| Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren? |
Bei einem Transfer solcher durch eine Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne an das deutsche Mutterunternehmen kommen die Freistellungs- bzw. Anrechnungsmethode in Bezug auf die deutsche Steuer zum Tragen. Bei einer Freistellung richtet sich die Steuerbelastung des in den VAE erzielten Gewinns lediglich nach dem VAE-Steuerrecht. Da nunmehr das deutsche Steuerrecht auf in den VAE erzielte Gewinne nicht anwendbar ist und die VAE das Besteuerungsrecht nicht ausübt, bleiben die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes (AstG) ausübt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zum Tragen. Bei Anrechnung der in den VAE erhobenen Steuer hängt die Gesamtsteuerbelastung der in den VAE erwirtschafteten Einkünfte von der deutschen Steuerbelastung ab. Die Anrechnung birgt damit in tatsächlicher Hinsicht keine steuerrechtlichen Vorteile, da die anzurechnende Steuerbelastung 0% beträgt.
Eine
aktive Tätigkeit i.S.d § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG
liegt grundsätzlich dann vor, wenn es sich bei der Geschäftstätigkeit
um
| | Land - oder Forstwirtschaft |
| | Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie sowie der Gewinnung von Bodenschätzen |
| | Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen |
| | Handel |
| | Dienstleistungen |
| | Vermietung und Verpachtung |
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Können Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach Deutschland transferiert werden? |
Sofern die obigen Voraussetzungen vorliegen, sind Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt. Sofern allerdings die deutsche Muttergesellschaft solche Einkünfte aus Dividenden zur Ausschüttung an die Gesellschafter verwendet, unterliegen diese Einkünfte der Gesellschafter wiederum der Kapitalertragsteuer.
Sofern die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen, z.B. sofern die Kapitalbeteiligung weniger als 10% beträgt oder es sich bei der VAE-Gesellschaft oder dem Dividendenempfänger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an den deutschen Dividendenempfänger nicht von der deutschen Steuer freigestellt. Hier kommt gern. Art. 24 Abs.1 b Nr.1 DBA lediglich die Anrechnungsmethode zum Tragen, die, wie oben dargestellt, aufgrund des Besteuerungsgrundsatzes von 0% in den VAE grundsätzlich keine positiven steuerrechtlichen Auswirkungen für den Dividendenempfänger hat.
Aufgrund der komplexen Anforderungen, die das DBA an eine Freistellung von in den VAE erzielten Gewinnen stellt, sollte daher bei der Planung einer Geschäftstätigkeit in den VAE das Vorliegen der Freistellungstatbestände, u.U. unter Einbeziehung des zuständigen Finanzamtes, vorab geklärt werden.
| RA Jörg Seifert bei Finanztip.de Keine Haftung |
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