Scheidungskosten: Gerichts- und Anwaltsgebühren So könnt Ihr bei der Scheidung sparen

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung kostet Geld. Denn Ihr müsst zwingend zu einem Gericht und braucht anwaltliche Unterstützung, um die Scheidung zu beantragen.

  • Wie hoch die Scheidungskosten werden, hängt von Eurem Einkommen und Eurem Vermögen ab, und davon, was das Gericht alles regeln soll.

  • Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, um bei Anwalts- und Gerichtsgebühren im Fall einer Scheidung zu sparen.

So gehst Du vor

  • Um herauszufinden, was Euch die Scheidung kostet, könnt ihr den Verfahrenswert in drei Schritten berechnen.

  • Überlegt gemeinsam, welche Scheidungsthemen Ihr ohne Gericht selbst regeln könnt. Zum Beispiel den Zugewinnausgleich oder das elterliche Sorgerecht, um die Scheidungskosten gering zu halten.

  • Vielleicht versteht ihr euch so gut, dass Ihr nur einen gemeinsamen anwaltlichen Beistand benötigt. Dadurch wird die Scheidung um einiges günstiger.

Scheiden tut weh und kann zudem ganz schön teuer werden. Das liegt daran, dass Scheidungen in Deutschland nur vor einem Gericht möglich sind und auch nur mit anwaltlicher Beteiligung. Es entstehen also in jedem Fall Gerichts- und Anwaltskosten. Ihr könnt ganz grob mit Scheidungskosten zwischen 1.600 Euro und 3.000 Euro rechnen, wenn Ihr Euch einvernehmlich scheiden lasst. Wir erklären genau, wie teuer es wird und geben Tipps und Hinweise, wie Ihr die Kosten für die Scheidung so gering wie möglich halten könnt.

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Bei den Kosten einer Scheidung fallen die Gerichtsgebühren im Vergleich zu den Anwaltsgebühren eher gering aus. Sie werden anhand des Gesetzes über Kosten in Familiensachen (FamGKG) ermittelt. Da jedes Gericht die Kosten der Scheidung innerhalb des Gesetzes nach seinem Ermessen bestimmt und dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 FamGKG), bestehen zwischen den Entscheidungen der Familiengerichte deutliche Unterschiede. Eine genaue Prognose für die Kosten einer Scheidung ist daher schwierig. Aber die gesetzlichen Regelungen erlauben eine grobe Einschätzung, wie teuer die Scheidung wird.

Für die Höhe der Gerichtskosten ist der sogenannte Verfahrenswert entscheidend (§ 3 FamGKG). Der ergibt sich aus dem Einkommen und Vermögen der Ehepartner, wobei auch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder berücksichtigt wird. Zudem ist die Anzahl der Fragen rund um die Scheidung von Bedeutung, die das Gericht klären soll. Je mehr das Paar außergerichtlich selbst regelt, desto weniger muss das Gericht entscheiden und desto günstiger werden die Scheidungskosten insgesamt.

Was ist der Verfahrenswert einer Scheidung?

Den Verfahrenswert legt das Gericht im Scheidungstermin fest, daraus lassen sich die Scheidungskosten ableiten. Zur Einordnung könnt Ihr diesen für Eure Scheidung selbst berechnen, indem Ihr Eure beiden Nettoeinkommen zusammenrechnet. Das ist der Ausgangswert, der dann entweder erhöht oder herabgesetzt wird.

Du kannst den Verfahrenswert grob in drei Schritten berechnen.

  1. Nettoeinkommen für drei Monate berechnen

  2. Vermögen berechnen

  3. Versorgungsausgleich berücksichtigen

1. Schritt: Nettoeinkommen berechnen

Für die Einkommensverhältnisse ist das Nettoeinkommen anzusetzen, das Ihr beide in den letzten drei Monaten erzielt habt, bevor einer von Euch die Scheidung beantragte. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern ist das Nettoeinkommen einfach zu ermitteln – Ihr könnt es den letzten drei Gehaltsabrechnungen entnehmen und den Durchschnitt berechnen. Hat sich gerade in diesen drei Monaten etwas verändert, zum Beispiel weil einer von Euch seine Arbeit verloren oder eine neue Stelle angenommen hat, dann wird das Gericht das entsprechend berücksichtigen.

Selbständige müssen die Jahresnetto-Beträge der letzten drei Jahre zusammenrechnen, wobei das letzte Jahr doppelt zählt. Daraus wird anschließend der Monatsschnitt gebildet, um jährliche Schwankungen auszugleichen.

Auch Bürgergeld-Leistungen können als Einkommen angerechnet werden. Aber die verschiedenen Oberlandesgerichte handhaben das nicht einheitlich. Eine Anrechnung der Grundsicherung als Einkommen vermeidet eine Ungleichbehandlung von wirtschaftlich schlecht gestellten Ehegatten mit und ohne Bürgergeldbezug. Von Relevanz ist die Frage aber nur, wenn der Verfahrenswert über dem Mindestsatz von 3.000 Euro liegt. Der höchstmögliche Verfahrenswert liegt bei 1 Million Euro (§ 43 Abs. 1 FamGKG).

Kindergeld ist ebenso wie Unterhaltsvorschuss Einkommen des Kindes und wird daher nicht den Einkünften der Ehegatten hinzugerechnet.

Unterhaltsfreibetrag für Kinder - Von Eurem gemeinsamen Nettoeinkommen könnt Ihr je Kind für die Unterhaltsleistungen einen pauschalen Betrag abziehen. Einige Gerichte rechnen mit 250 Euro je Kind, die meisten Gerichte mindern das Nettoeinkommen um 300 Euro je Kind (vgl. OLG Hamm, 23.12.2022, Az. 13 WF 145/22). Für eine grobe Ersteinschätzung solltest Du pro Kind 250 Euro abziehen. Dann werdet Ihr nicht von höheren Kosten überrascht, und könnt Euch freuen, wenn es günstiger wird.

Das Ergebnis aus gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich Kinderpauschbetrag nehmt ihr dann mal drei, denn für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).

2. Schritt: Vermögen berechnen

Falls Ihr Vermögen habt, wird das Gericht dieses auch zum Teil beim Verfahrenswert berücksichtigen. Hausrat, ein Pkw der Mittelklasse und kleinere Barbeträge könnt Ihr außen vorlassen. Was das in Eurem Fall genau bedeutet, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Berücksichtigt wird ansonsten alles an Vermögen: Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben und anderes Vermögen. Es wird mit dem Verkehrswert bewertet und Schulden werden davon abgezogen.

Das so berechnete Gesamtvermögen könnt Ihr um entsprechende Freibeträge reduzieren. Welcher Freibetrag für Euch angesetzt wird, steht ebenfalls im Ermessen des Gerichts. Je nach Oberlandesgericht könnt Ihr mit einem Freibetrag zwischen 15.000 Euro und 64.000 Euro rechnen. Das Oberlandesgericht Brandenburg geht zum Beispiel derzeit von einem Freibetrag von 60.000 Euro je Ehegatte aus (09.08.2023, Az. 9 WF 65/23).

Freibetrag für Kinder - Einige Gerichte berücksichtigen zudem für gemeinsame Kinder einen weiteren Freibetrag, der vom Vermögen abgezogen wird, andere nicht. Auch in der Höhe handhaben die Gerichte den Freibetrag für Kinder unterschiedlich zwischen 0 Euro und 30.000 Euro je Kind. Das Oberlandesgericht Braunschweig rechnet mit einem Kinderfreibetrag von 30.000 Euro je Kind, der vom Vermögen abgezogen wird (17.07.2023, Az. 1 WF 41/23). Das Kammergericht Berlin berücksichtigt beim Vermögen keinen Freibetrag für Kinder (19.01.2022, Az. 16 WF 4/22).

Das Vermögen nach Abzug der Freibeträge erhöht den Verfahrenswert. Dazu berücksichtigt das Gericht in der Regel 5 Prozent des Vermögens.

3. Schritt: Versorgungsausgleich berücksichtigen

Bei einer Scheidung muss das Gericht von Amts wegen neben der Scheidung auch den Versorgungsausgleich mitregeln. Das ist eine sogenannte notwendige Folgesache. Dabei geht es um die Aufteilung Eurer während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Einfluss des Versorgungsausgleichs auf den Verfahrenswert bestimmt sich nach der Zahl der Rentenanwartschaften und dem Netto-Einkommen der Ehegatten. Das Erwerbseinkommen wird dabei nur um Steuern und Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge bereinigt. Besondere Belastungen für Kindesunterhalt oder Schulden werden nicht berücksichtigt.

Für jedes Versorgungsanrecht setzt das Gericht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens an, mindestens 1.000 Euro (§ 50 FamGKG). Herangezogen werden sowohl Rechte aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung als auch private Rentenanwartschaften wie Riesterverträge oder Rürup-Renten.

Aber: Es gibt auch Scheidungen, bei denen ein Versorgungsausgleich entfällt, zum Beispiel weil die Ehe nur von kurzer Dauer war. Dann fallen selbstverständlich auch keine Kosten dafür an. Für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungstermin braucht es übrigens einen zweiten Anwalt. In welchen Fällen das Gericht keinen Versorgungsausgleich regelt, kannst Du im Ratgeber zum Versorgungsausgleich nachlesen.

Wie berechnet sich der Verfahrenswert?

Anhand der folgenden Formel lässt sich der Verfahrenswert Eurer Scheidung berechnen.

Berechnung des Verfahrenswerts

Nettoeinkommen beider Ehepartner 
abzgl. Unterhaltsfreibetrag von 250 € je Kind
x 3
+ 
Vermögen beider Ehepartner
abzgl. Freibetrag1
abzgl. Kinderfreibetrag2

 

x 0,05

+ 
10 % des 3-fachen Nettoeinkommens
beider Ehepartner
x Anzahl der Rentenanrechte3
= 
Verfahrenswert 

1 je nach Oberlandesgericht zwischen 15.000 Euro und 64.000 Euro je Ehegatte
2 je nach Oberlandesgericht zwischen 0 und 35.000 Euro
3 wenn beide Ehepartner gesetzlich rentenversichert sind, ist mit 2 zu multiplizieren
Quelle: § 43 FamGKG, Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2024)

Beispielrechnung zum Verfahrenswert

Achim und Beatrix sind seit zwölf Jahren verheiratet, sie haben zwei minderjährige Kinder und wollen sich scheiden lassen. Achim verdient netto monatlich 3.000 Euro. Beatrix verdient 2.000 Euro nach Abzügen und Steuer. Sie haben zwei Kinder. Achim hat 100.000 Euro angespart, Beatrix 20.000 Euro. Achim ist Lehrer. Er hat eine Anwartschaft aus der Beamtenversorgung. Beatrix arbeitet als angestellte Architektin und zahlt für ihre Rente in die Architektenversorgung ein. Zudem hat sie noch eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung aus ihrer Tätigkeit, bevor sie in das berufsständische Versorgungswerk wechselte. Das Gericht muss also drei Anwartschaften ausgleichen.

Der Verfahrenswert in unserem Beispiel berechnet sich so:

  1. Schritt: Nettoeinkommen berechnen:
    (3.000 Euro + 2.000 Euro – 2 x 250 Euro) x 3 = 13.500 Euro.
  2. Schritt: Vermögen berechnen:
    (100.000 Euro + 20.000 Euro-60.000 Euro) x 0,05= 3.000 Euro
    Einen gesonderten Freibetrag für die Kinder berücksichtigen wir nicht. Wir rechnen je Ehepartner mit einem Vermögensfreibetrag von 30.000 Euro. Von den verbliebenen 60.000 Euro werden nur 5 Prozent berücksichtigt, also 3.000 Euro. Dieser Betrag wird zu den 13.500 Euro addiert.
  3. Schritt: Versorgungsausgleich berücksichtigen:
    (3.000 Euro + 2.000 Euro) x 3 Monate = 15.000 Euro
    (15.000 Euro x 0,1) x 3 Anrechte = 4.500 Euro
    Wir berücksichtigen pro Rentenanwartschaft vom gemeinsamen Nettoeinkommen der beiden in drei Monaten 10 Prozent.

Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix samt Versorgungsausgleich beläuft sich damit auf 21.000 Euro (13.500 Euro + 3.000 Euro + 4.500 Euro).

Wie berechnen sich die Gerichtsgebühren für eine Scheidung?

Nachdem Du den Verfahrenswert Eurer Scheidung samt Versorgungsausgleich berechnet hast, kannst Du die Gerichtsgebühren in der nachfolgenden Tabelle ablesen. Die einfache Gebühr für die entsprechenden Verfahrenswerte ist in einer Tabelle im Familiengerichtskostengesetz festgelegt. Da bei einer Scheidung laut Kostenverzeichnis immer der doppelte Gebührensatz anfällt, findest Du die Gerichtskosten, die Ihr zahlen müsst, in Spalte drei der nachfolgenden Tabelle.

Tabelle zu den Gerichtsgebühren bei Scheidung

Verfahrenswert biseinfache GebührGerichtskosten
3 000 €119 €238 €
4 000 €140 €280 €
5 000 €161 €322 €
6 000 €182 €364 €
7 000 €203 €406 €
8 000 €224 €448 €
9 000 €245 €490 €
10 000 €266 €532 €
13 000 €295 €590 €
16 000 €324 €648 €
19 000 €353 €706 €
22 000 €382 €764 €
25 000 €411 €822 €
30 000 €449 €898 €
35 000 €487 €974 €
40 000 €525 €1.050 €
45 000 €563 €1.126 €
50 000 €601 €1.201 €

Quelle: Auszug Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG (Stand: Januar 2024)

Das bedeutet für unser Beispiel: Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix beläuft sich auf 21.000 Euro. Die einfache Gebühr ist laut Gesetz bei diesem Verfahrenswert auf 382 Euro festgelegt. Da bei einer Scheidung immer zwei Gebühren anfallen, belaufen sich die gerichtlichen Scheidungskosten für Achim und Beatrix auf 764 Euro. Es kommt keine Mehrwertsteuer hinzu.

Wie könnt Ihr bei Gerichtskosten für die Scheidung sparen?

Mit der Scheidung der Ehe sind viele Fragen noch nicht geklärt. Bis auf den Versorgungsausgleich klärt das Gericht alle anderen Folgesachen nur, wenn Ihr das ausdrücklich beantragt. Soll das Gericht auch den Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für die Kinder klären, kommen weitere Gebühren hinzu. Alle diese Fragen haben einen eigenen Gegenstandswert, den das Gericht zum Verfahrenswert hinzurechnet. Das erhöht die Kosten der Scheidung. Beim Zugewinnausgleich kommt zum Verfahrenswert noch die eingeforderte Ausgleichssumme hinzu. Beim Unterhalt erhöht sich der Verfahrenswert um den Unterhalt für ein Jahr (§ 51 FamGKG).

Beispiel: Bei einer Unterhaltsforderung in Höhe von 500 Euro erhöht sich der Verfahrenswert um 6.000 Euro (500 Euro x 12 Monate). 

Ein großes Sparpotenzial bei den Kosten für die Scheidung liegt für Euch darin, dass Ihr das Gericht nur mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich befasst. Ihr solltet möglichst viele Fragen wie zum Beispiel den Zugewinnausgleich und den Unterhalt einvernehmlich regeln, ohne das Gericht damit zu befassen. Damit haltet Ihr die Scheidungskosten so niedrig wie möglich.

Wann müsst Ihr die Gerichtskosten für die Scheidung zahlen?

Im Scheidungsantrag steht der vorläufige Verfahrenswert, den die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nach Euren Angaben berechnet hat. Daraus ergibt sich die Höhe des Gerichtskostenvorschusses. Zahlen muss derjenige, der den Antrag stellt (§ 9 FamGKG). Das kann immer nur eine Person; ihr könnt nicht gemeinsam den Scheidungsantrag stellen, selbst wenn Ihr Euch einig seid. In diesem Fall stellt die eine Person den Antrag und die andere Person stimmt zu. Erst wenn das Geld bei der Gerichtskasse eingegangen ist, wird der Antrag bearbeitet und der Gegenseite zugeschickt. Es besteht eine sogenannte Vorschusspflicht (§ 14 Abs. 1 FamGKG).

Im Laufe des Scheidungsverfahrens müsst Ihr nochmal Angaben zum Einkommen und zu Eurem Vermögen machen. Danach setzt das Familiengericht den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten endgültig fest.

Das Gericht legt in der Regel auch fest, dass jeder von Euch die Hälfte der Gerichtskosten zahlen muss. Derjenige, der den Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt hat, bekommt vom anderen dessen Hälfte wieder zurückgezahlt.

Wie hoch sind die Rechtsanwaltsgebühren bei einer Scheidung?

Da Ihr die Scheidung nur über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei Gericht beantragen könnt, fallen auf jeden Fall Rechtsanwaltsgebühren an (§ 114 FamFG). Sie stellen den größeren Anteil der Scheidungskosten dar. Was Ihr mindestens zahlen müsst, ergibt sich aus dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG).

Teurer kann die Scheidung werden, wenn Euer Anwalt oder Eure Anwältin nach einem festen Stundensatz abrechnet oder ein pauschales Honorar anbietet. Das ist aber nur erlaubt, wenn Ihr damit einverstanden seid. Ihr solltet mit Eurem Rechtsbeistand erst über die Kosten sprechen, bevor Ihr eine Anwaltsvollmacht unterschreibt.

Als Berechnungsgrundlage gilt für die Anwaltsgebühren auch der Verfahrenswert der Scheidung. Wie das Familiengericht diesen berechnet, haben wir weiter oben genau erklärt.

Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins vor Gericht. Genau genommen fällt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Termingebühr an. Die Rechtsanwaltsgebühren lassen sich ermitteln, indem Du in der Tabelle unten in die Zeile mit Deinem ausgerechneten Verfahrenswert gehst, und dann in der letzten Spalte die Gebühren findest, die Du inklusive Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer für Deinen Anwalt oder Deine Anwältin mindestens zahlen musst.

Tabelle zu den Rechtsanwaltsgebühren bei Scheidung

Verfahrens wert biseine Gebühr2,5 Gebühren1Gesamt2
3 000 €222 €555 €684,25 €
4 000 €278 €695 €850.85 €
5 000 €334 €835 €1.017,45 €
6 000 €390 €975 €1.185,05 €
7 000 €446 €1.115 €1.350,65 €
8 000 €502 €1.255 €1.517,25 €
9 000 €558 €1.395 €1.683,85 €
10 000 €614 €1.535 €1.850,45 €
13 000 €666 €1.665 €2.005,15 €
16 000 €718 €1.795 €2.159,85 €
19 000 €770 €1.925 €2.314,55 €
22 000 €822 €2.055 €2.469,25 €
25 000 €874 €2.185 €2.623,95 €
30 000 €955 €2.387,50 €2.864,93 €
35 000 €1.036 €2.590 €3.105,90 €
40 000 €1.117 €2.792,50 €3.346,88 €
45 000 €1.198 €2.995 €3.587,85 €
50 000 €1.279 €3.197,50 €3.828,83 €

1 1,3-fache Gebühr für das Verfahren und 1,2-fache Gebühr für den Termin
2 Anwaltsgebühren inklusive Auslagenpauschale von 20 Euro und MwSt. für einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin
Quelle: RVG, Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2024)

Wie teuer die Anwaltskosten werden, lässt sich am besten mit einem Beispiel erläutern. Dazu nehmen wir das Beispiel von Achim und Beatrix, die für Ihre Scheidung Gerichtskosten in Höhe von 764 Euro zahlen mussten.

Beispiel: Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix samt Versorgungsausgleich beläuft sich damit auf 21.000 Euro. Für den Verfahrenswert bis 22.000 Euro beträgt eine Rechtsanwalts-Gebühr 822 Euro. Für die Scheidung samt Versorgungsausgleich fallen für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin insgesamt 2.469,25 Euro an. Zusammen mit den Gerichtsgebühren kostet die Scheidung für die beiden 3.233,25 Euro. Beauftragen beide einen Anwalt, erhöhen sich die Kosten um weitere 2.469,25 Euro. Die Scheidung würde dann an Anwalts- und Gerichtsgebühren insgesamt 5.702,50 Euro kosten.

Übrigens: Scheidungskosten lassen sich in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mehr dazu im Ratgeber Scheidungskosten absetzen.

Wie könnt Ihr bei den Anwaltskosten für die Scheidung sparen?

Am günstigsten ist die Scheidung, wenn sich nur einer von Euch anwaltlich vertreten lässt und der andere der Scheidung zustimmt. Das reduziert die Scheidungskosten um einiges. Dann könnt Ihr Euch die angefallenen Rechtsanwaltskosten teilen. Denn es reicht aus, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Scheidungsantrag stellt und dabei einen Ehegatten vertritt. Voraussetzung ist aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt und dem Scheidungsantrag nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Wichtig ist, dass Du Dich vor Beginn der Beratung nach den Folgen erkundigst, die sich daraus ergeben, dass nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin am Scheidungsverfahren beteiligt ist. Auch wenn Du Dich nicht erkundigst, sollte Dich die Kanzlei umfassend informieren (BGH 19.09.2013, Az. IX ZR 322/12).

Aber: Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass Ihr Euch bei der Scheidung wirklich über alle wesentlichen Punkte einig seid. Nur dann lassen sich die Scheidungskosten reduzieren. Wer sich bei der Lösung mit nur einer Anwältin oder einem Anwalt rechtlich nicht gut vertreten oder unsicher fühlt, sollte selbst anwaltlichen Rat einholen. Oft hilft eine Erstberatung in einer Anwaltskanzlei für Familienrecht, um herauszufinden, dass keine wesentlichen Punkte bei der Scheidung übersehen wurden.

Welche Kosten der Scheidung deckt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung ab?

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung (ARB) sind Scheidungen und andere familienrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz erfasst. Da die Musterklauseln aber nicht verbindlich sind, können Rechtsschutzversicherer ausnahmsweise auch Scheidungskosten ersetzen. Wer eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hat, sollte sich erkundigen, ob der Versicherer Kosten bei einer Scheidung übernimmt. Eine anwaltliche Beratung zu familienrechtlichen Fragen deckt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung oft ab. Mehr Infos und einen Test findest Du in unserem Ratgeber zu Rechtschutzversicherungen.

Was passiert, wenn Du Dir die Scheidung nicht leisten kannst?

Kannst Du die Scheidungskosten nicht bezahlen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das bedeutet: Der Staat springt ein, falls sich ein Ehepaar scheiden lassen will, aber das Geld dazu nicht aufbringen kann.

Wegen der Vorschusspflicht kann der Scheidungsantrag regelmäßig erst nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zugestellt werden. Du musst also zunächst beim Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hierzu musst Du ein Formular ausfüllen und Angaben zu Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Du kannst dazu Rentenbescheide, Bürgergeldbescheide oder Kontoauszüge einreichen. Auch wenn Du für die Scheidung selbst anwaltliche Vertretung benötigst, kannst Du den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe selbst stellen (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Üblich ist aber, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemeinsam mit dem Antrag auf Ehescheidung einreicht. Denn anwaltliche Vertretung benötigst Du später ohnehin.

Das Gericht prüft dann Deinen Antrag, ob Du bedürftig bist und ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, so muss zum Beispiel das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Dir Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren zusteht, erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Der Staat übernimmt dann die Kosten für die Scheidung.

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