Einleitung: Erbfall in Spanien
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger Haus- und Grundbesitz in Spanien vererbt, kommt
das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Als Faustregel gilt: Die erbrechtliche Lage
bestimmt das deutsche Erbrecht, bei Abwicklungsvorgängen betreffend in Spanien
gelegenen Vermögens sind aber spanische Rechtsvorschriften mit zu beachten.
Zu diesen bei der Abwicklung relevanten spanischen Rechtsvorschriften gehört
jedoch auch die Erbschaftssteuer, die beim Übergang einer Spanien-Immobilie
vom Vererber auf die Erben anfällt.
Und: In Spanien gibt es nur
vergleichsweise minimale Erbschaftssteuerfreibeträge und hohe
Erbschaftssteuersätze.
Auf diesem Wege gehen häufig 40 % des Verkehrswertes
einer Spanien-Immobilie im Erbfall an den spanischen Staat.
Das muss nicht so sein!
Deshalb ist frühzeitig rechtsgestaltendes Handeln anzuraten. Der ideale Zeitpunkt liegt
vor dem Erwerb der Spanien-Immobilie. Dann kann ein späterer Erbe die Immobilie
direkt als Eigentümer erwerben und dem eigentlichen Käufer die Nutzungsrechte
überlassen. Die spanische Erbschaftssteuer kann auf dem Wege der
vorweggenommenen Erbfolge vermieden werden.
Übrigens:
Wenn ein Lebenspartner oder ein entfernter Verwandter als Erbe vorgesehen ist,
gibt es nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht keinerlei Freibeträge und
sehr hohe Steuersätze. Hier besteht besonderer Handlungsbedarf. Wohnsitz oder
Residencia in Spanien ändern an dieser Rechtslage nichts. Das Testament kann
sowohl in deutsch als auch in spanisch abgefasst werden. Es genügt entweder die
deutschen oder die spanischen Formvorschriften einzuhalten. Mit
handschriftlichem Testament in deutscher Sprache kann somit eine Immobilie in
Spanien rechtswirksam vererbt werden.