Wohnungseigentumsrecht in Spanien: Übersicht

Viele Eigentümergemeinschaften in den spanischen Küstenregionen werden mehrheitlich von Deutschen bewohnt, so dass auch mehr und mehr Deutsche die Funktionen des Präsidenten oder Sekretärs -, spanisch administrador -, der Eigentümergemeinschaften übernehmen.

Im Unterschied zu dem deutschen Wohnungseigentumsrecht hat das spanische einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich, so dass auch ganze Siedlungen von freistehenden Häusern, sogenannte Urbanisationen, dem spanischen Wohnungseigentumsrecht unterfallen.

1. Der Präsident der Wohnungseigentümergemeinschaft
1.1 Zum Präsidenten der Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Immobilieneigentümer der jeweiligen Urbanisation / Wohnungseigentumsgemeinschaft gewählt werden
1.2 Eine Abwahl ist möglich auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung der Eigentümergemeinschaft
1.3 Die wichtigsten Kompetenzen / Aufgabenfelder des Präsidenten
 
Einberufung der Eigentümerversammlungen und deren Vorsitz
 
Übernahme auch der Aufgaben des Sekretärs oder Verwalters, - administrador -, soweit keine andere Person hiermit beauftragt ist
 
Gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der Miteigentümergemeinschaft
2. Aufgaben und Rechtsstellung des Sekretärs oder Verwalters
2.1 Zum Sekretär kann jeder Miteigentümer oder jeder Inhaber des Titels „Administrador de Fincas“ gewählt werden
2.2 Die Abwahl eines Sekretärs ist durch die Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit möglich; Arbeitnehmerschutzrechte bestehen zugunsten des Sekretärs nicht
2.3 Die wesentlichen Aufgaben des Sekretärs
 
Führung des Protokolls in der Eigentümerversammlung
 
Ausfertigung von Akten und Beschlüssen
 
Rechnungslegung gegenüber dem Präsidenten betreffend die Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft
 
Zustellung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung
 
Führung der schriftlichen Unterlagen der Eigentümergemeinschaft
 
Sonstige Aufgaben, die sich aus der Satzung oder Weisungen von Eigentümerversammlung oder Präsidenten ergeben
3. Die Eigentümerversammlung
3.1 Das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung steht neben dem Präsidenten auch derjenigen Anzahl von Miteigentümern zu, die sowohl über 25 % der Stimmen wie auch der Quoten verfügen
3.2

 

 

 

 

Jeder Miteigentümer hat das Recht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung.

Statt des Eigentümers kann auch eine schriftlich in spanischer Sprache bevollmächtigte Person teilnehmen.

Die ergänzende Teilnahme eines Anwaltes in Vertretung eines einzelnen Miteigentümers oder eines Organs wie Präsidenten oder Sekretär ist grundsätzlich von der Zustimmung der anwesenden Miteigentümer abhängig.

Im Bedarfsfalle müsste der Anwalt mit einer Vollmacht einer nicht anwesenden Person ausgestattet werden oder der ihn beauftragende Miteigentümer selbst an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen.
4. Buchprüfung
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Bücher und Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft in eigener Person einzusehen oder durch einen Buchprüfer prüfen zu lassen.
5. Zum Protokoll der Eigentümerversammlungen
 
Vom Sekretär oder Protokollführer ist von jeder Eigentümerversammlung ein Protokoll anzufertigen
 
Grundsätzlich genügt ein Beschlussprotokoll, Wortprotokolle sind nur bei entsprechender Beantragung durch einen Teilnehmer notwendig
 
Das Protokoll ist vom Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft zur Genehmigung vorzulegen
 
Der Sekretär oder Protokollführer ist weiterhin verpflichtet, das Protokoll nach der Eigentümerversammlung allen Miteigentümern schriftlich zukommen zu lassen
6. Zur Satzung
 
Die Eigentümergemeinschaft kann sich eine Satzung geben, muss dies allerdings nicht
 
Bei Vorhandensein einer Satzung kann diese nur einstimmig abgeändert werden
 
Die Grenze der in der Satzung regelbaren Inhalte liegt beim Erreichen der essenziellen Grundrechte jedes Miteigentümers
RA & Abogado inscrito Günter Menth bei Finanztip.de   Keine Haftung
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