Gerichtliches Mahnverfahren in Spanien
Am 8. Januar 2000 ist die neue spanische
Zivilprozessordnung
(Ley de Enjuiciamiento civil-LEC 2000) in Kraft
getreten. Diese beinhaltet die Regelung eines Mahnverfahren, das wie das
deutsche Mahnverfahren, auch die schnelle Durchsetzung von Geldforderungen zum
Ziel hat.
Im Unterschied zum normalen Erkenntnisverfahren
(proceso
declarativo) sieht das Mahnverfahren
(proceso monitorio) ein kurzes
Verfahren ohne mündliche Verhandlung vor, mit deren Hilfe der Gläubiger eine
Vollstreckungsanordnung oder ein Anerkenntnisurteil erreichen kann. Das
Mahnverfahren macht dann Sinn, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet
bzw. voraussichtlich nicht bestreiten wird.
Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass zu deren Durchführung die
Einbeziehung weder eines
"abogados" noch eines
"procuradors" vorgeschrieben ist.
Folglich hat der Gläubiger geringere Kosten, so daß es für ihn interessanter
ist, auch relativ geringwertige Forderung durchzusetzen.
Ein statthafter Mahnantrag muß eine fällige und durchsetzbare Geldforderung
die den Betrag von 5 Millionen Peseten nicht übersteigt zum Inhalt haben, Art.
812 LEC.
Für das Mahnverfahren zuständig ist das Amtsgericht
(juzgado de primera
instancia) am Wohnsitz des Antragsgegners, Art. 813 LEC. Eine Ausnahme
hiervon gibt es nur im Falle einer Forderung seitens einer Eigentümergemeinschaft
gegen ein Wohnungseigentümer.
Der Mahnantrag muß schriftlich verfaßt sein. Ihm müssen Dokumente beigefügt
sein, die das Bestehen der behaupteten Forderung glaubhaft machen.
Für die Glaubhaftmachung reichen etwa vom Gläubiger ausgestellte Rechnungen,
Lieferscheine, Telefaxe etc. aus, aus denen sich das Schuldverhältnis ergibt.
In dieser Antragsschrift muß sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner genau
bezeichnet sein, auch deren Wohnsitze müssen genau benannt sein, Art. 814 LEC.
Ebenfalls müssen der Rechtsgrund der Forderung als auch die genaue Höhe der
Forderung genannt sein.
Im übrigen ist im Gegensatz zum normalen Prozess auch keine notarielle
Zahlungsaufforderung notwendig, was die Durchsetzung ebenfalls erleichtert.
Das Gericht stellt sodann fest, ob die gelieferten Dokumente zumindest einen
Anscheinsbeweis für das Bestehen der behaupteten Forderung liefern. Ist dies
der Fall, so erlässt er eine gerichtliche Zahlungsaufforderung
(requerimiento
de pago), die dem Schuldner zugestellt wird. Hierin wird der Schuldner
aufgefordert, innerhalb einer Frist von 20 Tagen die Schuld zu begleichen oder
aber bei Gericht zu erscheinen und dort Widerspruch
(escrito de oposición)
zu erheben.
Im günstigten Fall zahlt der Schuldner, mit der Folge, dass das Verfahren
eingestellt wird.
Im Fall, dass der Schuldner nicht zahlt und auch keinen Widerspruch einlegt,
wird vom Gericht eine Vollstreckungsanordnung
(auto despachando ejecución)
erlassen, Art. 816 LEC, auf dessen Grundlage dann sofort in das Vermögens des
Schuldners vollstreckt werden kann.
Im weniger günstigen Fall, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnantrag
einlegt, bedeutet dies, dass das Verfahren in das normale Verfahren übergeht.
Je nach Höhe des Streitwerts wird dann der Prozess entweder im mündlichen Verfahren
(juicio
verbal) oder aber im ordentlichen Verfahren
(juicio ordinario) fortgeführt,
wobei der Antragsteller im letzteren Fall eine entsprechende Klage einreichen
muss, wenn er nicht möchte, dass das Verfahren eingestellt wird.
Zusammenfassend muss das beschriebene Verfahren als positiv bewertet werden,
insbesondere für die Geltendmachung von relativ geringwertigen Forderungen, bei
denen sich eine normale Klage aus Kostengründen schon nicht lohnen würde: Ein
Schritt mehr Gerechtigkeit in der Praxis.