Dubai: Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft

Was versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft die Rede ist?

Dem ausländischen Investor stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten hinsichtlich der Gründung eines Joint Ventures zur Verfügung. Joint Ventures finden sich in den VAE in allen Wirtschaftsbereichen, dem Handel, der Fertigung und der industriellen Produktion. Im internationalen Sprachgebrauch wird der Begriff Joint Venture nicht immer einheitlich verwendet. Grundsätzlich wird unter einem Joint Venture "die rechtliche Verbindung von juristischen und/oder natürlichen Personen, die ein Geschäft oder Unternehmen gemeinsam mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben" verstanden. In den VAE versteht man unter einem Joint Venture mit ausländischer Beteiligung im allgemeinen den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss von ausländischen Investoren und VAE-Staatsangehörigen, mit dem Ziel der wirtschaftlichen Betätigung in den VAE. Bei Joint Ventures in den VAE bzw. den übrigen Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats handelt es sich somit nicht nur um Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften, sondern in aller Regel um Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.


Welche Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz?

Das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt insgesamt sieben verschiedene Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings nicht alle zu einem Zusammenschluss eignen. Daher wird hier nur auf die Limited Liability Company (LLC) als Gegenstück zur deutschen GmbH abgestellt. Diese ist die in der Praxis am weitesten verbreitete Form eines Joint Ventures in den VAE, da der ausländische Investor - neben der oft erwünschten Haftungslimitierung - angesichts seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung übernehmen und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann. Das Stammkapital beträgt in Dubai grundsätzlich Dhs 300.000,00.


Was ist unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen?

Wie bereits oben erwähnt, kann ein ausländischer Gesellschafter nur 49% der Gesellschaftsanteile halten. 51% sind zwingend einem VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% im Besitz von VAE-Staatsangehörigen stehenden Gesellschaft zu überlassen. Dem ausländischen Gesellschafter ist meist daran gelegen, die Kapitalmehrheit und damit die Entscheidungsgewalt innezuhaben. In der Praxis werden daher in aller Regel vertragliche Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, in denen die wahre Intention der Gesellschafter festgelegt wird. Diese Konstellation ist als sogenannter Sponsorvertrag (Side Agreement/Partner's Agreement) bekannt. Der ausländische Investor zahlt hierbei das gesamte Stammkapital der Gesellschaft ein. Der lokale Partner fungiert lediglich als Treuhänder der Gesellschaftsanteile des ausländischen Gesellschafters, der somit inoffiziell alleiniger Gesellschafter der LLC ist. Der lokale Gesellschafter erhält im Gegenzug eine jährliche "Aufwandsentschädigung" und wird von Haftungsansprüchen im Innenverhältnis freigestellt. Solche Vereinbarungen haben jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, da diese nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz nichtig sind und eine Umgehung des Gesetzes darstellen.


Hat der Sponsorvertrag rechtliche Wirkung im Verhältnis der Gesellschafter zueinander?

Obwohl der Sponsorvertrag im Aussenverhältnis unwirksam ist, kann dieser die Gesellschafter im Innenverhältnis binden. Im Falle eines Rechtsstreits, wobei der lokale Gesellschafter z.B. seine vermeintlichen Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag geltend macht, erforschen die Gerichte der VAE grundsätzlich den wahren Willen der Gesellschafter bei Gründung der LLC. Dieser findet sich in dem Sponsorvertrag, der als Beweismittel zugelassen werden kann. Nach dem Grundsatz der Vertragstreue ist deshalb eine solche Klage des lokalen Gesellschafters unter Hinweis auf die wahre Intention der Gesellschafter bei Vertragsabschluss in der Regel abzuweisen. Dies hängt allerdings stets vom Einzelfall ab. Sollten Gerichte den tatsächlichen Willen der Parteien berücksichtigen, ist die LLC jedoch aufzulösen, da diese eine Ein-Mann-GmbH darstellt, die rechtlich nicht zulässig ist.


Gibt es über den Sponsorvertrag hinaus rechtliche Möglichkeiten, die Mehrheitsstellung des lokalen Gesellschafters zu kompensieren?

Dies ist möglich durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, in dem der rechtlich zulässige Spielraum des VAE-Gesellschaftsgesetzes zugunsten des ausländischen Gesellschafters voll ausgeschöpft wird. Dies kann u.a. folgendermassen erreicht werden:
Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag abweichend von den Kapitalanteilen der Gesellschafter festgelegt werden. Abweichungen werden bis zu einem Verhältnis von 80% zu 20% zugunsten des ausländischen Partners als zulässig angesehen. Der vollständige Ausschluss eines Gesellschafters von der Verwendung des Ergebnisses, sei es hinsichtlich des Verlustes oder des Gewinnes, ist nicht möglich. Durch vernünftige Managementvergütungen kann allerdings bereits vor Gewinnausschüttung durch den ausländischen Gesellschafter ein Teil des Gewinns abgeschöpft werden.
Die Geschäftsführung kann durch einen oder mehrere Geschäftsführer ausgeübt werden, wobei deren Anzahl fünf nicht überschreiten darf. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere - auch juristische - Personen bestellt werden.
Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschaftsversammlung durch einen anderen Gesellschafter, der nicht selber Geschäftsführer ist, vertreten lassen. Der lokale Gesellschafter kann daher den ausländischen Gesellschafter, sofern dieser nicht selber Geschäftsführer ist, bevollmächtigen, ihn in der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Dies ermöglicht es dem ausländischen Gesellschafter, das Stimmrecht des lokalen Gesellschafters in seinem Interesse auszuüben.


Unterliegt die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten?


Der Tätigkeitsbereich einer LLC unterliegt bis auf das Verbot der Tätigkeit im Bank-, Geldanlagegeschäft und Versicherungswesen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Industrieunternehmen bedürfen eines gesonderten Lizensierungsverfahrens, können jedoch als LLC geführt werden und geniessen im Gegensatz zu reinen Handelsunternehmen bestimmte Freistellungen und Subventionen.

Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex / Hamarain Centre, P. O. Box 8867, Dubai - VAE
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RA Jörg Seifert bei Finanztip.de   Keine Haftung
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