FAQ: Erben in Spanien
Nachstehend einige Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Rechtsberatung:
Wir sind vor einigen Jahren nach Mallorca übergesiedelt und haben hier
eine Finca erworben. gilt für uns nun das spanische oder das deutsche Erbrecht
?
Entscheidend ist hier nicht die Frage des Wohnsitzes, sondern massgeblich ist
die Nationalität des Vererbenden. Wer also als Deutscher nach Mallorca umzieht,
wird immer nach deutschem Erbrecht beerbt. Hieran würde sich nur dann etwas ändern,
wenn Sie statt der deutschen die spanische Nationalität annehmen.
Gilt dies auch für die Erbschaftssteuer, ist auf einen in Spanien wohnenden
Deutschen also auch ausschliesslich das deutsche Erbschaftssteuerrecht anwendbar
?
Nein, hier ist zu differenzieren. In jedem Fall ist die spanische
Erbschaftssteuer bezogen auf das gesamte, in Spanien vorhandene Vermögen,
anwendbar. Darüber hinaus entscheidet die Wahl des Steuerwohnsitzes über die
Anwendbarkeit des nationalen Erbschaftssteuerrechts.
Ist von grosser praktischer Bedeutung, ob in einem konkreten Fall das
spanische oder das deutsche Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung kommt?
Ja, oft ist dies ganz entscheidend. Häufig fällt bei Anwendung des deutschen
Erbschaftssteuerrechts überhaupt keine Erbschaftssteuer an, während bei
Anwendung der spanischen Erbschaftssteuer an den spanischen Staat ein hoher
Betrag zu zahlen ist. Dies hängt
damit zusammen, dass das spanische Erbschaftssteuerrecht sehr geringe persönliche
Erbschaftssteuerfreibeträge kennt.
Ich habe einen langjährigen Lebensgefährten auf Mallorca und möchte
diesen erbrechtlich berücksichtigen. Erbt dieser auch automatisch einen Anteil?
Es ist in jedem Fall ein Testament zu erstellen, da der Lebensgefährte sonst
leer ausgeht. Daran ändert bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern aktuell auch die
Tatsache noch nichts, dass diese Lebensgemeinschaft bei der jeweiligen Gemeinde
registriert ist. Wichtig ist hier weiterhin die Berücksichtigung des
erbschaftssteuerlichen Aspekts, denn ohne weitere rechtsgestaltende Massnahmen
unterliegt der Lebensgefährte der ungünstigsten Steuerklasse mit dem höchsten
Steuersatz.
Welches ist denn der günstigste Zeitpunkt für eine erbrechtliche
Regelung?
Wichtig ist, dass erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte vor
jeder Spanieninvestition mitbedacht werden. Dies gilt insbesondere etwa auch für
die Frage "Wer erwirbt die Immobilie zu welchen Anteilen?". Ein
Unternehmer sollte immer über eine adäquate erbrechtliche Regelung verfügen.
Im übrigen empfiehlt sich, Weichenstellung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem
Berufsleben vorzunehmen.
Ich lebe seit vielen Jahren getrennt von meinem Ehepartner auf Mallorca in
einer neuen Lebensgemeinschaft. Ist mein Ehegatte in Deutschland weiterhin
erbberechtigt?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bleibt bis zur Scheidung bestehen.
Genauer gesagt ist der massgebliche Zeitpunkt bereits die Zustellung des
Scheidungsantrages dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen
gegeben sind, mindestens also ein einjähriges Getrenntleben. Bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen kann den durch Scheidungsantrag das gesetzliche Erbrecht des
Ehegatten und damit auch sein Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden.
Mein Vater ist vor zehn Jahren nach Mallorca gezogen, hat sich dort ein
Haus gekauft und verfügt über ein stattliches Vermögen. Nachdem er vor kurzem
verstorben ist, hat sich herausgestellt, dass keinerlei Vermögen seinerseits
mehr vorhanden ist, da er u.a. die Finca seiner neuen Lebensgefährtin per
Schenkung übertragen hat. Steht mir als Kind nun noch ein erbrechtlicher
Anspruch gegen die Lebenspartnerin zu?
Ja, allerdings muss dieser Pflichteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch
binnen dreier Jahre geltend gemacht werden. Dieser Anspruch ist ein Anspruch auf
Auszahlung des hälftigen Wertes des gesetzlichen Erbanspruches einer
Pflichtteilsberechtigten. Verschenkt ein späterer Vererber während seiner
letzten Lebensjahre Vermögensgegenstände, so werden diese zur Berechnung des
Pflichtteilsanspruches zunächst zu dem sonst verbleibenden Vermögen
hinzuaddiert.
Ist mein mit deutscher Handschrift geschriebenes Testament auch in Spanien
rechtsgültig?
Auch in deutscher Sprache abgefasste Testament sind in Spanien rechtsgültig,
vorausgesetzt, die deutschen oder spanischen Formerfordernisse sind erfüllt. So muss etwa ein
handschriftliches Testament komplett handschriftlich und nicht etwa teilweise
mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben sein.
Zu prüfen ist auch, ob der
auf die frühere deutsche Vermögenssituation zugeschnittene Testamentsinhalt,
insbesondere im Hinblick auf die spanische Erbschaftssteuer, nicht sinnvollerweise abzuändern ist.
Wann ist eine lebzeitige Vermögensübertragung einer erbrechtlichen
Regelung vorzuziehen?
Bei hohen, in Spanien vorhandenen Vermögenswerten ist dies regelmässig der
Fall. Auch bei einer vorgesehenen Vermögensweitergabe an den Lebensgefährten
ist diese Variante regelmässig mitzubedenken, ebenfalls bei Eigentümern höherwertiger
Immobilien auf Mallorca. Eine frühzeitige Regelung bringt heute auch deshalb
rechtspraktisch Vermögensvorteile, weil vorgesehen ist, die Katasterwerte dem
tatsächlichen Verkehrswert weit gehend anzupassen.
Kann das deutsche Finanzamt auch in mein lebenslängliches
Wohnrecht auf Mallorca vollstrecken?
In persönliche Nutzungsrechte kann kein Gläubiger mit einem Rechtstitel
vollstrecken. Dies gilt auch für das deutsche Finanzamt.
Wir haben als Eheleute ein sogenanntes "Berliner Testament"
verfasst, in welchem wir uns gegenseitig als Alleinerben und unsere Kinder als
Erben des Letztversterbenden eingesetzt haben. Kann diese Regelung so auch nach
unserem Vermögenserwerb in Spanien beinbehalten werden?
Das in Deutschland übliche „Berliner Testament“ stellt bei grösserem Vermögen
in Spanien geradezu eine Erbschaftssteuerfalle dar. Ein konkreter Check der
spanischen Erbschaftssteuersituation ist hier durchwegs erforderlich.