Gescheiterte Finanzierung

Wer ist nicht beim Abschluß des Vorvertrags aufgefordert worden, handschriftlich auf das gesetzliche Rücktrittsrecht zu verzichten, das in Frankreich jedem Immobilienkäufer für den Fall zusteht, daß die Finanzierung des Erwerbs nicht zustande kommt.

Hierzu kann man als Käufer natürlich nicht gezwungen werden, doch die Verkäufer (und die Makler) sehen es verständlicherweise gern, da das Geschäft so zumindest nicht am verweigerten Kredit scheitern kann. Von der Gefahr, daß sich der Käufer, der es sich anders überlegt hat, von seiner Bank eine Gefälligkeitsbescheinigung holt, um vom Vertrag wieder abzuspringen, einmal ganz abgesehen.

Wann liegen jedoch mangels Verzichts auf das Rücktrittsrecht die Voraussetzungen für die Ausübung desselben tatsächlich vor? Nach einem Urteil der Cour de cassation (dem französischen Gegenstück zum deutschen Bundesgerichtshof) vom 8. Dezember 1999 genügt es, wenn der Käufer die Ablehnung einer einzigen Bank nachweist, um sich vom Immobilienerwerb wieder lossagen zu können.

Der Verkäufer kann folglich nicht verlangen, daß der Käufer noch weitere Banken aufsucht, es sei denn, daß ihn der Vorvertrag ausdrücklich hierzu verpflichtet. Eine sachgerechte Entscheidung, denn wo soll sonst die Grenze gezogen werden - bei zwei, drei Banken oder mehr...

Veröffentlichung dank freundlicher Genehmigung durch den Autoren, Herrn RA Stephan Tomaschek, Richard-Wagner-Strasse 24, 79104 Freiburg, Telefon oder Fax : +49 761 55 63 52 1     Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien

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