Der Begriff der Betriebsstätte ist in Art. 5 DBA legaldefiniert. Grundsätzlich muss es sich dabei um eine feste Geschäftseinrichtung handeln, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätte gilt gem. Art. 5 Abs. 2 DBA insbesondere auch ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage gilt dann als Betriebsstätte, wenn deren Dauer neun Kalendermonate überschreitet. Auf die übrigen Besonderheiten des Betriebsstättenbegriffs soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.
Übt ein deutsches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, unterliegen die dort erzielten Einkünfte dem Besteuerungsrecht der VAE. Die momentane Besteuerungspraxis nach dem Besteuerungsrecht der VAE ergibt, sofern es sich bei der Betriebsstätte nicht um Banken oder Unternehmen handelt, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, einen Besteuerungssatz von 0 %.
Soweit das deutsche Steuerrecht die in den VAE erzielten Gewinne von der deutschen Besteuerung freistellt und die VAE das Besteuerungsrecht nicht ausübt, bleiben die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei, es handelt sich um sog. "Weiße Einkünfte". Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Betriebsstätte eine "aktive" Tätigkeit i.S.d. DBA und dem deutschen Außensteuergesetz (AStG) ausübt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zum Tragen. Bei Anrechnung der in den VAE erhobenen Steuer hängt die Gesamtsteuerbelastung der in den VAE erwirtschafteten Einkünfte von der deutschen Steuerbelastung ab. Die Anrechnung bringt damit in tatsächlicher Hinsicht keine steuerrechtlichen Vorteile, da die anzurechnende Steuerbelastung 0 % beträgt.
Als Resümee ist festzuhalten, dass bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen Gewinne einer in den VAE gelegenen Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt sind und damit letztlich steuerfrei verbleiben. Aufgrund dieser steuerlichen Rahmenbedingungen wird das deutsche Unternehmen regelmäßig daran interessiert sein, Gewinne in die steuerfreie ausländische Betriebsstätte zu verlagern. Hierbei sind jedoch die Grundsätze zur Einkunftsabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen (sog. "Verwaltungsgrundsätze") zu beachten, die sehr komplexe Voraussetzungen zur Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte enthalten.
| RA Jörg Seifert bei Finanztip.de Keine Haftung |
|
|