Auskunftspflicht bei Bargeld-Transfer an der Grenze

Beim Grenzübertritt in Europa und Bargeld im Gepäck beträgt die magische Grenze 10.000 Euro. Diese Regelung gilt seit dem 15. Juni 2007 nach der EG-Verordnung No. 1889/2005. Vor diesem Zeitpunkt konnte man in vielen Ländern der EU Geldbeträge bis zu 15.000 Euro problemlos beim Grenzübertritt mitführen. Nunmehr gilt dies nur noch für Beträge unter 10.000 Euro.

Die neue Geldwäsche-Richtlinie schränkt also den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs auch innerhalb der europäischen Union in gewisser Weise ein. Die grenzüberschreitende Geldmitnahme bleibt zwar weiterhin möglich, aber ab 10.000 Euro mit Auskunftspflichten verbunden.

Wann nun müssen Sie über 10.000 Euro aktiv beim Zoll deklarieren?
Nur beim Grenzüberschreiten zwischen einem Nicht-EU-Staat und einem EU-Staat. Achtung: Das gilt also auch für den Grenzüberschritt zur Schweiz. Beim Grenzübertritt zwischen EU-Mitgliedsstaaten besteht nur die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung bei Befragung durch einen Zollbeamten. Allerdings: Bargeld sind nicht nur Münzen und Geldscheine jeglicher Währung. Auch Schecks und Wertpapiere unterfallen hier diesem Begriff. Und mitgeführt sind auch diejenigen Zahlungsmittel, welche im aufgegebenen Flugkoffer deponiert sind.

Wer nun wird von den, - mehr oder weniger freiwillig -, deklarierten Grenzübertrittsbeträgen in Kenntnis gesetzt? Bei dem Schutzziel der Richtlinie der Geldwäsche, namentlich aus Drogendelikten, sind die Adressaten der Zollinformation, per elektronischer Datenübermittlung, die entsprechenden Kontrollstellen der EU-Mitgliedsstaaten, nicht jedoch, - derzeit -, die Finanzämter.

Haben Sie nun pflichtwidrig nicht deklartiert oder falsche Angaben gemacht, dann können die mitgeführten Geldmittel zur weiteren Überprüfung einbehalten werden. Wer darüber hinaus die Geldbeträge gezielt versteckt, für den kommt es noch schlimmer: Der gesamte nicht deklarierte Betrag kann als Bussgeld einbehalten werden. Bargeld oder Scheckbetrag sind dann komplett verloren. Dann hätten Sie jedoch besser die Registrierung in Kauf genommen und die Summe überwiesen.

Sollten Sie grössere unversteuerte Geldbeträge per Koffer oder Handgepäck grenzüberschreitend transportiert haben und dem Zoll aufgefallen sein, empfiehlt es sich, zeitnah mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Kontakt zu treten, um die Thematik einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erörtern, wenn Sie nicht auf die offizielle Verlautbarung der EU-Kommission vertrauen, welche die Informationsweitergabe der Zollkontrollergebnisse an die Finanzämter bei Kontrollen nach dem Geldwäschegesetz verneint.

RA & Abogado inscrito Günter Menth bei Finanztip.de   Keine Haftung
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