Zwangsvollstreckung in Immobilien in FrankreichDas Verfahren VerbraucherschutzWeitere Informationen Hinweis Art. 2092 C.pr.civ. sieht vor, daß das gesamte Vermögen des Schuldners für dessen Verbindlichkeiten haftet. Erfaßt werden sowohl Mobilien als auch Immobilien (Art. 38 décret n° 92-755 du 31 juillet 1992). Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbare Titel (titre exécutoire). Er muß mit der Vollstreckungsklausel versehen sein (formule exécutoire). Vollstreckbare Titel sind Urteile, Schiedssprüche, notarielle Urkunden und an Order ausgestellte Hypothekenbriefe mit Vollstreckungsklausel. Die Vollstreckung in Immobilien bedeutet den Beginn eines komplizierten und langwierigen Verfahrens. Zuständig ist das "Tribunal de Grande Instance". Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Immobilie belegen ist. Es herrscht Anwaltszwang. Beantragt ein Gläubiger die Zwangsverwertung eines Grundstücks, wird der Antrag im Grundbuch veröffentlicht. Es schließt sich ein Versteigerungsverfahren. Die Versteigerungsbedingungen legt der Gläubiger fest. Es gibt keine Praxis oder Gesetzgebung des geringsten Gebotes. In der Regel werden sehr niedrige Mindestwerte festgelegt, die nur gelegentlich gerichtlich geändert werden. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß seit Juli 1998 den Vollstreckungsgerichten bei der Versteigerung von Wohnraum des Schuldners mehr Ermessensspielräume eingeräumt werden. Erfolgt der Zuschlag, erwirbt der Meistbietende unmittelbar das Eigentum. Allerdings kann der Zuschlag noch einmal geändert werden, wenn sich innerhalb einer kurzen Frist ein Mehrbietender findet. Ist er Zuschlag bestandskräftig, folgt nach das Verteilungsverfahren nach, in dem die grundbuchlich gesicherten Gläubiger vorrangig und die ungesicherten Gläubiger nachrangig (quotal) befriedigt werden. Zum Schutze des Verbrauchers kann im Einzelfall gerichtlich eine Herabsetzung
von Krediten aus der Finanzierung von eigengenutztem Wohnraum verfügt
werden.
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werden. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Ganz
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beantworten.
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| Aktualisiert Oktober 1999 |
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