Eine weitergehende ausländische Beteiligungsquote bis zu 100 % ist nur in den Freihandelszonen der VAE möglich. Sämtliche Formen einer geschäftlichen Betätigung können dort auch lediglich durch eine Zweigniederlassung der Muttergesellschaft wahrgenommen werden. Innerhalb der VAE ist die geschäftliche Tätigkeit von Zweigniederlassungen beschränkt.
Die Gründung/Beteiligung an einer Limited Liability Company (LLC) ist die in der Praxis am weitesten verbreitete Form eines Joint Ventures. Die LLC ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Das Stammkapital einer LLC beträgt grundsätzlich Dhs 150.000 im Emirat Dubai jedoch Dhs 300.000. Ausländer und ausländische Unternehmen können sich in den VAE nur als Minderheitsgesellschafter an lokalen Gesellschaften beteiligen. Mindestens 51 % des Gesellschaftskapitals sind zwingend einem VAE-Staatsangehörigen oder einer 100 % in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person zu überlassen.
Es bestehen jedoch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um den beherrschenden Einfluss des Mehrheitsgesellschafters relativ zufriedenstellend zu kompensieren. Der ausländische Gesellschafter kann die Geschäftsführung übernehmen, die Gewinnverteilung kann abweichend von der Kapitalverteilung festgelegt werden und das Festlegen entsprechender Mindeststimmen bei Beschlussfassungen (Sperrminoritäten) sind geeignete und zulässige Mittel, die Vorrangstellung des lokalen Mehrheitsgesellschafters einzudämmen.
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