Doppelbesteuerung bei Spanien-Erbschaft: Einführung
Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen in Spanien- besonders häufig im Immobilienbereich anzutreffen- birgt bei fehlender vorsorglicher Gestaltung erhebliche zivil- und steuerrechtliche Gefahren. Bei schlecht geplanter Erbschaft von spanischem Grundbesitz droht Deutschen eine teure spanische Steuerpflicht bei gleichzeitiger Besteuerung in Deutschland. Um Familienstreit und unnötig hohe spanische Erbschaftsteuer zu vermeiden muss eine vorausschauende Nachfolgeplanung des künftigen Erblassers getroffen werden, die die Unterschiede der deutschen und spanischen Rechtsordnungen und ihre jeweiligen erbschaftsteuerlichen Folgen berücksichtigt.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungssteuern
Vor allem die erbschaftsteuerlichen Belastungen eines gleichzeitigen Erbanfalls deutscher Staatsangehöriger im In- und Ausland können Sorgen bereiten, da für das spanische Auslandsvermögen zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert.
Auch Deutsche müssen spanische Erbschaftsteuer zahlen
Durch die deutsche Staatsangehörigkeit wird daher das spanische Vermögen im Erbfall durch den deutschen Fiskus besteuert. Durch die Belegenheit des Grundbesitzes in Spanien unterliegen die spanischen Erbgegenstände aber auch der spanischen Erbschaftsteuer. Das spanische Vermögen wird somit im Erbfall von dem deutschen Fiskus und von dem spanischen Fiskus besteuert. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer ist nur zu einem verschwindend geringem Anteil auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer anrechenbar. Eine Möglichkeit der Anrechnung der in Deutschland geleisteten Erbschaftsteuer in Spanien existiert nicht. Es droht daher bei mangelnder Vorsorge eine doppelte Steuerbelastung für die Erben. Davon kann auch der Vermögensinhaber selbst betroffen sein, z.B. wenn er eine spanische Immobilie zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebensgefährten zu Miteigentum erworben hat und infolge des Vorversterbens des Miteigentümers seinerseits Erbe wird.
Nicht allein die Fürsorge für die Erben, die dem künftigen Erblasser meist persönlich nahe stehen, sondern auch das eigene Vermögensinteresse lässt es deshalb ratsam erscheinen für den Erbfall, dem als schicksalhaftes Ereignis niemand ausweichen kann, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um den Anfall der spanischen Erbschaftsteuer zu vermeiden.
Geringe Freibeträge in Spanien
Die spanische Erbschaftsteuer erkennt, auch bei den allernächsten Angehörigen, nur sehr geringe Freibeträge von 16.000 Euro an und stellt bei der Berechnung der zu zahlenden Steuerschuld auf den vorab geschätzten Verkehrswert (tatsächliche Verkaufswert) des geerbten Grundbesitzes und den Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe ab. Darüber hinaus werden noch die persönlichen Vermögensverhältnisse des Erben berücksichtigt. Diese Art der Bestimmung der Erbschaftsteuer kann in ungünstig gelagerten Fällen dazu führen, dass der spanische Erbschaftsteuer - Spitzensatz von 81,6 % zu zahlen ist. Dieser Spitzensteuersatz ist der höchste in der gesamten EU.
Zusätzlich fällt in Spanien Wertzuwachssteuer („plusvalia") an
Darüber hinaus ist im Erbfall neben der staatlichen Erbschaftssteuer mit den o.g. Tarifen noch eine Wertzuwachssteuer („plusvalia") zu entrichten. Die Wertzuwachssteuer ist an die örtliche Gemeinde abzuführen und besteuert den Wertzuwachs, der dem Grundstück seit dem Erwerb durch den Erblasser bis zur Erbschaft angewachsen ist. Der Steuersatz der plusvalia ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Er liegt im Regelfall zwischen 26 % und 30 % der errechneten Wertsteigerung zwischen dem Erwerb durch den Erblasser und der Erbschaft.
Die Wertsteigerung des Grundstücks selbst errechnet sich nach Prozentsätzen zwischen 3,7 und 2,0 % . Dieser jeweilige Prozentsatz wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, in denen das Grundstück im Eigentum des Erblassers stand.
Spanische Steuer ist viel höher als die deutsche Steuer
In Deutschland wird für Kinder ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro und für Ehegatten ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro bei der Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer eingeräumt. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag, der für Ehegatten 256.000 Euro und für Kinder- je nach Alter - zwischen 10.300 und 52.000 Euro beträgt.
In ungünstig gelagerten Fällen beträgt der Erbschaftsteuer - Spitzensatz in Deutschland
50 %. Eine der plusvalia vergleichbaren zusätzlichen Besteuerung des Erbfalls existiert in Deutschland nicht.
Diese Veranschaulichung zeigt, dass für Vermögen in Spanien nicht nur eine doppelte Steuerpflicht besteht, sondern dass die spanische Steuerlast im Vergleich zur schon unangenehmen deutschen Besteuerung durch geringere Freibeträge, einer zusätzlichen Steuer und höhere Steuersätze um ein vielfaches höher ist.
Vorausschauende Planung kann Besteuerung verringern
Sie sollten sich deshalb den Luxus des Nichtstuns nicht leisten und eine entsprechende Nachlassvorsorge treffen, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden wird. Zur Vermeidung der spanischen Erbschaftsteuerlast sind u.a. folgende Punkte zu beachten: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Belegenheit des Erwerbsgegenstandes und insbesondere die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts, dass entgegen anders lautender Ausführungen auch auf Grundbesitz in Spanien ausnahmslos anwendbar ist. Häufig werden viele Bundesbürger jedoch mit Rechtsanwendern konfrontiert, die nur die spanischen Gesetze kennen und deshalb dazu neigen, dieser Rechtsordnung auch gegenüber dem ausländischen Erben Geltung zu verschaffen und Steuersparmodelle nach spanischen Recht mit großem Gestaltungsaufwand anbieten. Für die Erben kann dadurch die Erbschaft zu einer Quelle von schwer lösbaren Problemen werden. Im Hinblick auf die schwierige Spezialmaterie ist daher zu empfehlen, sich an einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
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