Baumängel und Verjährung

Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök Berlin

 

Cass. 3ème civ. Urteil vom 27. Juni 2001 (D. 2001, I.R., p. 2239)

Der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn gegenüber sogar noch nach Ablauf der zehnjährigen Verjährung (décennale) für von ihm arglistig verursachte Fehler/Schäden/Mängel. Voraussetzungen hierfür ist, daß der Bauunternehmer die Fehler in Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen begangen hat. Da es nicht notwendig ist, dass der Bauunternehmer die Absicht hat, den Schaden herbeizuführen, genügt es, daß der Bauunternehmer seine Fehler verborgen hat oder den Bauherrn getäuscht hat. Der Kassationshof bricht mit seiner vorherigen Rechtsprechung und entscheidet nunmehr, daß die arglistig begangenen Fehler (faute dolosive) des Bauunternehmens vertraglicher Natur sind, so das der Bauunternehmer eine vertragliche Haftung übernimmt, die sich über dreißig Jahre erstreckt.

Anmerkung:

In Frankreich ist das Recht der Gewährleistung für Baumängel unübersichtlich. Es konkurrieren die besonderen Rechte aus Art. 1792 CC mit den Ansprüchen aus der allgemeinen Vertragshaftung.
 

a. Mit der Abnahme beginnen die Verjährungsfristen für Mängel zu laufen. Sie betragen ein Jahr für die vollständige Herstellung (Art. 1792-6 CC), zwei Jahre für die Solidität der Gebäudeausstattung (Art. 1792-3 CC) und zehn Jahre für die Hauptarbeiten an dem Gebäude.
aa. Die zehnjährige Gewährleistungspflicht (décennale) gilt für Schäden aufgrund von Mängeln des Bauwerkes, die seine Stabilität beeinträchtigen, oder es infolge Schadhaftigkeit wesentlicher Bestandteile oder Ausstattungsteile für seine Zweckbestimmung unbrauchbar machen (Ferid, Das französische Zvilrecht, Band 2, 1986, 2 K 181).
bb. Die zweijährige Gewährleistung erfaßt Ausstattungsteile, für die die zehnjährige Gewährleistung nicht eingreift. Inbegriffen sind sämtliche Mängel an Bauteilen, die nicht untrennbar und fest mit dem Grundmauerwerk oder anderen langlebigen Bauteilen verbunden sind (Buksch, Die Mängelhaftung der Bauunternehmer in Frankreich und den Arabischen Staaten, RIW 1984, S. 437, 439).


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Aktualisierung: August 2001
 

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