Umzug nach Spanien ohne Bekanntgabe an die deutschen Gläubiger
Beim deutschen Einwohnermeldeamt wird
die Übersiedlung nach Spanien, früher häufig als Wohnort "Barcelona"
angegeben, gemeldet. Soweit das deutsche Einwohnermeldeamt heute den pauschalen
Umzug nach "Spanien" oder "Barcelona" für eine Abmeldung
nicht mehr genügen lässt, wird eine nur kurzfristig zutreffende Anschrift in
Spanien gewählt, oder, - rechtswidrig -, mitunter auch eine Phantasieanschrift.
Der Umzug nach Spanien verhindert die
Erlangung eines deutschen Gerichtstitels nicht.
Dies ist der Regelfall und gilt insbesondere
dann, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten noch die offizielle
Wohnsitzanmeldung in Deutschland gegeben war. Dann nämlich bleibt das
angerufene deutsche Gericht nach den §§ 269, 270 Absatz 1, Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuches unter dem Gesichtspunktes des Erfüllungsortes auch international
zuständig.
Nicht mehr möglich, nach dem
Umzug nach Spanien, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Schuldners, ist die
Zustellung im Rahmen eines deutschen Mahnverfahrens in Spanien, so dass der
deutsche Gläubiger auch dann auf die direkte Einleitung eines Klageverfahrens
angewiesen ist, wenn er den tatsächlichen Aufenthaltsort der nach Spanien
umgesiedelten Person ausfindig macht.
Öffentliche
Klagezustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Schuldners
Verhindert nun der nach
Spanien übergesiedelte Schuldner das Bekanntwerden seines aktuellen spanischen
Aufenthaltsortes, so ist dies für diesen nicht immer die günstigste Variante.
Nach § 203 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung kann dann die
Klagezustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Für die
Unbekanntheit des Aufenthaltsorts, für die die klagende Partei die Behauptungs-
und Beweislast trägt, ist in der Regel die ergebnislose Auskunft beim zuständigen
Einwohnermeldeamt oder der Gemeindeverwaltung und der zuletzt zuständigen
Postdienststelle erforderlich. Bei konkreter Angabe einer neuen spanischen
Anschrift beim deutschen Einwohnermeldeamt kommt die Notwendigkeit diesbezüglicher
weiterer Recherchen hinzu. Sind diese Recherchen über eine Gestoria,
Anwaltskanzlei oder ein Detektivbüro ordnungsgemäss in zumutbarer Weise
erfolgt, ohne dass der Aufenthaltsort des Schuldners ermittelbar war, so ist in
jedem Fall die Möglichkeit der Klagezustellung durch öffentliche
Bekanntmachung eröffnet.
So kann eine rechtskräftige Verurteilung in Deutschland erfolgen, ohne dass der
in Spanien wohnende Beklagte Kenntnis eines laufenden zivilrechtlichen
Verfahrens in Deutschland hatte, unter Einschluss der Möglichkeit der
Verurteilung zur Zahlung eines höheren Geldbetrages als dies im Einzelfall
gerechtfertigt ist.
Wer sich in Spanien "versteckt", kann also gerade dadurch weitere Vermögensnachteile
erleiden.
Vollstreckungsverhinderung durch
Umzug nach Spanien?
Wenn nun schon die Erlangung eines
Gerichtstitels in Deutschland durch den Umzug nach Spanien und durch das
Unbekannthalten des dortigen Aufenthaltsortes im Regelfall nicht verhinderbar
ist, so schliesst sich die Frage an, ob durch den Umzug nach Spanien zumindest
die Vollstreckung des 30 Jahre lang gültigen Rechtstitels verhindert oder
zumindest erschwert werden kann.
Wer über kein Vermögen verfügt
und dessen Einkommen den pfändungsfreien Betrag nicht übersteigt, gegen den
kann ein gerichtlicher Zahlungstitel, weder in Deutschland noch in Spanien,
erfolgreich durchgesetzt werden.
Wenn jedoch in den folgenden 30
Jahren in Spanien wieder Vermögen erworben wird, so kann der deutsche
Gerichtstitel in diesen Folgejahren auch durch Vollstreckung in das spanische
Vermögen umgesetzt werden.
Die Verheimlichung von vorhandenem Vermögen kann strafrechtliche Relevanz
haben
Von einer zivilrechtlichen Angelegenheit
in eine strafrechtliche wandelt sich die Schuldnersituation dann, wenn
wahrheitswidrig in Deutschland eine eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit
abgegeben wurde und sodann das noch vorhandene Vermögen oder der gerade erst
als Darlehn ausgezahlte Vermögenswert auf Mallorca in eine Finca investiert
wird.
In der Praxis entscheidet
hier oft die konkrete Ausgestaltung und Einlassung über den Ausgang des Zivil
– und/oder Strafprozesses.
Zur Rechtspraxis der Banken bei
Darlehnsverbindlichkeiten
Naturgemäss geht die
Intensität der Rechtsverfolgung bei ins Ausland umgesiedelten Darlehnsschuldner
bei höheren Darlehnsbeträgen entsprechend weiter.
Für manche Bankinstitute gibt es hier beim Betrag von 50.000 € eine gewisse
interne „Intensitäts- oder Verfolgungsrichtlinie“. Aus der eigenen
Anwaltspraxis kann jedoch hinzugefügt werden, dass deutsche Banken auch bereits
bei der Grössenordnung eines Schuldbetrages von 4.000 € in die
Auslandsverfolgung eingetreten sind, dann allerdings schrittweise und mit
begrenztem Aufwand.
Fazit:
Durch Geheimhaltung des
Aufenthaltsortes in Spanien kann man sich der Titelerlangung durch den Gläubiger
nicht entziehen.
Gläubiger grösserer Summen werden sich durch den etwas erhöhten Aufwand und
die gegebenenfalls notwendige öffentlichen Klagezustellung nicht von dem
Beschreiten des Gerichtsweges abhalten lassen.