Dubai: Handel

Das Einzelexportgeschäft

Unterliegt das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten?

Das Einzelexportgeschäft in die VAE unterliegt keinen rechtlichen Besonderheiten oder Restriktionen. Jedes in den VAE ansässige Unternehmen (mit einer entsprechenden Importlizenz) kann Waren importieren. Die oftmals zu hörende Aussage, dass Waren nur über einen registrierten Handelsvertreter eingeführt werden können, ist nicht zutreffend. Beim Einzelexportgeschäft ist der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags angeraten, der die Obliegenheiten beider Parteien regelt. Der wichtigste Punkt dabei ist die Absicherung der Zahlung durch ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv. Ist der Geschäftspartner dazu nicht bereit, besteht stets die Gefahr des Zahlungsausfalls. Da die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung zeit- und kostenintensiv ist, sollte der Zahlungsabsicherung durch Akkreditiv stets höchste Priorität zukommen.


Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers

Welcher Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler?

Der Handelsvertreter ist damit betraut, für dessen Prinzipal in dessen Namen und auf dessen Rechnung gegen Provisionszahlung in einem bestimmten Vertragsgebiet Geschäfte zu vermitteln. Ein Geschäftsabschluss kommt somit zwischen dem Prinzipal und dem Kunden zustande.
Der Eigenhändler bezieht Waren vom Prinzipal und vertreibt diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Vertragsgebiet.


Welches Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung?

Das VAE-Handelsvertretergesetz ist nicht nur auf den klassischen Handelsvertreter beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den Eigenhändler. Weitere gesetzliche Regelungen finden sich im VAE-Zivil- und Handelsgesetzbuch. Diese Vorschriften sind allerdings nur dann anwendbar, wenn spezialgesetzliche Vorschriften im VAE-Handelsvertretergesetz fehlen oder dieses nicht anwendbar ist.
Auf Franchiseverträge ist das VAE-Handelsvertreterrecht in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen analog anwendbar.


Wer kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden?

Handelsvertreter/Eigenhändler können nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes nur Staatsangehörige der VAE sein. Handelt es sich bei dem Handelsvertreter um eine juristische Person, so müssen alle Gesellschafter VAE-Staatsangehörige sein. Eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung kann daher grundsätzlich nach den Buchstaben des Gesetzes nicht als Handelsvertreter fungieren. In der Praxis gibt es allerdings zahlreiche Vertriebsgesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung, die nicht registriert sind.


Sind Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren?

Der Handelsvertretervertrag ist nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetz beim Handelsministerium zu registrieren. Nur wenn das entsprechende Vertragsverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter/Eigenhändler registriert ist, sind die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes anwendbar. Aus nicht registrierten Handelsvertreterverträgen können grundsätzlich keine Ansprüche aus dem VAE-Handelsvertretergesetz hergeleitet werden, da diese nach dem VAE-Handelsvertretergesetz als nichtig angesehen werden.



Können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipalen importieren?

Sofern diese eine gültige Importlizenz besitzen und für die betreffenden Waren kein exklusiver, registrierter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag existiert, können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipals importieren. Eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist somit nicht als Handelsvertreter/Eigenhändler registrierungsfähig, kann jedoch grundsätzlich als Handelsvertreter/Eigenhändler fungieren. Nicht-registrierte Vertragsverhältnisse unterliegen nicht dem VAE-Handelsvertretergesetz. Hier greifen grundsätzlich die handelsvertreterrechtlichen Bestimmungen im VAE-Zivil- und Handelsgesetzbuch. Diese sehen im Gegensatz zu den Bestimmungen des VAE-Handelsvertreterrechts nicht vor, dass der Handelsvertreter ein Staatsangehöriger der VAE sein muss. Weiterhin ist die Kündigung eines nicht-registrierten Vertrags wesentlich unkomplizierter als die Kündigung eines registrierten Vertrags. Aufgrund der Schutzrechte, die einem Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines registrierten Vertrags zustehen, besteht der lokale Handelsvertreter/Eigenhändler in der Praxis meistens auf der Registrierung des Vertrags.



Welche Vorteile geniesst der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines registrierten Vertrags?

Das VAE-Handelsvertretergesetz gewährt dem Handelsvertreter/Eigenhändler einen sehr hohen Schutz vor einer Kündigung durch den Prinzipal. Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags - egal ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt - hat der Prinzipal stets eine Abfindung in nicht unerheblicher Höhe an den Handelsvertreter zu leisten, es sei denn der Prinzipal kann einen entsprechenden Grund für eine solche Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Vertrags vorweisen. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein solcher Grund nicht schon das einmalige Nichterreichen vertraglicher Mindestabnahmemengen ist.
Der Handelsvertreter/Eigenhändler geniesst per Gesetz Exklusivität hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes Emirat oder mehrere Emirate erstrecken.


Welche Vorteile geniesst der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags?

Der Prinzipal geniesst auch gewisse Schutzrechte im Falle eines registrierten Vertrags, da der Handelsvertreter/Eigenhändler und/oder der Prinzipal selbst Parallelimporte der Produkte des Prinzipals unterbinden lassen kann. Die zuständigen Behörden verfügen in solchen Fällen grundsätzlich das Verbleiben der Waren im Zoll.

 
Bewirkt die ordnungsgemässe Kündigung/Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags dessen Löschung im Handelsvertreterregister?

Ein registrierter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag gilt nicht mit Kündigung oder Zeitablauf als beendet, sondern erst dann, wenn dieser tatsächlich aus dem beim Handelsministerium geführten Register gelöscht ist. Dazu ist die Zustimmung des Handelsvertreters/Eigenhändlers erforderlich. Dies bedeutet, dass während eines laufenden Rechtsstreits mit dem alten Handelsvertreter/Eigenhändler der Prinzipal keinen neuen Handelsvertreter/Eigenhändler registrieren lassen und seine Waren auch nicht über einen anderen Importeur in die VAE liefern kann, da der alte Handelsvertreter/Eigenhändler die Schutzrechte des VAE-Handelsvertretergesetzes weiterhin geniesst und solche Parallelimporte unterbinden kann. Es ist daher sehr wichtig, die Auswahl des Handelsvertreters sehr sorgfältig vorzunehmen und die geschäftliche Beziehung auf eine ausgewogene vertragliche Grundlage zu stellen.



Welche Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis im Handelsvertreterregister löschen zulassen?

Bei Streitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter/Eigenhändler sieht das VAE-Handelsvertretergesetz die Anrufung des Commercial Agency Dispute Committees vor, welches als eine Art Schlichtungsinstanz zwischen den Parteien zu vermitteln versucht, letztendlich jedoch eine Entscheidung trifft. Gegen Entscheidungen des Commercial Agency Dispute Committee steht den Parteien die Möglichkeit des Widerspruchs zu den ordentlichen Gerichten offen.


Kann man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung ausländischen Rechts umgehen?

Die Vereinbarung eines anderen Rechts als das der VAE ist grundsätzlich möglich. In der Praxis wenden die hiesigen Gerichte jedoch ausschliesslich VAE-Recht an, auch wenn ein anderes Recht vereinbart ist. Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands ist nicht möglich, da nach dem VAE-Handelsvertretergesetz die Gerichte der VAE ausschliesslich zuständig sind. Ein im Ausland ergangenes Urteil ist in den VAE gegen den Handelsvertreter nicht vollstreckbar, da durch ein solches Urteil die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte der VAE verletzt ist.



Kann ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen, die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen während der Probezeit zu kündigen?

Das VAE-Handelsvertretergesetz sieht eine Probezeit - wie z.B. im Arbeitsrecht möglich - nicht vor. Sobald der entsprechende Vertrag registriert ist, sind die Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes in vollem Umfang anwendbar. Eine indirekte Probezeit kann allerdings dadurch erreicht werden, dass der Vertrag registrierungsunfähig gehalten wird, indem für die vereinbarte Probezeit die notwendigen Beglaubigungen und Legalisierungen der Unterschriften des Prinzipals nicht erbracht werden. Es kann auch eine nicht beglaubigte Absichtserklärung unterzeichnet werden, dem der nicht unterschriebene Vertrag als Annex beigefügt wird, und die vorsieht, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit - falls diese zufriedenstellend war - unterzeichnet und registriert werden kann.

Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex / Hamarain Centre, P. O. Box 8867, Dubai - VAE
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RA Jörg Seifert bei Finanztip.de   Keine Haftung
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