Haushaltsscheck Haushaltshilfe über die Minijob-Zentrale anmelden

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Geringfügig Beschäftigte musst Du über den sogenannten Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale anmelden.
  • Neben dem Haushaltsscheck für die erstmalige Anmeldung stellt die Minijob-Zentrale bei schwankenden Lohnhöhen den Halbjahresscheck und für neue mitzuteilende Daten den Änderungsscheck zur Verfügung.
  • Bei Krankheit und Schwangerschaft des Minijobbers ist die Lohnfortzahlung über Umlagen abgesichert.
  • Für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis stehen Dir bis zu 510 Euro im Jahr an Steuerermäßigung zu.

So gehst Du vor

  • Deine Haushaltshilfe kannst Du online auf der Internetseite der Minijob-Zentrale anmelden.
  • Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin richtest Du ein Sepa-Lastschriftmandat ein, mit dem die Minijob-Zentrale halbjährlich von Deinem Konto die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (inklusive Unfall­ver­sicherung) und die Pauschsteuer einziehen kann.

Viele Berufstätige, Alleinerziehende und ältere Menschen benötigen Hilfe bei den alltäglichen Arbeiten im Haushalt, etwa beim Putzen, Aufräumen oder bei Gartenarbeiten. Nicht selten werden solche Tätigkeiten schwarz bezahlt – also ohne Abgaben und Aufzeichnungen. Dabei gibt es einen relativ bequemen legalen Weg, bei dem Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Pflichten nachkommen können: das Haushaltsscheckverfahren. Der zeitliche Aufwand ist überschaubar. Zudem profitierst Du von reduzierten pauschalen Abgabesätzen, die Du für die Haushaltshilfe zahlst.

Bedingungen für den Haushaltsscheck

Nutzen kannst Du das Haushaltsscheckverfahren unter folgenden Voraussetzungen: Du beschäftigst jemanden für haushaltsnahe Tätigkeiten in Deinem Privathaushalt. Und das Ganze läuft auf Basis eines Minijobs.

Haushaltsnahe Tätigkeiten - Dabei handelt es sich um Arbeiten, die üblicherweise von Familienangehörigen erledigt werden, beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten, Spülen, Reinigungsarbeiten, Gartenpflege, Einkaufen, Versorgung und Betreuung von Kindern und hilfsbedürftigen Senioren und Seniorinnen.

Privathaushalt - Die Tätigkeiten müssen in der privaten Wohnung erfolgen. Diese kann auch in einem anderen EU-Mitgliedsland oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen und Island) liegen. Nicht begünstigt sind Arbeiten im gewerblichen Bereich und in betrieblichen Räumen.

Beschäftigung - Die Tätigkeiten werden von einer Haushaltshilfe verrichtet, deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Du bist. Arbeiten von Dienstleistungsagenturen kannst Du nicht über das Haushaltsscheckverfahren abwickeln.

Minijob - Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf 538 Euro (seit 1. Januar 2024, zuvor 520 Euro) monatlich nicht übersteigen, also nicht mehr als ein Minijob sein. Zahlst Du beispielsweise einmal im Jahr Weihnachts­geld, dann ist für die Berechnung, ob die Höchstgrenze überschritten ist, ein Zwölftel der Sonderzahlung beim Monatslohn hinzuzurechnen.

Wie meldest Du die Haushaltshilfe an?

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann meldest Du das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bei der Minijob-Zentrale an – das ist verpflichtend. Diese Zentrale ist eine Abteilung bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung Knappschaft-Bahn-See in Essen.

Für die Anmeldung musstest Du früher ein Formular aus füllen, in dreifacher Ausfertigung. Mittlerweile kannst Du das aber auch online auf der Seite der Minijob-Zentrale erledigen. Weil die Minijob-Zentrale 2 Prozent Pauschsteuer und ermäßigte So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abführt, musst Du unter anderem folgende Angaben machen:

  • das gezahlte Entgelt (monatlich gleichbleibend oder alternativ der jeweilige variable Lohn und der Monat – im letzteren Fall schickt Dir die Minijob-Zentrale den Halbjahresscheck, den Du dann künftig ausfüllen musst);
  • Deine eigene Steuernummer;
  • die Sozialversicherungsnummer der Haushaltshilfe und deren Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer;
  • einen Hinweis, falls diese mehrere Beschäftigungen ausübt;
  • die Angabe, ob sie sich von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen will.

Während der private Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin davon pauschal 5 Prozent übernimmt, zahlt der Arbeitnehmer den Rest bis zum vollen Beitragssatz selbst – derzeit sind das 13,6 Prozent Beitragsanteil.

Falls Du die Pauschsteuer für Deinen Haushaltshilfe nicht übernehmen willst, hast Du die Möglichkeit, die Beschäftigung über die normale Lohnsteuer abzurechnen.

Schließlich erteilst Du der Minijob-Zentrale ein Sepa-Lastschriftmandat. Damit kann sie die fälligen Abgaben halbjährlich von Deinem Konto einziehen und an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt weiterleiten. Abgebucht wird zum 15. Juli und zum 15. Januar des Folgejahres.

Was wird pauschal abgegolten?

Im Jahr 2024 gelten folgende Pauschalabgabesätze:

Pauschalabgabesätze

Kran­ken­ver­si­che­rung:5 %
Ren­ten­ver­si­che­rung (RV):5 %
Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei RV-Pflicht:13,6 %
Pauschalsteuer:2 %
Umlage 1 (U1) bei Krankheit:1,1 %
Umlage 2 (U2) bei Schwanger- und Mutterschaft:0,24 %
Unfall­ver­sicherung:1,6 %

Quelle: Minijob-Zentrale (Stand: Januar 2024)

2022 zahlten private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen maximal 14,79 Prozent vom Arbeitsentgelt als pauschale Abgaben, seit 2023 sind es mit 14,94 Prozent etwas mehr. Damit ist die Haushaltshilfe aber bei ihrer Tätigkeit auch unfallversichert.

Gewerbliche Arbeitgeber müssen 2023 hingegen 31,4 Prozent als Pauschalabgaben entrichten. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Unfall­ver­sicherung.

Mit den Umlagen 1 und 2 kannst Du faktisch Arbeitgeberversicherungen abschließen. Denn auch ein Haushaltshilfe im Privathaushalt kann krank werden. Dann musst Du den Lohn weiterzahlen. Allerdings kannst Du Dir dank der Umlage 1 von der Minijob-Zentrale als Umlagekasse 80 Prozent der Aufwendungen erstatten lassen. Analog funktioniert es mit der Umlage 2 für den Fall der Schwangerschaft und des Mutterschutzes. Der Erstattungssatz liegt in diesen Situationen bei 100 Prozent.

Was ist der Änderungsscheck?

2017 hat die Minijob-Zentrale einen neuen Service eingeführt: den Änderungsscheck. Damit können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen besser als mit dem Haushaltsscheck folgende Änderungen der Minijob-Zentrale melden:

  • Adresse des Arbeitnehmers oder der Arbeitgeberin,
  • Art der Besteuerung: Pauschsteuer oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen,
  • Ver­si­che­rungsstatus in der Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rung (zum Beispiel Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht),
  • Bankverbindung,
  • Bezug einer Altersrente oder andere Meldung des Beschäftigungsendes samt Begründung,
  • Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und
  • die neue Entgelthöhe.

Welche Steuerermäßigung steht Dir zu?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erhältst Du im Januar automatisch für die im Vorjahr geleisteten Löhne und Beiträge eine Bescheinigung. Diese kannst Du beim Finanzamt als Nachweis bei der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung verwenden. Das lohnt sich: Denn Du bekommst für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis eine Steuerermäßigung von bis zu 510 Euro im Jahr: 20 Prozent von höchstens 2.550 Euro der tatsächlichen Kosten (§ 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). 

Wie findest Du eine Haushaltshilfe?

Die Minijob-Zentrale bietet einen weiteren Service an: die Haushaltsjob-Börse. Sowohl potenzielle Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen können dort kostenlos eine Anzeige schalten und über dieses Portal zusammenfinden.

Haushaltshilfen etwa können ihre Leistungen in den Bereichen Haushalt, Garten, Kinder, Senioren oder Tiere anbieten und sich mit den wesentlichen Eckdaten präsentieren: Beschäftigungsort und Umkreis, Art der Tätigkeit (zum Beispiel Putzen), Minijob oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und maximale wöchentliche Arbeitszeit. Außerdem können sie angeben, wann sie Zeit haben und wie viel Stundenlohn sie haben möchten. Im Freitextfeld ist eine ausführlichere Beschreibung möglich.

Wer eine Haushaltshilfe benötigt, kann über mehrere Filter suchen. Selbstverständlich sollte jeder Arbeitgeber oder jede Arbeitgeberin den Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde (seit Januar 2024) beachten. 

Autoren
Udo Reuß

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