Die Liebe kennt bekanntlich keine Grenzen. Mittlerweile vollziehen sich etwa 15 Prozent aller Eheschließungen in der Europäischen Union zwischen Staatsangehörigen verschiedener Mitgliedsstaaten. Damit sind auch Ehen zwischen Deutschen und Spaniern keine Seltenheit mehr. Leider gehen manche Ehen in die Brüche. Häufig findet sich dann der deutsche Ehegatte vor einem spanischen Gericht wieder, das die Scheidung durchführen will. Herr Rechtsanwalt Christoph Gahle ist Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung und stellt nachstehend dar, wie es plötzlich zu einer Ehescheidung vor einem spanischen Gericht kommen kann.
Die Entscheidung, den gemeinsamen Lebensweg zu verlassen, führt oft dazu, dass der ausländische Ehegatte alle Brücken in Deutschland hinter sich abbricht und in sein Geburtsland Spanien zurück-kehrt. Durch die Verlegung des Lebensmittelpunktes kann es zu einer konkurrierenden Zuständigkeit deutscher und spanischer Gerichte für das Scheidungsverfahren kommen. Verantwortlich hierfür ist die Europäische Verordnung Nr. 2201/2003 (EheVO). Dort ist in Artikel 3 geregelt, dass die Gerichte des Mitgliedsstaates für die Ehescheidung zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet
Die erste Hürde ergibt sich bereits aus der Gerichtssprache. Denn spanische Gericht verhandeln ausschließlich in ihre(n) Landessprache(n), Artikel 142 der spanischen Zivilprozessordnung (L.E.C.). Zwar verfügt der deutsche Ehepartner oft über gute Spanischkenntnisse. Diese decken aber nur in den seltensten Fällen die spanische Rechtssprache ab. Dadurch sind Kommunikationsprobleme und Missverständnisse vorprogrammiert.
Ein weiteres Problem ist, dass die Spielregeln eines spanischen Scheidungsprozesses nur bedingt mit denen vor deutschen Gerichten vergleichbar sind. Will der deutsche Ehegatte prozessuale Fehler und deren zum Teil weitreichenden nachteiligen Folgen vermeiden, ist er auf zusätzliche anwaltliche Beratungsleistungen vor Ort angewiesen. Das strapaziert den Geldbeutel.
Desweiteren folgt aus der Zuständigkeit spanischer Gerichte nicht zwangsläufig, dass diese auch das spanische Recht anwenden dürfen. Denn mangelt es an einer formwirksamen Rechtswahl und hatten die Ehegatten vor Einreichung des Scheidungsantrags ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in Deutschland, unterliegen die materiellen Wirkungen der Ehe und auch die Scheidung grundsätzlich deutschem Recht. Dieser Umstand zieht für den deutschen Ehegatten in den meisten Fällen einen nicht unerheblichen weiteren finanziellen Aufwand nach sich.
Denn der Inhalt und die Auswirkungen der anwendbaren deutschen Regelungen müssen den spanischen Gerichten grundsätzlich durch ein in spanischer Sprache abgefasstes (vgl. 144 L.E.C.) Rechtsgutachten nachgewiesen werden. Zwar kann sich der deutsche Ehepartner partiell unter gewissen Voraussetzungen auch freiwillig dem spanischen Recht unterwerfen. Das ergibt sich aus den Artikeln 9 und 107 des spanischen Zivilgesetzbuches (C.C.). Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollte, bedarf indes einer intensiven Kosten-Nutzen- bzw. Gefahrenanalyse im Einzelfall. Sonst droht ein böses Erwachen.
Schließlich stößt der deutsche Ehegatte regelmäßig auf das Problem, dass deutsche Behörden, wie z.B. das Standesamt, mit einem in spanischer Sprache abgefassten Scheidungsurteil nichts anfangen können. Um aus der spanischen Gerichtsentscheidung in Deutschland Rechtswirkungen ableiten zu können, muss der deutsche Ehegatte vielmehr eine besondere Bescheinigung nach Artikel 39 in Verbindung mit Anhang I der EheVO vorlegen. Auch das kann weitere Kosten verursachen.
Fazit: Eine Ehescheidung nach spanischem Recht hat ihre Tücken und birgt erhebliche Risiken für den deutschen Ehegatten. Um so wichtiger ist es, frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Nur so können Fehler in dem Scheidungsprozess von Anfang an vermieden werden.
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