Arabien: Freihandelszonen
In den VAE gibt es mehrere Freihandelszonen, die dem ausländischen Investor die Möglichkeit bieten, eine 100 % eigene Niederlassung zu gründen, ohne das Erfordernis einer lokalen Beteiligung wie dies grundsätzlich innerhalb der VAE bei dort ansässigen Joint Ventures vorgesehen ist. Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten der Gründung einer Niederlassung in den Freihandelszonen der VAE:
- Gründung einer Zweigniederlassung
- Gründung eines Free Zone Establishment (FZE)
- Gründung einer Free Zone Company (FZCO)
- Gründung einer Limited Liability Company (LLC); bislang nur in der Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone, in welcher die Dubai Internet City, die Dubai Media City und die Dubai Idea Oasis integriert sind, möglich.
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE, die FZCO und die LLC juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit und als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als "Ein-Personen-GmbH" gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann.
Die LLC in der Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterliegt keinen Beschränkungen in der Anzahl der Gesellschafter und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone, der am besten entwickelten Freihandelszone in den VAE, beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000,00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00. Das Mindeststammkapital einer LLC in der Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone beträgt Dhs 500.000,00.
Sämtlichen Niederlassungsformen ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben erlaubt, es können Waren importiert und exportiert werden. Die Freihandelszonen erteilen grundsätzlich Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionslizenzen. Diese Lizenzen beschränken sich allerdings nur auf das Gebiet der jeweiligen Freihandelszone mit der Folge, dass diese Niederlassungen gesellschaftsrechtlich als nicht in den VAE ansässig gelten. Dies hat zur Folge, dass zum Export in die VAE ein Handelsvertreter, Importeur oder auch ein Joint Venture in Form einer Vertriebsgesellschaft benötigt wird.
Jörg
Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex
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