Mallorca-Immobilien und deutsches Finanzamt
Von den geschätzten 500.000 spanischen Immobilien im Eigentum deutscher Staatsangehöriger wurde
bekanntermassen ein nicht unerheblicher Anteil mit in Deutschland nicht
ordnungsgemäss versteuertem Geld erworben.
Daher das Interesse des deutschen Finanzamtes u.a. auch an Mallorca-Immobilien.
Entgingen dem deutschen Staat hier Einkommensteuern, Erbschaftssteuern oder
bezogen auf die Vergangenheit auch erhebliche Beträge an Vermögenssteuern?
Das deutsche Finanzamt kommt hier oft auch ohne intensive Auslandsermittlungen in Spanien
zum Ziel.
Hat das deutsche Finanzamt insoweit Kenntnis von der Existenz einer
Auslandsimmobilie oder eines Auslandskontos in Spanien, so ist es zunächst gar
nicht gehalten intensive Recherchen in Spanien über spanische Amtshilfe oder
Rechtshilfe auf den Weg zu bringen.
Vielmehr kann das deutsche Finanzamt bei Kenntnis einer spanischen
Kontoverbindung unter Bezugnahme auf §.90 Absatz 2 der Angabenordnung, AO, den
deutschen Steuerpflichtigen auffordern, die diesbezüglichen Kontounterlagen
vorzulegen.
Erhält das Finanzamt die angeforderten Kontoauskünfte nicht, so wird es eine
entsprechende Schätzung vornehmen und damit den Steuerpflichtigen faktisch zur
Offenlegung zwingen.
Bei Kenntnis des deutsche Finanzamtes von der Spanienimmobilie kommt der Eigentümer
zunächst in das „obligo“ plausibel darzustellen, aus welchem versteuerten
Vermögen die Immobilienanschaffung erfolgte.
Praktisch erfolgen Anschreiben des deutschen Finanzamtes zunächst dann, wenn
aus den Steuerunterlagen oder entsprechenden Hinweisen Dritter Anzeichen für
das Vorhandensein von Mallorca/Spanien Immobilien oder Bankkonten in Spanien
ergeben. Ob und wann derartige Recherchen seitens des deutschen Finanzamtes
systematisch erfolgen, sei dahingestellt. Jedenfalls wurde bereits eine länderübergreifende
Arbeitsgruppe seitens der deutschen Finanzbehörde installiert.
Hierzu sei angemerkt, dass das deutsche Finanzamt, - ebenso wie jedweder andere
interessierte Bürger – beim spanischen Grundbuchamt ohne besondere Begründung
Anfragen tätigen kann, ob und wo ein bestimmter namensmässig genannter
deutscher Staatsbürger über Immobilienvermögen in Spanien verfügt.
Das deutsche Finanzamt interessiert sich die Einkommenssteuer betreffend nicht
nur für die Frage, ob die Spanienimmobilie mit in Deutschland nicht oder noch
nicht versteuerten Geldbeträgen erworben wurde. Bei deutschem Wohnsitz des
Immobilieneigentümers von Interesse für das deutsche Finanzamt sind weiterhin
die Einkünfte, - etwa Mieteinnahmen-, die aus der spanischen Immobilie erzielt
wurden.
Hierzu stellt eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf und
Frankfurt a. M. klar, dass für die Besteuerung in Deutschland die Ermittlung
der Einkünfte durch aus dem in Spanien befindlichen unbeweglichen Vermögen
nach den deutschen Vorschriften erfolgt.
Die Selbstnutzung einer Spanienimmobilie zählt allerdings in Deutschland nicht
zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Interesse des deutschen Finanzamtes wecken zudem auch Verkaufsgewinne aus
privaten Verkäufen von Spanienimmobilien. Dies in verstärktem Masse, seit zum
1. Januar 1999 die Spekulationsfrist für private Grundstücksverkäufe in
Deutschland nunmehr von 2 auf 10 Jahre angehoben wurde.
Dies bedeutet, dass jedes weniger als 10 Jahre gehaltene Immobilienobjekt im
Grundsatz der Verkaufsgewinnbesteuerung in Deutschland unterfällt. Ausgenommen
sind hier als zentraler Aufenthaltsort selbstgenutzte Eigenheime und Wohnungen.
Schliesslich sind Spanienimmobilien auch bei der deutschen Erbschafts- und
Schenkungssteuer zu berücksichtigen. Bei der Erbschaftssteuer kommt hinzu, dass
es hier zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen, also
kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern nur eine teilweise
Steueranrechnungsmöglichkeit gibt, und die deutsche Steuerbehörde die
Spanienimmobilie mit Verkehrswert als Besteuerungsgrundlage ansetzt.
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