Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
Das französische Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ist im CGI (Code Général des Impôts) geregelt.
I. Grundsätze
Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen unterliegen auch in Frankreich grundsätzlich den selben Besteuerungsregeln. Sie werden beide unter dem Titel mutation à titre gratuit abgehandelt. Gleichwohl kann eine vorweggenommene Schenkung in bestimmten Fällen steuerrechtlich insgesamt zu einer Erbschaftsteuerreduzierung führen. So kann z.B. eine frühzeitige Immobilienschenkung helfen, die Steuerbelastung zu senken, denn die Wertsteigerung die das verschenkte Gut (danach) erfährt, wird nicht mehr versteuert. Der Schenker kann zudem die Kosten der Übertragung tragen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlage für den Schenker führt. Auch erlaubt die schenkungsweise Verteilung des Nachlasses die mehrfache Inanspruchnahme der Freibeträge (vgl. Art. 784 CGI), denn das Schenkungskonto fällt nach Ablauf von 10 Jahren auf Null zurück. Der Nachteil von Schenkungen liegt darin, dass Verbindlichkeiten (also z.B. Grundstücksbelastungen) nicht berücksichtigt werden können (vgl. Lannerée, Comment faire un testament ou un don, 1998, § 364). Überdies ist bei Schenkungen jeweils zu beachten, dass keine Noterbenrechte (sog. droits réservataires) verletzt werden.
Der Besteuerung unterliegen in Frankreich seit dem 1. Januar 1999 gemäß Art. 19 des Gesetzes vom 30. Dezember 1998 (Art. 750ter CGI) folgende Fälle:
Die Besteuerung knüpft also im wesentlichen an das Domizil des Erblassers, des Erben oder des Vermächtnisnehmers an.
Doppelbesteuerungsabkommen unterhält Frankreich mit folgenden Staaten (Taithe, Successions, Rn. 1606):
Algerien, Saudi-Arabien, Österreich, Belgien, Bénin, Burkina Faso, Kamerun, Kanada, Komoren, Kongo-Brazaville, Côte d´Ivoire, Spanien, USA, Finnland, Gabun, England, Obervolta, Kuweit, Libanon, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Niger, Neu-Kaledonien, Republik Zentralafrika, Daare, Sénégal, Schweden, Schweiz, Togo, Tunesien, Andorra
Von ausländischen Erben wird verlangt, dass sie eine Bescheinigung vorlegen, dass sie die Erbschaftsteuer bezahlt haben, bevor sie die Zahlung auf Nachlassforderungen sowie aus Bankkonten und Depots verlangen können, es sei denn es handelt sich um eine Forderung von weniger als 50.000,-- FF und einen Erbfall in direkter Linie bzw. um einen Ehegatten (Taithe, Sucessions, 18. Auflage, 2001, Rn. 2208). Erwerber von Immobilien oder kaufmännischen Geschäften aus Nachlässen werden von ihrer Zahlungspflicht nicht frei, wenn sie sich keine Zahlungsquittung in bezug auf die Erbschaftsteuer vorlegen lassen (Taithe, Sucessions, 18. Auflage, 2001, Rn. 2209).
II. Bewertung
Bei der Bewertung des Nachlasses wird in Mobilien und Immobilien unterschieden. Maßgeblich ist der Tag der Schenkung oder des Todes des Erblassers.
1. Mobilien
Sog. biens meubles, die keine notierten Werte (valeurs mobilières côtés) oder langfristige Forderungen (créances à termes) darstellen, sind detailliert und schätzungsweise anzugeben (Art. 758 CGI). Langfristige Forderungen sind mit ihrem Nominalkapital (Art. 760 CGI) anzugeben, börsennotierte Werte mit dem Börsenmittelkurs des Stichtages (Art. 759 CGI).
Werden die Werte innerhalb von zwei Jahren nach der Rechtsveränderung öffentlich verkauft, ist dieser Wert zugrundezulegen. Der Gegenbeweis ist zulässig. Der Wert von Schmuck, Juwelen, Kunstgegenständen und Sammlungen darf nicht weniger als 60 % des Wertes ausmachen, mit dem diese Gegenstände gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert sind. In der Steuererklärung ist anzugeben, ob die Gegenstände versichert waren.
2. Immobilien
Immobilien sind mit ihrem tatsächlichen Verkehrswert (valeur vénale) zum Stichtag zu bewerten (Art. 761 CGI). In der Steuerklärung sind detaillierte und geschätzte Angaben zu machen. Ist der Übertragung in den letzten zwei Jahren vor dem Stichtag eine öffentliche Versteigerung vorausgegangen (sei es freiwillig oder unter Zwang), darf der Wert nicht unter dem in der Versteigerung liegenden angegeben werden.
Es existiert keine imperative Bewertungsmethode. Notfalls ist ein Sachverständiger heranzuziehen. Nach einer Ministeriellen Antwort vom 16. Januar 1971 muss der Verkehrswert als ein reeller und aufrichtiger Preis verstanden werden, der bei freihändigem Verkauf zum Stichtag erzielt hätte werden können, und zwar unter Berücksichtigung der zum Stichtag wertbestimmenden Faktoren. So muss die Immobilie unter Berücksichtigung eventuell bestehender Mietverhältnisse bewertet werden. In der Regel werden bei vermieteten Immobilien Abschläge von 20 bis 45 % vorgenommen. Der Fiskus behält sich allerdings vor, fiktive Mietverhältnisse unberücksichtigt sein zu lassen. Bewohnt der Schenker die Immobilie selbst, sind keine Wertabzüge vorzunehmen (Art. 761 CGI).
Von dem Verkehrswert sind keine Verbindlichkeiten abzuziehen, ausser denen, die in Art. 767 ff. CGI erwähnt sind (Art. 761 CGI). Im Erbfall allerdings können die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (Art. 768 CGI).
Eine Besonderheit des französischen Erbrechts sind die von Gesetzes wegen entstehenden Niessbrauchsrechte (usufruit). Der Erbfall bewirkt eine Aufteilung des Nachlasses in sog. nacktes Eigentum und die Nutzungsmöglichkeit und damit eine differenzierte Nachlaßverteilung. Insbesondere überlebende Ehegatten werden auf diese Weise abgefunden. Dieser Umstand hat auch steuerrechtliche Auswirkungen, denn der überlebende Ehegatte einerseits und die anderen Erben andererseits erhalten jeweils entweder das nackte Eigentum oder das Niesbrauchtsrecht. Dies macht besondere Bewertungsregeln erforderlich:
Für die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung ist der Wert der Immobilie daher jeweils gesondert zu betrachten, wenn das Eigentum in nacktes Eigentum und Niessbrauch aufgespalten wird. Art. 762 CGI legt das Verhältnis tabellarisch fest, mit dem die Werte zugeordnet werden:
Wird nur ein Niessbrauchsrecht oder nacktes Eigentum übertragen, ist das Alter des Beteiligten Niesbrauchsrechtsinhabers festzustellen. Bei im Ausland geborenen Rechtsinhabern ist das Alter vor der Eintragung des Niessbrauchsrechts nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der höchstmögliche Steuersatz zu erheben (Art. 763 CGI).
III. Besteuerungsgrundlage und Befreiungen
1. Befreiungen
In einigen Fällen sind Erb- und Schenkungsfälle von der Steuer (ganz oder teilweise) befreit. Dies betrifft u.a.:
Anteile an einer Forst-Interessenvereinigung (groupements forestiers)
Anteile an einer landwirtschaftlichen Interessenvereinigung (groupements agricoles)
Forstgrundstücke
Landwirtschaftliche Grundstücke
Neue Grundstücke
Alte Grundstücke und Garagen
Denkmale (Art. 795 A CGI)
Denkmale können vollkommen erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen werden, wenn sie in der französischen Denkmalliste eingetragen sind und wenn die Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmer mit den Ministerien für Kultur und Finanzen eine unbefristete Vereinbarung über den Zugang der Öffentlichkeit zu dem Objekt treffen (Art. 795 A CGI).
2. Freibeträge
Eltern, Kinder, Ehegatten, Enkelkinder und Arbeitsunfähige können Freibeträge in Anspruch nehmen. Art. 779 I CGI sieht vor, dass Ehegatten für Übertragungen nach dem 1. Januar 2002 einen Freibetrag von 76.000 EUR in Anspruch nehmen können. Kinder und Elternteile können jeweils einen Freibetrag von 46.000 EUR beanspruchen. Arbeitsunfähige können geniessen einen Freibetrag von 46.000 EUR (Art. 779 II CGI). Lebte der Erbe mit dem Verstorbenen in einem pacte de solidarité civil (PACS) zusammen, konnte er bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 den Freibetrag von 46.000 EUR, seither den Freibetrag von 57.000 EUR geltend machen (Art. 779 III CGI). Der Freibetrag besteht nur, wenn der pacte zum Stichtag bereits zwei Jahre bestand.
IV. Erbschaftsteuersätze
Das zu versteuernde Erbe (abzuziehen sind Verbindlichkeiten und Abschläge)
wird wie folgt besteuert:
Bis zu 50.000,-- FF 5 %
Zwischen 50.000,-- und 75.000,-- FF 10 %
Zwischen 75.000,-- und 100.000,-- FF 15 %
Zwischen 100.000,-- und 3.400.000,-- FF 20 %
Zwischen 3.400.000,-- und 5.600.000,-- FF 30 %
Zwischen 5.600.000,-- und 11.200.000,-- FF 35 %
Darüber 40 %
Seit dem 1. Januar 2002:
Bis zu 7.600 EUR 5 %
Zwischen 7.600,-- und 11.400,-- EUR 10 %
Zwischen 11.400,-- und 15.000,-- EUR 15 %
Zwischen 15.000,-- und 520.000,-- EUR 20 %
Zwischen 520.000,-- und 850.000,-- EUR 30 %
Zwischen 850.000,-- und 1.700.000,-- EUR 35 %
Darüber 40 %
Unter Ehegatten gelten Sondertarife. Kleinere und mittlere Erbschaften werden insoweit begünstigt. Bis zu 200.000,-- FF werden maximal 15 % Erbschaftsteuern erhoben (von 15.000,-- EUR bis 30.000,-- EUR nur 15 %). Verwandte der Nebenlinien werden stärker besteuert. Der Maximaltarif liegt bei 60 % des Nettonachlasswertes (z.B. bei Nicht-Blutsverwandten). Erben mit mehr als zwei Kindern erfahren Begünstigungen. Ausländische Erben erhalten keinerlei Vergünstigungen, es sei denn sie sind auf der Basis der Gegenseitigkeit verbürgt. Entscheidend ist, ob ein Besteuerungsabkommen existiert.
V. Deklaration
In Frankreich bewältigen regelmässig die Notare die Abgabe der Steuererklärungen. Zu registrieren bzw. zu deklarieren sind Schenkungen und Erbfälle (vgl. Art. 635, 641 CGI). Gelegentlich kann die Unterlassung der Steuerklärung oder ihre zu späte Abgabe zur Nichtigkeit des Geschäfts führen (vgl. Art. 1840 A CGI).
Erbfälle sind normalerweise innerhalb von sechs Monaten zu deklarieren. Im Ausland lebende Ausländer können sich bis zu einem Jahr Zeit lassen. Schenkungen sind allerdings erheblich schneller zu deklarieren. Die Frist beträgt einen Monat. Erleichterungen für im Ausland lebende Beteiligte gibt es insoweit nicht.
Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
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