für einen Ratensparplan sind dagegen in der Regel zu vernachlässigen. Zumindest einige der angebotenen Ratensparpläne erlauben eine vorzeitige Auszahlung eines bestimmten Teils des angesparten Kapitals ohne besondere Gebühren. Diese Flexibilität sollte der Anleger im Hinblick auf einen Notfall nicht unterschätzen.  

Variable oder feste Verzinsung im Banksparplan?

Beim Ratensparen mit variablem Zins ist der Sparer von der Zinsentwicklung am Markt und auch etwas vom Verhalten der Bank abhängig. Allerdings können Banken den variablen Zins nicht mehr nach Gutdünken festlegen. Sie sind gezwungen, einen Referenzzinssatz beim Abschluss des Ratensparvertrages anzugeben, so dass der Sparer die Veränderungen des Zinssatzes am Markt nachvollziehen kann.

Diese ver­brau­cher­freund­liche Änderung geht schon auf das BGH-Urteil vom 17.02.2004 (AZ: XI ZR 140/03) zur variablen Verzinsung von Sparverträgen zurück. In diesem Urteil legten die Richter am BGH klar fest, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof den Banken und Sparkassen keine verbindliche Bezugsgröße für die Zinsanpassungen vorgegeben. Banken und Sparkassen sind jedoch verpflichtet worden, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes, die den Rahmenbedingungen der Sparform möglichst nahe kommen, eine Größe oder eine Kombination von Bezugsgrößen auszuwählen und diese zum Maßstab für die Zinsanpassungen festzulegen. Das BGH-Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07 hat ebenfalls derartige Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erklärt.

Mit dem BGH-Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 ist die Stellung der Bankkunden nochmals gestärkt worden. So muss bei variabler Zinsvereinbarung der relative Abstand zwischen dem anfänglichen Vertragszins und dem Referenzzins während der gesamten Laufzeit des Sparplans gewahrt bleiben. Dazu sind komplexe Berechnungen erforderlich, die nach Ansicht der BGH- Richter die vorherige Instanz (OLG Zweibrücken Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08) vornehmen muss. Das Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 vom XI. Zivilsenat entwickelt die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort.

13. Dezember 2012


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