| VI. Honorar des Notars
1. L´acte de notoriété Für die Aufnahme des „l´acte de notoriété“ fallen in etwa Kosten von 2.000,-- FF an. 2. Deklaration der Erbschaft (gegenüber dem Fiskus) Für die Erklärung über die Annahme der Erbschaft erhebt
der Notar in Abhängigkeit vom Nachlasswert die folgenden Gebühren:
3. Testamentseröffnung Das Honorar für die Testamentseröffnung ist abhängig vom Wert des Nachlasses und unterscheidet sich danach, ob ein handschriftliches oder ein notarielles Testament eröffnet wird. 4. Andere Gebühren
VII. Steuern 1. Steuererklärung Der Erbfall hat die Veränderung der Eigentumsverhältnisse zur Folge. Hieran knüpfen sich steuerrechtliche Konsequenzen. Daher muss der Erbfall deklariert werden. Die Annahme der Erbschaft (in erbrechtlicher Hinsicht) und ihre Deklaration sind insofern zu unterscheiden. Grundsätzlich muss die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt werden. Jedoch sind drei Ausnahmen zu nennen: Der Brutto-Nachlaßwert übersteigt den Betrag von 10.000,--
FF nicht
In allen anderen Fällen ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. In der Regel erledigt ein Notar die Formalitäten. Die Deklaration ist fristgebunden abzugeben. Es gelten unterschiedliche Fristen, je nach dem, wo der Erblasser verstorben ist. Der Erblasser verstirbt im Kernland Frankreich: sechs Monate, beginnend mit dem Todestag Der Erblasser verstirbt in einem DOM (département outre mer): sechs Monate, beginnend mit Todestag, wenn der Erblasser dort seinen Wohnsitz hatte Der Erblasser verstirbt ausserhalb des Kernlandes oder eines DOM: ein Jahr, beginnend mit dem Todestag, wenn der Erblasser nicht an seinem letzten Wohnsitz verstirbt Der Erblasser verstirbt im Ausland: ein Jahr Für die Bewohner der Insel Réunion gilt im Einzelfall eine Frist von bis zu zwei Jahren. Beispiele: (1) Herr Dupond verstirbt am 1. August 2001 in Paris. Die Erbschaft muss bis zum 1. Februar 2002 angenommen werden.
Beispiel:
Hinzu kommen ggf. besondere Abgaben. Die Erbschaft ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zu deklarieren. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, so ist die Erklärung an folgende Adresse zu richten: Recette des impôts
2. Erbschaftsteuer Das zu versteuernde Erbe (abzuziehen sind Verbindlichkeiten und Abschläge)
wird wie folgt besteuert:
Unter Ehegatten gelten Sondertarife. Kleinere und mittlere Erbschaften werden begünstigt. Bis zu 200.000,-- FF werden maximal 15 % Erbschaftsteuern erhoben. Verwandte der Nebenlinien werden stärker besteuert. Der Maximaltarif liegt bei 60 % des Nettonachlasswertes. Erben mit mehr als zwei Kindern erfahren Begünstigungen. Ausländische Erben erhalten keinerlei Vergünstigungen, es sei denn sie sind auf der Basis der Gegenseitigkeit verbürgt. Entscheidend ist, ob ein Besteuerungsabkommen existiert. 3. Steuerzahlung Die Zahlungen sind fällig mit Abgabe der Steuerklärung. Kommt der Steuerpflichtige mit der Abgabe der Steuererklärung in Verzug, werden Strafzinsen fällig (s.o.). 4. Besonderheiten in bezug auf Erben im Ausland Für grenzüberschreitende Erbfälle gilt in Frankreich
seit dem 1. Januar 1999 gemäß Art. 19 des Gesetzes vom 30. Dezember
1998 (Art. 750ter CGI) folgendes: Die Besteuerung knüpft im wesentlichen
an das Domizil des Erben oder des Vermächtnisnehmers an. Aus Art.
750 ter CGI folgt, dass
Doppelbesteuerungsabkommen unterhält Frankreich mit folgenden Staaten (Taithe, Successions, Rbn. 1606): Algierien, Saudi-Arabien, Österreich, Belgien, Bénin, Burkina Faso, Kamerun, Kanada, Komoren, Kongo-Brazaville, Côte d´Ivoire, Spanien, USA, Finnland, Gabun, England, Obervolta, Kuweit, Libanon, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Niger, Neu-Kaledonien, Republik Zentralafrika, Daare, Sénégal, Schweden, Schweiz, Togo, Tunesien, Andorra Von ausländischen Erben wird verlangt, dass sie eine Bescheinigung vorlegen, dass sie die Erbschaftsteuer bezahlt haben, bevor sie die Zahlung auf Nachlassforderungen sowie aus Bankkonten und Depots verlangen können, es sei denn es handelt sich um eine Forderung von weniger als 50.000,-- FF und einen Erbfall in direkter Linie bzw. um einen Ehegatten (Taithe, Sucessions, 18. Auflage, 2001, Rn. 2208). Erwerber von Immobilien oder kaufmännischen Geschäften aus Nachlässen werden von ihrer Zahlungspflicht nicht frei, wenn sie sich keine Zahlungsquittung in bezug auf die Erbschaftsteuer vorlegen lassen (Taithe, Sucessions, 18. Auflage, 2001, Rn. 2209). 5. Besteuerung in Deutschland Zwischen Deutschland und Frankreich besteht in bezug auf die Erbschaftsteuer kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Deshalb gelten insoweit die Vorschriften des § 21 ErbStG. Im Grundsatz werden danach im Ausland erhobene Erbschaftsteuern auf die inländische Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen angerechnet. Auslandsgrundbesitz wird nach § 12 VI ErbStG aufgrund der Verweisung auf § 31 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet (§§ 31, 9 BewG), also gegenüber inländischem Grundbesitz schlechter gestellt. VIII. Weitere Auskünfte Vorstehende Ausführungen können keine Beratung ersetzen. Sie geben lediglich einen verkürzten Abriss über die bestehende Rechtslage. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wir stehen Ihnen für eine Beratung und Testamentsgestaltung gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie ggf. Kontakt auf mit Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
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Aktualisiert: November 2001
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