Prozeßführung in Frankreich Teil 2
Rechtsanwalt
Dr. Götz-Sebastian Hök
b. Der Prozeß vor dem Tribunal d´Instance
Vor dem Tribunal d´Instance findet ein vereinfachtes und weniger
teures Verfahren statt, als vor dem Tribunal de Grand Instance. Derjenige,
der verklagt wird, muß zunächst eine sogenannte “mise en demeure”
(Mahnung) durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erhalten. Es
ist nicht notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, jedoch wünschenswert,
wenn die Angelegenheit schwieriger gelagert ist. Jeder kann seinen Fall
persönlich vortragen. Es ist auch möglich, sich durch seine Eltern
oder Verwandte aus direkter Linie oder die Eltern und Verwandten aus indirekter
Linie bis zum dritten Grad, also Neffen und Nichten eingeschlossen, unterstützen
zu lassen. Vor dem Tribunal d´Instance ist das Verfahren mündlich.
Es muß daher nicht wie vor dem Tribunal de Grand Instance schriftsätzlich
vorgetragen werden. Es muß gleichwohl eine geordnete Verfahrensweise
beachtet werden. Die Aufgabe des Richters ist es, die Parteien zu einer
Einigung anzuhalten, wenn der Richter entscheidet, daß die Angelegenheit
noch nicht sofort entschieden werden kann, kann er die Sache auf einen
späteren Zeitpunkt vertragen. Wie vor dem Tribunal de Grand Instance
ist das Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet. Da die Anwesenheit von
Rechtsanwälten nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann der Richter
die Parteien nach und nach befragen. Die Parteien haben den Prozeßverlauf
zu folgen, sich zu entgegenkommend wie möglich zu verhalten und exakt
auf die Fragen des Richters zu antworten. Wenn der Richter sich nicht ausreichend
aufgeklärt fühlt, kann er ergänzende Anordnungen erlassen.
Die Verhandlung wird vertagt und es kommt zu einem späteren Zeitpunkt
zu einer weiteren mündlichen Verhandlung. Am Schluß der mündlichen
Verhandlung vertagt der Richter die Angelegenheit zur Beratung und verkündet
den Tag und den Ort der Verkündung einer Entscheidung.
c. Das gerichtliche Mahnverfahren (procédures
d´injonction de payer)
In einfach gelagerten Angelegenheiten, in denen eine Forderung nicht
bestritten wird, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren
einleiten. Das Verfahren kann nur wegen kleinerer Beträge, die eindeutig
beziffert sind, betrieben werden. Zuständig ist das Tribunal d´Instance.
Der Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist zusammen
mit den ggf. beizubringenden Beweisen dorthin zu richten. Der Richter prüft
den Antrag und gibt ihm entweder statt oder teilweise statt oder er weist
ihn zurück. Gibt er dem Antrag statt, erläßt der Richter
einen Vollstreckungsbescheid, der durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt
werden kann, es sei denn, der Schuldner legt innerhalb einer Frist von
einem Monat Widerspruch ein.
d. Sicherungsmaßnahmen
Art. 67 und 68 des Gesetzes Nr. 91-650 vom 9. Juli 1991 gestatten besondere
Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen vor Klageerhebung. Sie gewährleisten
eine effektive Forderungssicherung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens.
3. Ausländisches Recht
Auch französische Richter wenden ausländisches Recht an. Das
ausländische Recht wird wie eine Tatsache behandelt, die in den Prozeß
eingeführt werden muß. Wurde das ausländische Recht vereinbart,
um das französische auszuschließen, kann ggf. ein Fall der “fraude”
vorliegen. Nimmt das französische Gericht “fraude” an, greift es ggf.
auf sein heimisches Recht zurück.
III. Die Beteiligten am Zivilprozeß
1. Die Rolle der Gerichtsschreiber (Greffier)
Die Aufgabe der Gerichtsschreiber besteht darin, die verwaltungstechnischen
Leistungen des Gerichts zu bewältigen. Die ihm überantworteten
Aufgaben sind vielfältig. Sie haben gegenüber der Öffentlichkeit
eine Art der Empfangsrolle. Das bedeutet nicht, daß sie Rechtsrat
erteilen dürfen und sich an die Stelle von Richtern und Rechtsanwälten
setzen dürfen. Sie fertigen aber die Entscheidungen der Justiz ab
und archivieren sie. Sie händigen die Ausfertigungen der Urteile an
denjenigen aus, der ein entsprechenden Antrag stellt.
2. Die Aufgaben der Gerichtsvollzieher (Huissier)
Die Gerichtsvollzieher verfügen über ein Monopol. Sie allein
haben die Befugnis, gerichtliche Schriftstücke zuzustellen und die
gerichtlichen Entscheidungen zu vollziehen. Die Ladung wird von dem Gerichtsvollzieher
verfaßt. Der Gerichtsvollzieher kann auch zuzustellende Urkunden
und amtliche Protokolle verfassen, die im Zivilstreit als Beweismittel
dienen können. Einige Gerichtsvollzieher führen den Titel Audienciers
(Gerichtsdiener), da sie bei Gericht damit beauftragt sind, die Kommunikation
zwischen den Parteien sicherzustellen. Im Gegensatz zum Greffier dürfen
die Gerichtsvollzieher Rat erteilen und sich für diesen Rat bezahlen
lassen.
3. Die Rechtsanwälte
Die Rechtsanwälte haben zwei Aufgaben, die juristische Beratung
und die Prozeßführung. Sie entwerfen diverse Dokumente, wie
zum Beispiel Verträge unter Privatleuten (im Gegensatz zu den notariellen
Urkunden). Sie verfassen Arbeitsverträge, Kaufverträge, Vereinbarungen
zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die zweite Aufgabe
besteht darin, ihre Mandanten vor den Gerichten zu vertreten. Im Gegensatz
zur Staatsanwaltschaft, die damit beauftragt ist, die öffentlichen
Interessen zu verteidigen, stellen sie die Verteidigung und die Vertretung
von Privatpersonen sicher. Die französische Rechtsanwaltschaft ist
in Rechtsanwaltskammern organisiert, denen ein sogenannter "Bâtonier"
vorsteht, der durch die Mitglieder der Kammer gewählt wird. Er vertritt
den Berufsstand, übt aber darüber hinaus auch disziplinarische
Funktionen aus und ist mit Schlichtungsaufgaben betraut. Insoweit ist der
Vorstand der Kammer auch dafür zuständig, als Schiedsrichter
über Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Klient zu entscheiden,
z. B. in Honorarangelegenheiten.
Der Rechtsanwalt ist in gewisser Weise der einzige, an den sich der
Gerichtsbarkeit Unterworfene wenden kann. Verfügt der Betroffene nicht
über die notwendigen finanziellen Mittel, um sich an einen Rechtsanwalt
zu wenden, kann ihm ein Rechtsanwalt von Amts wegen beigestellt werden,
der über die Prozeßkostenhilfe bezahlt wird. Ein Prozeß
wäre nicht wirklich kontradiktorisch, wenn sich eine Partei nicht
hinreichend verteidigen kann. Dies ist ein fundamentales Recht. Die Rechtsanwälte
und die "conseils juridiques" üben heute ihren Beruf in einem einheitlichen
Berufsstand aus. Es sind Spezialisierungen zugelassen. So kann man Fachanwälte
für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht finden.
Die “Avoué” sind Staatsbedienstete, die das Vertretungsmonopol
vor den Appellationsgerichten (Berufungsgerichten) besitzen. Sie erfüllen
die Aufgabe der Vertretung, ersetzen aber den Rechtsanwalt als Vortragenden
nicht.
IV. Ergänzende Informationen
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.
Bitten wenden Sie sich telefonisch oder per Fax oder ggf. per mail an uns:
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Eschenallee 22, 14050 Berlin
Tel: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 0049 (0) 30 3000 760-33
kanzlei@dr-hoek.de
http://www.Dr-Hoek.de
Aktualisiert Juni 2000