Steuer beim Verkauf der Immobilie in Spanien

Haben Sie das 65. Lebensjahr vollendet? Dann winken Ihnen Steuervorteile beim Verkauf der Hauptwohnsitzimmobilie in Spanien. Das Alter bringt manchmal auch gewisse Vorteile mit sich. So müssen Eigentümer von Immobilien in Spanien beim Verkauf Ihrer Nutzimmobilie ab dem 65. Geburtstag ihren Verkaufsgewinn nicht mehr versteuern. Immerhin eine Einsparung von 18 Prozent. Allerdings sind eine Reihe von Rahmenbedingen zu beachten.

Es muss sich um Ihre Hauptwohnsitzimmobilie handeln. Der Verkauf einer nur wenige Monate im Jahr bewohnten Ferienimmobilie lässt die Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn also nicht entfallen.

Das Vorliegen einer Hauptwohnsitzimmobilie setzt grundsätzlich voraus, dass diese mindestens drei Jahre lang jahreszeitanteilig überwiegend selbst bewohnt wurde. die entsprechende Regelung findet sich im Art. 68 des spanischen Einkommenssteuergesetzes, Art. 68 IRPF, Ley 35/2006.

Sie müssen diese Aufenthaltsdauer nachweisen und welche Indizien erleichtern Ihnen diesen Nachweis: Einfach ist die Konstellation der langfristigen Steueranmeldung als Residenter in Spanien inklusive Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde mit Wohnsitz gerade in dieser Immobilie. Dann ist auch seitens des Finanzamtes mit weiteren Nachfragen nicht zu rechnen. Vorteilhaft ist es, wenn Sie im spanischen Residentenregister für Ausländer eingetragen sind.

Hatten Sie tatsächlich überwiegened in Spanien gewohnt, sind aber weiterhin in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig gemeldet, dann haben Sie bereits ein Problem: Theoretisch haben Sie Anspruch auf Steuerbefreiung, aber wie weisen Sie Ihren überwiegenden Aufenthalt in Spanien nach? Nach der spanischen Rechtsprechung genügt prinzipiell jede Form des Nachweises, im Extremfall auch die Aussage mehrerer Nachbarn.

Haben Sie diese Hürde überwunden, - was in der Praxis nicht einfach ist -, stellt sich die Frage, ob Ihnen aus dieser Geltendmachung nicht andere Nachteile erwachsen, wie etwa die Nachversteuerung Ihres Einkommens der letzten Jahre in Spanien. Auszuschliessen ist dies nicht, wenngleich weniger wahrscheinlich, wenn Sie eine ordnungsgemässe Versteuerung in den letzten Jahren im spanischen Ausland, etwa in Deutschland nachweisen können.

Auf einen verständnisvollen spanischen Gesetzgeber treffen wir insoweit, als Sie die Immobilie nicht bis zum Tage des Verkaufes als Hauptwohnsitzimmobilie genutzt haben müssen. Vielmehr genügt die Nutzung der Hauptimmobilie bis mindestens zwei Jahre vor dem Verkauf.

Der spanische Gesetzgeber trägt hier der praktischen Lebenssituation Rechnung, dass der Verkauf einer Immobilie nicht von heute auf morgen erfolgt und in der üblichen zweijährigen Vorphase das eigene Weiterbewohnen eher hinderlich ist. Auch bedarf es natürlich der Vorbereitung einer neuen Wohnimmobilie. Dieser Denksatz führt übrigens, - ohne Mindestalter -, zur Steuerbefreiuung bei Reinvestitionen des Verkaufserlöses in eine neue Hauptwohnsitzimmobilie.

Auch bei Vorbehaltung des lebenslänglichen Niessbrauchsrechtes und Verkauf nur des sogenannten nackten Eigentums, bleibt der Verkauf einkommensteuerfrei. Dies ist eine steuerlich interessante Variante für Eigentümer, welche nicht an direkte Verwandte vererben wollen oder können und sich gleichwohl einen steuerlich unbelasteten Verkaufsgewinn sichern möchten.

Entsprechende Steuerwohltaten sind in Spanien übrigens auch für Verkäufer mit nachgewiesenem erheblichen Behindertenstatus vorgesehen ohne Zuwarten bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres.

RA & Abogado inscrito Günter Menth bei Finanztip.de   Keine Haftung
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