Prozeßführung in Frankreich Teil 2

Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök

b. Der Prozeß vor dem Tribunal d´Instance

Vor dem Tribunal d´Instance findet ein vereinfachtes und weniger teures Verfahren statt, als vor dem Tribunal de Grand Instance. Derjenige, der verklagt wird, muß zunächst eine sogenannte “mise en demeure” (Mahnung) durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erhalten. Es ist nicht notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, jedoch wünschenswert, wenn die Angelegenheit schwieriger gelagert ist. Jeder kann seinen Fall persönlich vortragen. Es ist auch möglich, sich durch seine Eltern oder Verwandte aus direkter Linie oder die Eltern und Verwandten aus indirekter Linie bis zum dritten Grad, also Neffen und Nichten eingeschlossen, unterstützen zu lassen. Vor dem Tribunal d´Instance ist das Verfahren mündlich. Es muß daher nicht wie vor dem Tribunal de Grand Instance schriftsätzlich vorgetragen werden. Es muß gleichwohl eine geordnete Verfahrensweise beachtet werden. Die Aufgabe des Richters ist es, die Parteien zu einer Einigung anzuhalten, wenn der Richter entscheidet, daß die Angelegenheit noch nicht sofort entschieden werden kann, kann er die Sache auf einen späteren Zeitpunkt vertragen. Wie vor dem Tribunal de Grand Instance ist das Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet. Da die Anwesenheit von Rechtsanwälten nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann der Richter die Parteien nach und nach befragen. Die Parteien haben den Prozeßverlauf zu folgen, sich zu entgegenkommend wie möglich zu verhalten und exakt auf die Fragen des Richters zu antworten. Wenn der Richter sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlt, kann er ergänzende Anordnungen erlassen. Die Verhandlung wird vertagt und es kommt zu einem späteren Zeitpunkt zu einer weiteren mündlichen Verhandlung. Am Schluß der mündlichen Verhandlung vertagt der Richter die Angelegenheit zur Beratung und verkündet den Tag und den Ort der Verkündung einer Entscheidung.

c. Das gerichtliche Mahnverfahren (procédures d´injonction de payer)

In einfach gelagerten Angelegenheiten, in denen eine Forderung nicht bestritten wird, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Das Verfahren kann nur wegen kleinerer Beträge, die eindeutig beziffert sind, betrieben werden. Zuständig ist das Tribunal d´Instance. Der Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist zusammen mit den ggf. beizubringenden Beweisen dorthin zu richten. Der Richter prüft den Antrag und gibt ihm entweder statt oder teilweise statt oder er weist ihn zurück. Gibt er dem Antrag statt, erläßt der Richter einen Vollstreckungsbescheid, der durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann, es sei denn, der Schuldner legt innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch ein.

d. Sicherungsmaßnahmen

Art. 67 und 68 des Gesetzes Nr. 91-650 vom 9. Juli 1991 gestatten besondere Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen vor Klageerhebung. Sie gewährleisten eine effektive Forderungssicherung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens.

3. Ausländisches Recht

Auch französische Richter wenden ausländisches Recht an. Das ausländische Recht wird wie eine Tatsache behandelt, die in den Prozeß eingeführt werden muß. Wurde das ausländische Recht vereinbart, um das französische auszuschließen, kann ggf. ein Fall der “fraude” vorliegen. Nimmt das französische Gericht “fraude” an, greift es ggf. auf sein heimisches Recht zurück.

III. Die Beteiligten am Zivilprozeß

1. Die Rolle der Gerichtsschreiber (Greffier)

Die Aufgabe der Gerichtsschreiber besteht darin, die verwaltungstechnischen Leistungen des Gerichts zu bewältigen. Die ihm überantworteten Aufgaben sind vielfältig. Sie haben gegenüber der Öffentlichkeit eine Art der Empfangsrolle. Das bedeutet nicht, daß sie Rechtsrat erteilen dürfen und sich an die Stelle von Richtern und Rechtsanwälten setzen dürfen. Sie fertigen aber die Entscheidungen der Justiz ab und archivieren sie. Sie händigen die Ausfertigungen der Urteile an denjenigen aus, der ein entsprechenden Antrag stellt.

2. Die Aufgaben der Gerichtsvollzieher (Huissier)

Die Gerichtsvollzieher verfügen über ein Monopol. Sie allein haben die Befugnis, gerichtliche Schriftstücke zuzustellen und die gerichtlichen Entscheidungen zu vollziehen. Die Ladung wird von dem Gerichtsvollzieher verfaßt. Der Gerichtsvollzieher kann auch zuzustellende Urkunden und amtliche Protokolle verfassen, die im Zivilstreit als Beweismittel dienen können. Einige Gerichtsvollzieher führen den Titel Audienciers (Gerichtsdiener), da sie bei Gericht damit beauftragt sind, die Kommunikation zwischen den Parteien sicherzustellen. Im Gegensatz zum Greffier dürfen die Gerichtsvollzieher Rat erteilen und sich für diesen Rat bezahlen lassen.

3. Die Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte haben zwei Aufgaben, die juristische Beratung und die Prozeßführung. Sie entwerfen diverse Dokumente, wie zum Beispiel Verträge unter Privatleuten (im Gegensatz zu den notariellen Urkunden). Sie verfassen Arbeitsverträge, Kaufverträge, Vereinbarungen zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die zweite Aufgabe besteht darin, ihre Mandanten vor den Gerichten zu vertreten. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, die damit beauftragt ist, die öffentlichen Interessen zu verteidigen, stellen sie die Verteidigung und die Vertretung von Privatpersonen sicher. Die französische Rechtsanwaltschaft ist in Rechtsanwaltskammern organisiert, denen ein sogenannter "Bâtonier" vorsteht, der durch die Mitglieder der Kammer gewählt wird. Er vertritt den Berufsstand, übt aber darüber hinaus auch disziplinarische Funktionen aus und ist mit Schlichtungsaufgaben betraut. Insoweit ist der Vorstand der Kammer auch dafür zuständig, als Schiedsrichter über Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Klient zu entscheiden, z. B. in Honorarangelegenheiten. 

Der Rechtsanwalt ist in gewisser Weise der einzige, an den sich der Gerichtsbarkeit Unterworfene wenden kann. Verfügt der Betroffene nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, kann ihm ein Rechtsanwalt von Amts wegen beigestellt werden, der über die Prozeßkostenhilfe bezahlt wird. Ein Prozeß wäre nicht wirklich kontradiktorisch, wenn sich eine Partei nicht hinreichend verteidigen kann. Dies ist ein fundamentales Recht. Die Rechtsanwälte und die "conseils juridiques" üben heute ihren Beruf in einem einheitlichen Berufsstand aus. Es sind Spezialisierungen zugelassen. So kann man Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht finden. 

Die “Avoué” sind Staatsbedienstete, die das Vertretungsmonopol vor den Appellationsgerichten (Berufungsgerichten) besitzen. Sie erfüllen die Aufgabe der Vertretung, ersetzen aber den Rechtsanwalt als Vortragenden nicht. 

IV. Ergänzende Informationen

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Bitten wenden Sie sich telefonisch oder per Fax oder ggf. per mail an uns:

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Aktualisiert Juni 2000

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