Arabien: Doppelbesteuerungsabkommen - Allgemeines

Die im Ausland erzielten Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens unterliegen aufgrund des im deutschen Steuerrecht geltenden Prinzips des Welteinkommens grundsätzlich der deutschen Körperschaftsteuer. Durch das zwischen den VAE und Deutschland seit 1996 bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) wird das deutsche Besteuerungsrecht jedoch in Teilbereichen eingeschränkt.

Deutsche Unternehmen können somit neben den anderen Investitionsanreizen, die die VAE ausländischen Investoren bietet, gegenüber anderen Märkten erhebliche Wettbewerbsvorteile erzielen. Dies setzt voraus, dass die Gestaltungsmöglichkeit des Doppelbesteuerungsabkommens genutzt und eine steuerorientierte Strukturierung der Geschäftsbeziehungen vorgenommen wird. Neben den formalen Erfordernissen bedarf es insoweit insbesondere der Berücksichtigung lokaler Besonderheiten und der faktischen Durchführung des Besteuerungsverfahrens in den VAE und Deutschland.

Aufgrund der komplexen Anforderungen, die das DBA an eine Freistellung von in den VAE erzielten Gewinnen stellt, sollte bei der Planung einer Geschäftstätigkeit in den VAE, das Vorliegen der Freistellungstatbestände stets vorab geklärt werden. Dies gilt auch für die steuerrechtliche Behandlung anderer Einkunftsarten, die das DBA neben den hier vorgestellten vorsieht, z.B. Einkünfte aus Zinsen, Lizenzen, selbständiger/unselbständiger Erwerbstätigkeit, öffentlicher Dienst.

Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex / Hamarain Centre, P. O. Box 8867, Dubai - VAE
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