Vermögensnachfolge bei schweizer Bürgern in Spanien
In den deutschsprachigen Medien in Spanien häufiger kommentiert wird die
erbrechtliche und lebzeitige Vermögensnachfolgegestaltung bei Immobilienvermögen
von Deutschen in Spanien. Anders stellt sich dieses für schweizer Bürger
deshalb dar, weil einerseits das Schweizer Erbrecht zur Anwendung kommt und
andererseits das kantonal sehr verschieden ausgestaltete schweizer Erbschafts-
und Schenkungsrecht Einfluss nehmen kann.
Bei einem schweizer Vererber gilt schweizer Erbrecht
Im Gegensatz etwa zu Frankreich ist nach dem spanischen internationalen
Privatrecht, geregelt in Artikel 9 des Código Civil, für die Anwendbarkeit des
nationalen Erbrechts nicht der Lageort einer Immobilie, sondern die Nationalität
des Vererbers massgebend. Dies kommt auch unter Berücksichtigung des Schweizer
internationalen Privatrechtes hier zum Tragen.
Das spanische Erbschaftssteuerrecht lässt sich auch als Schweizer nicht
vermeiden
Angesichts der niedrigen Freibeträge für nächste Verwandte wie Kinder und
Ehegatten in einer Grössenordnung von weniger als 30.000 SFR und der hohen
Erbschaftssteuersätze, die bei nicht bestehender Verwandtschaft und hohem
Vorvermögen des Erbens in Spanien den europäischen Spitzensatz von 81,6 %
erreichen können, würde man als schweizer Immobilieneigentümer in Spanien für
seine Familie und vorgesehene Rechtsnachfolge die Anwendung des spanischen
Erbschaftssteuerrechtes nur allzugern vermeiden.
Wenn dies vom Grundsatz her nicht möglich ist, ergeben sich durch frühzeitige
Rechts- und tatsächliche Gestaltungen doch eine Reihe von legalen Möglichkeiten
zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer, angefangen von der
Hypothekenbelastung bis hin zur rechtzeitigen Wohnsitznahme in Spanien. Dann nämlich
können besondere Freibeträge zum Tragen kommen.
Uneinheitlich, weil nach Wohnsitzkanton in der Schweiz sehr unterschiedlich
ausgestaltet, ist die Frage des ergänzenden Eingreifens der Schweizer
Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu beurteilen. Während manche Kantone in der Schweiz überhaupt
keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen, - Beispiel: Kanton Schwyz, sieht
die Stadt Chur für ihre Bürger neben einer Erbanfallsteuer beim Erben noch
eine zusätzliche Besteuerung des gesamten Nachlasses vor. Eine Zwischenform hat
man in Luzern realisiert: Dort gibt es vom Grundsatz her nur eine
Erbschaftssteuer, welche aber Schenkungen in den letzten 5 Lebensjahren
steuerlich miterfasst.
Ob und inwieweit diese schweizer Schenkungs- und Erbschaftssteuern, neben den
entsprechenden Steuern beim erbrechtlichen Übergang einer Spanienimmobilie
anfallen, ist wiederum vom kantonalen Recht abhängig. Tendenziell werden die
Prinzipien der innerschweizerischen Doppelbesteuerungsvermeidung bei Vermögen
in mehreren Kantonen auch auf das internationale Recht übertragen.
Statt entfernterer Verwandter erbt der Staat
Relativ früh kommt nach dem schweizer Erbrecht der Staat zu Zuge. Sind weder
Kinder noch Eltern noch deren Abkömmlinge vorhanden und leben auch die
Grosseltern nicht mehr, so geht das Erbe an den schweizer Staat.
Wie sieht das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach schweizer Recht aus?
Ist der Ehegatte eines Schweizers oder einer Schweizerin testamentarisch
weder in besonderer Weise als Erbe eingesetzt noch vom Erbe ausgeschlossen, so
kommt das gesetzliche Erbrecht zum Tragen.
Neben Verwandten des ersten Parentels, also den Abkömmlingen, erbt der Ehegatte
zu ½, neben Parentel des zweiten Grades, also den Eltern des oder der
Verstorbenen und deren Abkömmlingen zu 2/3 und bei Vorhandensein nur der
Grosseltern als gesetzlichen Erben kommt der Ehegatte in vollem Umfang als Erbe
zum Zug.
In der Schweiz wird man später erbmündig
Während nach deutschem Recht bereits ab dem 16. Lebensjahr ein notarielles Testament
erstellt werden kann, also der 16-jährige testierfähig wird, steht dieses
Recht einem Schweizer erst ab dem 18. Lebensjahr, bei Erbverträgen ab dem 20.
Lebensjahr, zu. Die Praxisrelevanz dieser Altersverschiebung hält sich
allerdings in Grenzen, da in diesem Lebensalter im Normalfall weder bereits sehr
viel Vermögen angehäuft ist, noch eine grosse Wahrscheinlichkeit des
kurzfristigen Versterbens gegeben ist.
Auch die Schweiz ist auch dem Haager Testamentsabkommen beigetreten.
Als Unterzeichnerstaat des Hager Testamentsabkommen akzeptiert die Schweiz,
ebenso wie Spanien und Deutschland, bei internationalem Länderbezug auch die im
jeweils anderen Land zugelassenen Testamentsformen. Hat also ein Schweizer
Immobilienvermögen in Spanien, so hat auch ein in nach spanischem Recht gültiger
Testamentsform abgefasstes Testament vor schweizer Behörden seine
Rechtswirksamkeit. Umgekehrt akzeptiert Spanien die Form eines eigenhändigen
schweizer Testamentes ebenso wie die eines öffentlichen schweizer Testaments.
Ein gemeinsames Ehegattentestament ist nicht vorgesehen.
Weder das spanische noch das schweizerische Recht kennt das nach deutschem Recht
übliche gemeinsame Ehegattentestament, welches von einem Ehegatten
handschriftlich abgefasst und vom anderen unterzeichnet oder als notarielles
Ehegattentestament nach deutschem Recht erstellt werden kann.
Geschwister sind keine Pflichtteilsberechtigten mehr
Seit dem 01. Januar 1988 ist das zuvor nach Schweizerischem Recht vorgesehene
Pflichtteilsrecht von Geschwistern entfallen. Pflichtteilsberechtigte nach
Schweizer Erbrecht sind somit nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Während
sich der Höhe nach der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings auf ¾ des
gesetzlichen Erbteils beläuft, beträgt bei Eltern und Ehegatten ½ von deren
gesetzlichem Erbteil.
Erbausschlagungsfrist beträgt 3 Monate.
Erbe zu werden kann auch immer ein Vermögensrisiko sein. Denn grundsätzlich
haftet der Erbe auch für die Verbindlichkeiten des Vererbers. Hat dieser mehr
Schulden als Vermögen, so kann der vermeintlich beneidenswerte Erbe schnell
sehr arm oder gar hoch verschuldet werden. Die dem Erben zugestandene Überlegungs-
und Abklärungsfrist beträgt nach Schweizer Recht 3 Monate und ist gut doppelt
so lang wie die 6 Wochenfrist nach deutschem Recht.