Einleitung: Erbfall in Spanien

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger Haus- und Grundbesitz in Spanien vererbt, kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Als Faustregel gilt: Die erbrechtliche Lage bestimmt das deutsche Erbrecht, bei Abwicklungsvorgängen betreffend in Spanien gelegenen Vermögens sind aber spanische Rechtsvorschriften mit zu beachten.

Zu diesen bei der Abwicklung relevanten spanischen Rechtsvorschriften gehört jedoch auch die Erbschaftssteuer, die beim Übergang einer Spanien-Immobilie vom Vererber auf die Erben anfällt.

Und: In Spanien gibt es nur vergleichsweise minimale Erbschaftssteuerfreibeträge und hohe Erbschaftssteuersätze. Auf diesem Wege gehen häufig 40 % des Verkehrswertes einer Spanien-Immobilie im Erbfall an den spanischen Staat.

Das muss nicht so sein!

Deshalb ist frühzeitig rechtsgestaltendes Handeln anzuraten. Der ideale Zeitpunkt liegt vor dem Erwerb der Spanien-Immobilie. Dann kann ein späterer Erbe die Immobilie direkt als Eigentümer erwerben und dem eigentlichen Käufer die Nutzungsrechte überlassen. Die spanische Erbschaftssteuer kann auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge vermieden werden.

Übrigens: Wenn ein Lebenspartner oder ein entfernter Verwandter als Erbe vorgesehen ist, gibt es nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht keinerlei Freibeträge und sehr hohe Steuersätze. Hier besteht besonderer Handlungsbedarf. Wohnsitz oder Residencia in Spanien ändern an dieser Rechtslage nichts. Das Testament kann sowohl in deutsch als auch in spanisch abgefasst werden. Es genügt entweder die deutschen oder die spanischen Formvorschriften einzuhalten. Mit handschriftlichem Testament in deutscher Sprache kann somit eine Immobilie in Spanien rechtswirksam vererbt werden.

RA & Abogado inscrito Günter Menth bei Finanztip.de   Keine Haftung
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