Checkliste zu Grundbuch in Spanien
1.
Kann das spanische Grundbuch von jedermann eingesehen werden?
Tendenziell ja. Das spanische Grundbuch ist ein öffentliches
Register.Voraussetzung ist ein legitimes Interesse, Art. 607 CC,
221,222 LH. Dieses wird neben Behörden und Banken auch bei
Rechtsanwälten und Immobilienkäufern angenommenNatürlich können auch
deutsche Behörden und Banken Einsicht nehmen.
2.
Wie kann man die Grundbucheinsicht praktisch tätigen?
Sie können vor Ort beim jeweiligen Grundbuchamt (Registro de la
Propiedad) einen Auszug beantragen.In der Praxis einfacher ist es, sich
einen solchen Registerauszug beschaffen zu lassen, etwa per Internet
über
www.spanien-grundbuchauszug.de
.
3.
Ist der spanische Grundbuchauszug auch in deutscher Sprache erhältlich?
Dies ist bisher nicht der Fall. Natürlich können Sie nach Erhalt den
spanischen Grundbuchauszug in die deutsche Sprache übersetzen lassen.
Einfacher, schneller und eleganter ist es allerdings sich über den
Beschaffungsservice den Grundbuchinhalt sogleich in seinem wesentlichen
Punkten in deutscher Sprache erläutern zu lassen.Dies mag geringfügig
höhere Kosten verursachen. Andererseits erhalten Sie so das Ergebnis
einer Übersetzung und einer ersten Rechtsberatung gleich inklusive.
4.
Wie teuer ist der spanische Grundbuchauszug?
Während der einfache Grundbuchauszug mit einer Gebühr von ca. 10 €
erhältlich ist, ist beim Grundbuchzertifikat von etwa 50 € auszugehen.
Beim Beschaffungsservice ist je nach Leistungsumfang ein Betrag von 50
€ bis 200 € zu erwarten.
5.
Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen Grundbuchauszug
(nota simple) und einem qualifizierten Grundbuchauszug (certificación)?
Der einfache Grundbuchauszug Art. 332 RH, ist eine unverbindliche
verkürzte Auskunft, jedoch in der Praxis zunächst ausreichend. Der
qualifizierte Eigentumsregisterauszug ist eine öffentliche Urkunde mit
öffentlichem Glauben. Diese ist im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten
vorzulegen und enthält meist detailliertere Informationen. Dessen
Beschaffung nimmt aber auch mehr Zeit in Anspruch.
6.
Mit welchem Zeitablauf muss man bis zum Erhalt eines Grundbuchauszuges rechnen?
Zwei bis fünf Tage sind realistisch für den einfachen Grundbuchauszug, zwei Wochen für die qualifizierte Fassung.
7.
Werden die Eigentümer informiert wann und von wem ein Grundbuchauszug beantragt wurde?
Nein.
8.
Können über einen Grundbuchauszug auch ehemalige Eigentümer in Erfahrung gebracht werden?
Ja, dies ist möglich.Allerdings muss dann ausdrücklich ein
qualifizierter Registerauszug mit Angabe des historischen Zeitraumes
beantragt werden.
9.
Wenn spanisches Immobilieneigentum über eine Gesellschaft gehalten
wird, werden dann aus dem Grundbuch auch Gesellschafter und
Geschäftsführernamen der Gesellschaft ersichtlich?
Aus dem Grundbuch nicht.Wird allerdings in einem zweiten Schritt ein
Handelsregisterauszug bestellt, informiert dieser über aktuelle
Geschäftsführer und Bevollmächtigte. Die Namen der Gesellschafter
erscheinen nur im, im Handelsregister nicht veröffentlichten,
Gesellschafterbuch.
10.
Werden deutsche Immobilieneigentümer automatisch als solche dem deutschen Finanzamt mitgeteilt?
Diese Thematik wird in regelmässigen Abständen immer wieder von den
deutschen Medien aufgegriffen.Jedenfalls wird auch dem deutschen
Finanzamt auf Einzelanfragen Auskunft erteilt.Auch wurden wohl schon
Listen von spanischer Seite an die deutsche Finanzverwaltung und an die
örtlichen Finanzämter weitergeleitet.Da in Deutschland allerdings vor
geraumer Zeit die Vermögensteuer abgeschafft wurde lässt sich aus der
Eigentumsinhaberschaft in Spanien keine direkte Steuerpflicht
ableiten.Möglich bleiben Fragen nach der Versteuerung früherer
Einkünfte.Über einen rein privatrechtlichen Eigentumserwerb kann
naturgemäss mangels Registrierung keine Auskunft erteilt werden.
11.
Sind alle Immobilieneigentümer im spanischen Grundbuch eingetragen?
Nein. Dies deshalb nicht, weil nach dem spanischen Rechtssystem das
Eigentum an einem Grundstück auch rein privatrechtlich ohne
Grundbucheintragung übertragen werden kann.Zudem sind manche ländliche
Grundstücke als solche im Eigentumsregister noch nicht erfasst.
12.
Empfiehlt es sich als Käufer von Immobilieneigentum dieses im spanischen Grundbuch eintragen zu lassen?
Diese Frage ist durchwegs zu bejahen. Nicht zuletzt gibt es auch im
spanischen Recht das Prinzip des guten Glaubens an die
Rechtsinhaberschaft des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers.Lässt
man sich also als neuer Eigentümer dort nicht eintragen ist dem
Voreigentümer die Möglichkeit eines Weiterverkaufes ebenso eröffnet wie
Gläubigern des grundbuchrechtlichen Eigentümers eine Vollstreckung in
diese Immobilie.Die Nichteintragung zur Verheimlichung der eigenen
Eigentümerstellung ist also mit hohen Risiken behaftet.
13.
Wie weit reicht der Gutglaubensschutz des Grundbuches?
Eigentümerstellung und Lastenfreiheit sind von ihm umfasst.Der gute
Glaube erstreckt sich allerdings nicht auf die im Grundbuch genannte
Grundstücksgrösse oder die Grundstücksgrenze, auch nicht auf
unentgeltliche Erwerbsvorgänge.
14.
Kann auch ein Kaufoptionsvertrag im Grundbuch eingetragen werden?
Ja, allerdings nur mit zeitlicher Begrenzung auf vier Jahre.
15.
Kann das deutsche Finanzamt per Rechtshilfeersuchen das spanische Grundstück pfänden?
Bei Umsatzsteuerschulden: ja
16.
Für wen ist der Einblick in das spanische Grundbuch hilfreich?
Für jeden Kaufinteressenten bereits vor Abschluss eines privaten
Kaufvertrages ist die Einsichtnahme ein „Muss“.Erb- und
pflichtteilsberechtigte Personen, die finanzierende Bank,
Geschäftspartner, Ehegatten beim Zugewinnausgleich, Gläubiger und viele
mehr haben Anlass, das spanische Grundbuch einzusehen.Nicht zuletzt für
den Eigentümer selbst ist die Kenntnis des eigenen Grundbuchauszuges
empfehlenswert.
17.
Welche Ausgangsinformationen sind nötig um einen Grundbuchauszug erhalten zu können?
Idealerweise sollte man dien kompletten Vor- und Nachnamen des
aktuellen Eigentümers oder die genauen Grundbuchdaten kennen.