Prozeßführung in Frankreich Teil 1

Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök

I. Der Justizaufbau in Frankreich

Seit der französischen Revolution existieren in Frankreich zwei Gerichtszweige. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte. 

Die Zivilgerichte haben die Aufgabe, über Streitigkeiten zwischen Privatpersonen zu entscheiden. Zu diesen gehören die natürlichen und die juristischen Personen. Die Zivilgerichte unterteilen sich wiederum in ordentliche Zivilgerichte und Sondergerichte. Zu den ordentlichen Zivilgerichten erster Instanz gehören das Tribunal de Grand Instance, bestehend aus drei Richtern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie dem Tribunal d´instance, einem Gericht, dem nur ein Richter vorsitzt.

Ein Tribunal de Grande Instance findet sich in jedem Département, manchmal finden sich auch mehrere. Ein Tribunal d´Instance existiert ebenfalls in jedem Departement und oftmals auch in den Städten.

Zu den Sondergerichten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Handelsgerichte, die über Streitigkeiten zwischen Kaufleuten entscheiden. Sie sind mit sogenannten Juges Consulaires besetzt, die gewählt werden und nicht von professionellen Richtern besetzt sind. Ferner besteht die Arbeitsgerichtsbarkeit, die über Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entscheidet. Im Grunde genommen sind die Arbeitsgerichte für alle Streitigkeiten zuständig, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. 

Daneben besteht die Strafgerichtsbarkeit. Das Polizeigericht entscheidet über Verkehrsvergehen, das Tribunal de Correctionnel über unerlaubte Handlungen und schließlich die Cour d´assises über kriminelle Handlungen. Der zweite Gerichtszweig in Frankreich ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Eingangsgerichte sind die “Tribunaux Administrativ”. Der weitere Gerichtszug besteht aus der “Cour Administrativ Appell” und dem Conseil d´États.

II. Der Zivilprozeß

1. Zuständigkeit

Vor dem Eintreten in einem Zivilrechtsstreit muß zunächst das zuständige Gericht ermittelt werden. Es existieren insoweit drei Regeln. Über die Internationale Zuständigkeit entscheiden die Vorschriften des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens. Sodann muß die sachliche Zuständigkeit geklärt werden und schließlich die örtliche. Für Streitigkeiten, die einen Wert von 50.000,-- FF übersteigen, sind die “Tribunaux de Grande Instance” praktisch allzuständig. Sie sind auch zuständig für Streitigkeiten, bei denen der Kläger den Streitwert noch nicht beziffert hat. Das Tribunal de Grande Instance ist ausschließlich zuständig für Klagen, die die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit einer Person einerseits und den Personenstand einer Person andererseits betreffen. Als Beispiel seien genannt, die Scheidung und das Sorgerecht der Eltern. In Adoptionssachen, Güterstandsangelegenheiten, aber auch in Erbsachen, in Fragen der Staatsangehörigkeit oder der Pfändung von Immobilien ist das Tribunal de Grande Instance ausschließlich zuständig. In den anderen Fällen kann das Tribunal d´instance angerufen werden. So ist es zum Beispiel zuständig für Streitigkeiten über Kreditverträge, sofern nicht der Kredit selbst im Streite befindlich ist. Ferner ist das Tribunal d´instance zuständig, sobald individuelle Nachbarrechte betroffen sind. Dies ist der Fall bei Klagen, die die Grenzfeststellung betreffen. Die Klärung der sachlichen Zuständigkeit beantwortet allerdings noch nicht die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Insoweit ist nach der im Streite befindlichen Sache und dem Ort, an dem die Sache streitig ist, zu fragen. Grundsätzlich ist das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig. Es existieren allerdings auch andere Zuständigkeiten. Wenn eine Grunddienstbarkeit im Streite befindlich ist oder ein Recht an einem Grundstück festgestellt werden soll, ist das Gericht zuständig, an dem das Grundstück belegen ist.

2. Das Verfahren

Das französische Zivilverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet. Die Parteien disponieren über den Streitstoff. Anders ausgedrückt, beide Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Deshalb muß der Kläger dem Beklagten zunächst die Klageschrift zustellen (l´assignation), und zwar ohne Einschaltung des Gerichts allein durch den Gerichtsvollzieher. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, sich mit dem Beklagten auf die Durchführung des Verfahrens zu einigen (requête conjointe). Die Klageschrift enthält die Aufforderung, binnen einen 14 Tagen eine Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. In der Klage ist anzugeben:
 

· das zuständige Gericht
· der Gegenstand der Klage (l´objet de la demande)
· der Hinweis darauf, daß ggf. auch bei Ausbleiben des Beklagten entschieden werden kann
· Grundbuchdaten der Immobilie, falls diese Streitgegenstand ist
· den Vortrag über die Gründe der Klage


Fehlt eine Angabe, ist die Klageerhebung nichtig (Art. 56 al. 1 C.pr.civ.nouv.).

Wenn das Verfahren vor dem Tribunal de Grande Instance stattfindet, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unabdingbar. Hervorzuheben ist, daß die mündliche Verhandlung in Frankreich erheblich größere Bedeutung besitzt als in Deutschland. Es wird nicht vorab votiert, sondern der gesamte Sach- und Streitstand wird erörtert, ohne daß der Richter die Schriftsätze im einzelnen kennt. Es ist deshalb wichtig, einen gut informierten Prozeßvertreter zum Termin zu entsenden.

a. Der Prozeß vor dem Tribunal de Grande Instance

Es sind die Parteien sind, die den Prozeß führen. Nur über den Streitstoff, den sie in den Prozeß einbringen, kann das Gericht entscheiden. Jede Partei muß daher ihren Sachverhalt unter Beweisantritt vortragen, damit sich der Richter eine Überzeugung bilden kann. Hierher rührt die Bedeutung des schriftsätzlichen Vorbringens, das in Wahrheit die Behauptungen und die Darlegungen enthält, die jede Partei einbringen möchte. Die Schriftsätze sind schriftlich einzureichen und werden jeder Partei und dem Gericht zugänglich gemacht. Der Zivilrichter kann nur das zusprechen, was die Parteien beantragt haben. 

Es schließt sich die mündliche Verhandlung vor dem Gericht an. Das Verfahren kann auf mehreren Arten betrieben werden. Der Präsident kann entscheiden, daß die Angelegenheit aufgrund der bereits ausgetauschten Schriftsätze und Beweismittel entscheidungsreif ist. Er kann dann eine mündlichen Verhandlung mit dem Ziel des Verkündens einer Entscheidung ansetzen. Er stellt dann sicher, daß der Gegner im Termin anwesend oder vertreten ist. Auch wenn er abwesend ist, kann ein Urteil ergehen. Das Gericht kann auch entscheiden, daß die Angelegenheit nahezu entscheidungsreif ist, daß aber noch Sachvortrag erfolgen muß. Es kann dann ein anderes Datum setzen, damit die Anwälte den fehlenden Sachvortrag nachholen und austauschen können. Schließlich kann das Gericht auch entscheiden, die Angelegenheit auf einen mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beauftragten Richter zu übertragen. Der beauftragte Richter hat die Aufgabe, den Prozeßstoff zu untersuchen und die ordentliche Vorbereitung des Prozesses zu kontrollieren. Diese Verfahrensweise eignet sich besonders für schwierige und komplexere Fälle. Der Richter, der mit der Vorbereitung des Verfahrens betraut wird, kann eine Reihe von Anordnungen treffen. Er kann auch ein Prozeßurteil wegen Formmängel fällen oder provisorische oder sichernde Anordnungen treffen, ausgenommen Pfändungen und Hypotheken. Die gerichtlichen Anordnungen können mit dem Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde angegriffen werden.

Wenn der mit der Vorbereitung des Prozesses beauftragte Richter (Untersuchungsrichter) nicht durch den Präsidenten des Gerichts beauftragt wurde, kann er die Angelegenheit unverzüglich zur gerichtlichen Entscheidung zulassen. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer in speziellen Angelegenheiten, insbesondere in Scheidungs- und Abstammungssachen. Der Präsident des Gerichts leitet die mündliche Verhandlung und gibt den Rechtsanwälten der Parteien nacheinander das Wort. In Abstammungssachen beteiligt sich die Staatsanwaltschaft am Verfahren. Sind die Plädoyers der Parteien abgeschlossen, vertagt sich das Gericht zur Beratung. Dies bedeutet, daß das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt gefällt wird.

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