Unterdeklarierung des Kaufpreises

Die Kaufpreisunterdeklarierung bei spanischen Immobilienerwerben wurde nicht von Deutschen eingeführt, auch nicht von denjenigen ausländischen Käufern initiiert, die den im notariellen Kaufvertrag nicht deklarierten Kaufpreisanteil mit in ihrem Herkunftsland nicht versteuertem "Schwarzgeld" zu bezahlen pflegen. Tatsache ist, dass in Spanien diese Steuerverkürzungspraxis schon seit je her üblich ist. Ein "Gesellschaftsspiel" also, dass allerdings für den heutigen Käufer erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Die Rechtslage
Selbstverständlich ist nach dem spanischem Recht beim Immobilienverkauf auch der volle Kaufpreis zu deklarieren. Andernfalls handelt es sich um eine Steuerverkürzung, welche ab einem Steuerverkürzungsbetrag von ungefähr 100.000 € sich in eine Steuerstraftat wandelt.

Wird im notariellen Vertrag weniger als 50 % des tatsächlich gezahlten Kaufpreises angegeben, so steht dem spanischen Staat diese Immobilie betreffend ein Vorkaufsrecht genau zu dem unterdeklarierten Preis zu, Artikel 46 No 5 ITP.

Eine weitere Massnahme des Steuergesetzgebers gegen die Praxis der Kaufpreisunterdeklarierung liegt darin, dass nunmehr bei der Besteuerung als Wertgrundlage zumindest der Katasterwert angesetzt wird; mithin also derjenige Betrag, den die Gemeinde der Berechnung der Grundsteuer zugrundelegt, die jährlich dem Immobilieneigentümer in Spanien abverlangt wird. Weiterhin steht der spanischen Steuerbehörde nunmehr das Recht zu, jede Wertangabe durch einen Gutachter überprüfen zu lassen.

Unterdeklarierung schafft neues Schwarzgeld
Der Kauf mit Schwarzgeld ist nicht unüblich, aber eher der Ausnahmefall. Denn schlichtweg verfügen viele Deutsche überhaupt nicht über entsprechend hohe nicht versteuerte Einnahmen, gemeinhin Schwarzgeld, um mit diesem einen solch hohen, nicht deklarierten Kaufpreisanteil bezahlen zu können.

Damit schafft sich die Verkäuferseite immer wieder ein neues Problem: Die nicht deklarierten Kaufpreiszahlungen müssen versteckt werden. Oft führt dies zu persönlichen Abhängigkeiten und Situationen, welche selbst die Nachfolgegeneration noch beschäftigen. Jeder Verkäufer sollte sich daher fragen, ob es langfristig sinnvoll ist, sich mit diesem Problem zu „behängen“.

Nachteile der Unterdeklarierung für den Käufer
Als Käufer übernehmen Sie die "Hypothek" der Einkommensteuerzahlung, die eigentlich dem Verkäufer oblegen hätte, welcher dieser aber nicht nachgekommen ist. Der Verkäufer verschiebt gleichsam seine Einkommensteuerpflicht, auf Sie, den Käufer. Wie ist das zu verstehen?

Den beim aktuellen Erwerbsvorgang nicht deklarierten Kaufpreisanteil haben Sie beim Wiederverkauf mitzubesteuern. Sind Sie zudem in  Spanien nicht Residente, so beläuft sich der Steuersatz auf den Immobiliengewinn aktuell sogar noch auf 35 %. Nehmen wir einmal an, es wurden bei Ihrem Immobilienerwerb 150.000 € des Verkaufspreises nicht deklariert, so tragen Sie damit bereits eine künftige Steuerlast von über 50.000 €. Haben Sie diese Belastung in den Kaufpreis mit einkalkuliert?

Weiterhin verkürzen Sie bei Unterdeklarierung zwangsweise auch Ihre Grunderwerbssteuer, aktuell 7 %, sowie ergänzend die Notar- und Registergebühren u.a.. Schliesslich setzen Sie sich psychologisch für die Weiterverkaufssituation selbst dahingehend unter Druck, doch die „ungerechte“ Besteuerung des gar nicht existenten Gewinnes durch Weitergabe der Unterdeklarierung zu vermeiden.

Was tun, wenn Kauf nur Unterdeklarierung möglich ist?
Nicht nur tatsächlich, sondern auch psychologisch schwierig ist die Situation sicher dann, wenn man sich gleichsam in ein bestimmtes Objekt „verschossen“ hat. Konsequent ist der Verzicht jedenfalls und man könnte sich damit trösten, dass von grösseren Bauträgern erstellte Objekte, insbesondere Eigentumswohnungen, heute bereits ohne erzwungene Kaufpreisunterdeklarierung erhältlich sind.

Wenn Sie einen Privatvertrag ohne Ausweisung einer teilweisen Nichtdeklaration für den folgenden notariellen Vertrag geschlossen haben, dann steht Ihnen jedenfalls auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Volldeklaration des tatsächlichen Kaufpreises im notariellen Vertrag zu. Wichtig ist dann im Privatvertrag Strafklauseln dahingehend vereinbart zu haben, dass der Verkäufer zu zusätzlichen Zahlungen verpflichtet ist, wenn er nicht binnen einer bestimmten Frist den notariellen Kaufvertrag mit abschliesst.

RA & Abogado inscrito Günter Menth bei Finanztip.de   Keine Haftung
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