Französischer Erbfall Teil 3

VI. Honorar des Notars

1. L´acte de notoriété

Für die Aufnahme des „l´acte de notoriété“ fallen in etwa Kosten von 2.000,-- FF an.

2. Deklaration der Erbschaft (gegenüber dem Fiskus)

Für die Erklärung über die Annahme der Erbschaft erhebt der Notar in Abhängigkeit vom Nachlasswert die folgenden Gebühren:
 

Bei einem Nachlass von  0 bis 20.000,-- FF  betragen die Gebühren 2,12256 %
Bei einem Nachlass von  20.001 bis 40.000,-- FF betragen die Gebühren 1,59192 %
Bei einem Nachlass von  40.001,-- bis 110.000,-- FF  betragen die Gebühren 1,06128 %
Bei einem Nachlass von mehr als 110.001,-- FF betragen die Gebühren 0,563064 %

3. Testamentseröffnung

Das Honorar für die Testamentseröffnung ist abhängig vom Wert des Nachlasses und unterscheidet sich danach, ob ein handschriftliches oder ein notarielles Testament eröffnet wird.

4. Andere Gebühren
 

Droit de timbre: 19 FF je Seite
Gebühren für die Eintragung : 500 FF
Anfrage bei dem Zentralen Register (Fichier central):  61,51 FF
Entwurf eines Testaments:  301 FF


 

VII. Steuern

1. Steuererklärung

Der Erbfall hat die Veränderung der Eigentumsverhältnisse zur Folge. Hieran knüpfen sich steuerrechtliche Konsequenzen. Daher muss der Erbfall deklariert werden. Die Annahme der Erbschaft (in erbrechtlicher Hinsicht) und ihre Deklaration sind insofern zu unterscheiden. Grundsätzlich muss die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt werden. Jedoch sind drei Ausnahmen zu nennen:

Der Brutto-Nachlaßwert übersteigt den Betrag von 10.000,-- FF nicht
Es existieren keine Nachlassgegenstände
Die Erbschaft unter Ehegatten

In allen anderen Fällen ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. In der Regel erledigt ein Notar die Formalitäten.  Die Deklaration ist fristgebunden abzugeben. Es gelten unterschiedliche Fristen, je nach dem, wo der Erblasser verstorben ist.

Der Erblasser verstirbt im Kernland Frankreich: sechs Monate, beginnend mit dem Todestag

Der Erblasser verstirbt in einem DOM (département outre mer): sechs Monate, beginnend mit Todestag, wenn der Erblasser dort seinen Wohnsitz hatte

Der Erblasser verstirbt ausserhalb des Kernlandes oder eines DOM: ein Jahr, beginnend mit dem Todestag, wenn der Erblasser nicht an seinem letzten Wohnsitz verstirbt

Der Erblasser verstirbt im Ausland: ein Jahr

Für die Bewohner der Insel Réunion gilt im Einzelfall eine Frist von bis zu zwei Jahren. 

Beispiele:

(1) Herr Dupond verstirbt am  1. August 2001 in Paris. Die Erbschaft muss bis zum 1. Februar 2002 angenommen werden.

(2) Herr Dupond verstirbt am 1. August 2001 in einem DOM. Für die Annahme der Erbschaft beträgt die Frist ein halbes Jahr, so dass die Frist für die Annahme der Erbschaft am 1. Februar 2002 abläuft.

(3) Verstirbt der in einem DOM domizilierte Herr Dupond dagegen nicht an seinem Wohnsitz, sondern in Frankreich oder im Ausland, dann beträgt die Frist ein Jahr. Sie läuft dann am 1. August 2002 ab.

(4) Herr Dupond lebt auf der Insel Réunion und stirbt dort. Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Monaten angenommen werden, also bis zum 1. Februar 2002.

(5) Herr Dupond verstirbt am 1. August 2001. Er hat seinen Wohnsitz auf der Insel Réunion, verstirbt aber nicht in Europa, sondern auf der Insel Mauritius, auf Madagaskar oder in Afrika. Dann beträgt die Frist zwei Jahre und läuft erst am 1. August 2003 ab.


Wird die Annahme verspätet erklärt, fallen Zinsen und erhöhte Abgaben an. Die Zinsen belaufen sich auf 0,75 % je Monat. Die Zinsen werden ab dem 1. des Monats erhoben, in dem die Frist abläuft, und zwar bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Erklärung tatsächlich abgegeben wird.

Beispiel:
Herr Dupont erbt 1.000.000,-- FF von seiner Schwester. Diese war am 2. Juni 2001 verstorben. Herr Dupont hätte die Annahme bis zum 2. Dezember 2001 annehmen müssen. Er gibt die Erklärung erst am 14. Mai 2002 ab. Mithin befand er sich sechs Monate im Verzug, so dass die Zinsen wie folgt berechnet werden: 0,75 % x 6 x 1.000.000,-- = 45.000,-- FF.

Hinzu kommen ggf. besondere Abgaben.

Die Erbschaft ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zu deklarieren. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, so ist die Erklärung an folgende Adresse zu richten:

Recette des impôts
9, Rue d´Uzès
Paris

2. Erbschaftsteuer

Das zu versteuernde Erbe (abzuziehen sind Verbindlichkeiten und Abschläge) wird wie folgt besteuert:
 

Bis zu 50.000,-- FF 5 %
Zwischen 50.000,-- und 75.000,-- FF  10 %
Zwischen 75.000,-- und 100.000,-- FF  15 %
Zwischen 100.000,-- und 3.400.000,-- FF  20 %
Zwischen 3.400.000,-- und 5.600.000,-- FF 30 %
Zwischen 5.600.000,-- und 11.200.000,-- FF  35 %
Darüber 40 %

Unter Ehegatten gelten Sondertarife. Kleinere und mittlere Erbschaften werden begünstigt. Bis zu 200.000,-- FF werden maximal 15 % Erbschaftsteuern erhoben. Verwandte der Nebenlinien werden stärker besteuert. Der Maximaltarif liegt bei 60 % des Nettonachlasswertes. Erben mit mehr als zwei Kindern erfahren Begünstigungen. Ausländische Erben erhalten keinerlei Vergünstigungen, es sei denn sie sind auf der Basis der Gegenseitigkeit verbürgt. Entscheidend ist, ob ein Besteuerungsabkommen existiert. 

3. Steuerzahlung

Die Zahlungen sind fällig mit Abgabe der Steuerklärung. Kommt der Steuerpflichtige mit der Abgabe der Steuererklärung in Verzug, werden Strafzinsen fällig (s.o.).

4. Besonderheiten in bezug auf Erben im Ausland

Für grenzüberschreitende Erbfälle gilt in Frankreich seit dem 1. Januar 1999 gemäß Art. 19 des Gesetzes vom 30. Dezember 1998 (Art. 750ter CGI) folgendes: Die Besteuerung knüpft im wesentlichen an das Domizil des Erben oder des Vermächtnisnehmers an. Aus Art. 750 ter CGI folgt, dass
 

  • wenn der Erblasser in Frankreich domiziliert war, sämtliche Vermögensgegenstände besteuert werden, gleich wo sie belegen sind oder welcher Art sie sind; die Doppelbesteuerung wird durch Verrechnung der im Ausland erhobenen Steuer auf die in Frankreich anfallende Steuer vermieden
  • wenn der Erblasser ausserhalb Frankreichs sesshaft war, danach zu unterscheiden ist, wo die Erben oder die Vermächtnisnehmer ihren Wohnsitz haben:
  • haben die Erben oder die Vermächtnisnehmer ihren Wohnsitz im Ausland, dann unterfallen nur die in Frankreich belegen Vermögensgegenstände der französischen Erbschaftsteuer
  • haben die Erben oder die Vermächtnisnehmer ihren Wohnsitz dagegen in Frankreich, dann unterfällt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, wenn die Betroffenen im Zeitpunkt des Erbanfalles innerhalb der letzten zehn Jahre mehr als sechs Jahre in Frankreich sesshaft waren

    Doppelbesteuerungsabkommen unterhält Frankreich mit folgenden Staaten (Taithe, Successions, Rbn. 1606):

    Algierien, Saudi-Arabien, Österreich, Belgien, Bénin, Burkina Faso, Kamerun, Kanada, Komoren, Kongo-Brazaville, Côte d´Ivoire, Spanien, USA, Finnland, Gabun, England, Obervolta, Kuweit, Libanon, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Niger, Neu-Kaledonien, Republik Zentralafrika, Daare, Sénégal, Schweden, Schweiz, Togo, Tunesien, Andorra

    Von ausländischen Erben wird verlangt, dass sie eine Bescheinigung vorlegen, dass sie die Erbschaftsteuer bezahlt haben, bevor sie die Zahlung auf Nachlassforderungen sowie aus Bankkonten und Depots verlangen können, es sei denn es handelt sich um eine Forderung von weniger als 50.000,-- FF und einen Erbfall in direkter Linie bzw. um einen Ehegatten (Taithe, Sucessions, 18. Auflage, 2001, Rn. 2208). Erwerber von Immobilien oder kaufmännischen Geschäften aus Nachlässen werden von ihrer Zahlungspflicht nicht frei, wenn sie sich keine Zahlungsquittung in bezug auf die Erbschaftsteuer vorlegen lassen (Taithe, Sucessions, 18. Auflage, 2001, Rn. 2209).

    5. Besteuerung in Deutschland

    Zwischen Deutschland und Frankreich besteht in bezug auf die Erbschaftsteuer kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Deshalb gelten insoweit die Vorschriften des § 21 ErbStG. Im Grundsatz werden danach im Ausland erhobene Erbschaftsteuern auf die inländische Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen angerechnet. Auslandsgrundbesitz wird nach § 12 VI ErbStG aufgrund der Verweisung auf § 31 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet (§§ 31, 9 BewG), also gegenüber inländischem Grundbesitz schlechter gestellt.


     

    VIII. Weitere Auskünfte

    Vorstehende Ausführungen können keine Beratung ersetzen. Sie geben lediglich einen verkürzten Abriss über die bestehende Rechtslage. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wir stehen Ihnen für eine Beratung und Testamentsgestaltung gerne zur Verfügung.

    Bitte nehmen Sie ggf. Kontakt auf mit

    Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
    Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Hök
    Eschenallee 22
    14050 Berlin
    Tel: 00 49 (0) 30 3000 760 0
    Fax: 00 49 (0) 30 3000 760 33
    e-mail: kanzlei@dr-hoek.de

      Aktualisiert: November 2001

    Kanzlei Dr. Hök  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
    Finanztipps