Dubai: Steuerfreistellung

Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?

Sofern ein deutsches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, unterliegen die dort erzielten Einkünfte dem Besteuerungsrecht der VAE. Die momentane Besteuerungspraxis nach dem Besteuerungsrecht der VAE ergibt, sofern es sich bei der Betriebsstätte nicht um Banken oder Unternehmen handelt, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, einen Besteuerungsatz von 0%.

Bei einem Transfer solcher durch eine Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne an das deutsche Mutterunternehmen kommen die Freistellungs- bzw. Anrechnungsmethode in Bezug auf die deutsche Steuer zum Tragen. Bei einer Freistellung richtet sich die Steuerbelastung des in den VAE erzielten Gewinns lediglich nach dem VAE-Steuerrecht. Da nunmehr das deutsche Steuerrecht auf in den VAE erzielte Gewinne nicht anwendbar ist und die VAE das Besteuerungsrecht nicht ausübt, bleiben die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes (AstG) ausübt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zum Tragen. Bei Anrechnung der in den VAE erhobenen Steuer hängt die Gesamtsteuerbelastung der in den VAE erwirtschafteten Einkünfte von der deutschen Steuerbelastung ab. Die Anrechnung birgt damit in tatsächlicher Hinsicht keine steuerrechtlichen Vorteile, da die anzurechnende Steuerbelastung 0% beträgt.

Eine aktive Tätigkeit i.S.d § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG liegt grundsätzlich dann vor, wenn es sich bei der Geschäftstätigkeit um

Land - oder Forstwirtschaft
Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie sowie der Gewinnung von Bodenschätzen
Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen
Handel
Dienstleistungen
Vermietung und Verpachtung

handelt. Diese Voraussetzungen sind allerdings wieder Einschränkungen unterworfen, insbesondere im Bereich Handel und Dienstleistungen.
Sofern die obigen Voraussetzungen insgesamt vorliegen, sind Gewinne einer in den VAE gelegenen Betriebsstätte an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt.



Können Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach Deutschland transferiert werden?


Sofern es sich bei der Muttergesellschaft um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, die mit mindestens 10 % direkt an einer in den VAE gelegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt werden. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Gesellschaft eine aktive Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes (AstG) ausübt.

Sofern die obigen Voraussetzungen vorliegen, sind Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt. Sofern allerdings die deutsche Muttergesellschaft solche Einkünfte aus Dividenden zur Ausschüttung an die Gesellschafter verwendet, unterliegen diese Einkünfte der Gesellschafter wiederum der Kapitalertragsteuer.

Sofern die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen, z.B. sofern die Kapitalbeteiligung weniger als 10% beträgt oder es sich bei der VAE-Gesellschaft oder dem Dividendenempfänger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an den deutschen Dividendenempfänger nicht von der deutschen Steuer freigestellt. Hier kommt gern. Art. 24 Abs.1 b Nr.1 DBA lediglich die Anrechnungsmethode zum Tragen, die, wie oben dargestellt, aufgrund des Besteuerungsgrundsatzes von 0% in den VAE grundsätzlich keine positiven steuerrechtlichen Auswirkungen für den Dividendenempfänger hat.

Aufgrund der komplexen Anforderungen, die das DBA an eine Freistellung von in den VAE erzielten Gewinnen stellt, sollte daher bei der Planung einer Geschäftstätigkeit in den VAE das Vorliegen der Freistellungstatbestände, u.U. unter Einbeziehung des zuständigen Finanzamtes, vorab geklärt werden.

Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex / Hamarain Centre, P. O. Box 8867, Dubai - VAE
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RA Jörg Seifert bei Finanztip.de   Keine Haftung
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