Testamentsvollstreckung in Spanien
Mit einem von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellten
Testamentsvollstreckerzeugnis können auch in Spanien entsprechende
Vermögensdispositionen bezüglich des dort belegenen Vermögens getätigt
werden.
Voraussetzung ist, dass das Tesamtentsvollstreckerzeugnis durch Übersetzung und
sogenannte "Apostillierung" für den internationalen Rechtsverkehr
tauglich gemacht wird.
In der Rechtspraxis sinnvoll ist es, sich Rechtsbescheinigungen zweier deutscher
Rechtsanwälte oder Notare ausstellen zu lassen, welche die Befugnisse des
Testamentsvollstreckers nach dem - bei einem deutschen Vererber - massgeblichen
deutschen Recht näher beschreibt, denn die Befugnisse des spanischen
"albacea"
(Testamentsvollstreckers) oder
"partidor" (Nachlassteiler)
unterscheiden sich nicht unwesentlich von denen des deutschen
Testamentsvollstreckers.