Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen in Spanien- besonders häufig im Immobilienbereich anzutreffen- birgt bei fehlender vorsorglicher Gestaltung erhebliche zivil- und steuerrechtliche Gefahren. Bei schlecht geplanter Erbschaft von spanischem Grundbesitz droht Deutschen eine teure spanische Steuerpflicht bei gleichzeitiger Besteuerung in Deutschland.
Die erbschaftsteuerliche Belastung des Vermögensübergangs ist in weitaus größerem Umfang steuersparend gestaltungsfähig, als es der Laie denkt. Bei internationalen Vermögen, die regelmäßig bei dauerhaft oder teilweise in Spanien lebenden Bundesbürgern anzutreffen sind, muss bei einer vorsorgenden steuersparenden Nachfolgeplanung den Punkten Wohnsitz und Belegenheit der Erbgegenstände, i.d.R. Grundbesitz, besondere Beachtung geschenkt werden, da sich hiernach entscheidet, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht eingreift.
Besteht die Erbschaft aus Vermögen, dass sich sowohl in Deutschland, als auch in Spanien befindet, z.B. Grundbesitz in Spanien und ein Aktiendepot in Deutschland, so entscheidet der Wohnsitz des Erben darüber, ob die Erbschaft in Deutschland oder in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass eines Erblassers, unabhängig davon ob er sich in Deutschland oder Spanien befindet, erbschaftsteuerlich dem Staat unterliegt, in dem sich der Wohnsitz des Erben befindet.
Unabhängig vom jeweiligen Wohnsitz des Erben entsteht neben der unbeschränkten Steuerpflicht bei internationalen Erbschaften zudem noch eine beschränkte Steuerpflicht, die sich auf den Teil des Nachlasses erstreckt, der sich nicht im Ansässigkeitsstaat des Erben befindet. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich folglich auf den in - und ausländischen Erbanfall (Weltvermögen). Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich hingegen nur auf den ausländischen Teil des Nachlasses. Das In- bzw. Ausländermerkmal richtet sich dabei erbschaftsteuerlich nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Wohnsitz des Erben.
Maßgebendes Kriterium für die Bestimmung des tatsächlichen Wohnsitzes des Erben ist im deutsch- spanischen Verhältnis nach wie vor die Residencia. Besitzt der jeweilige Erbe die Residencia, so gilt er erbschaftsteuerlich als spanischer Inländer und hat in Spanien unbeschränkt das gesamte ererbte Weltvermögen zu versteuern. Besitzt der jeweilige Nachkomme deutscher residenter Erblasser jedoch nicht die spanische Residencia, sondern lebt beispielsweise in Deutschland, so gilt er als deutscher Steuerinländer und hat in Deutschland das gesamte Weltvermögen zu versteuern.
Der dann jeweils steuerlich im Ausland befindliche Teil des Nachlasses unterliegt dann nochmals der spanischen bzw. deutschen Erbschaftsteuer. Für den jeweils ausländischen Teil des Nachlasses kommt es also dadurch zu einer doppelten Besteuerung, da einerseits das gesamte Weltvermögen durch den Ansässigkeitsstaat, andererseits aber auch das im Ausland befindliche Vermögen jeweils durch den spanischen oder deutschen Fiskus besteuert wird.
Die spanische Steuerpflicht kennt, auch bei den allernächsten Angehörigen, nur sehr geringe Freibeträge von 16.000 Euro und stellt bei der Berechnung der zu zahlenden Steuerschuld auf den vorab geschätzten Verkehrswert (tatsächlicher Verkaufswert) des geerbten Vermögens ( i.d.R. Grundbesitz) ab. Darüber hinaus ist neben der Erbschaftsteuer noch eine zusätzliche gemeindliche Wertzuwachssteuer zu entrichten. Der spanische Erbschaft - Spitzensteuersatz beträgt 81,6 % und ist damit der höchste in gesamten EU.
Die in Deutschland vergleichsweise hohen persönlichen Freibeträge von 205.000 Euro für Kinder und 307.000 Euro für Ehegatten gelten jedoch nur für die Erben mit Wohnsitz in Deutschland. Erbt ein in Spanien wohnhafter Erbe u.a. in Deutschland befindliches Vermögen von einem in Spanien residenten deutschen Erblasser so ist er dafür aufgrund der deutschen Belegenheit in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Er kann aber entgegen in Deutschland lebenden Erben nur einen Freibetrag von 1.100 Euro beanspruchen. Die in Deutschland vergleichsweise hohen Freibeträge gelten also für in Spanien lebende Erben nicht. Für in Spanien lebende Erben ist daher das deutsche ererbte Vermögen von 1.100 Euro an voll in Deutschland zu versteuern.
Besitzt ein in Spanien residenter künftiger deutscher Erblasser also Vermögen in Deutschland und Spanien, so ist der ausgehend vom Wohnsitz des Erben ausländische Teil des Nachlasses immer doppelt zu versteuern. Für deutsche Residenten in Spanien gilt es daher, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, durch die die Entstehung der ( je nach dem Einzelfall) spanischen oder deutschen ausländischen Erbschaftsteuer vermieden wird. Eine solche Nachlassvorsorge scheint durch den Umstand um so dringender geboten, als die spanische Steuerlast durch sehr geringe Freibeträge, hohe Steuersätze und einer zusätzlichen Wertzuwachssteuer im europäischen Vergleich besonders hoch und schmerzlich ist, und die in Deutschland vergleichsweise hohen Freibeträge für in Spanien lebende Erben nicht gelten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch für Erbschaften von in Spanien residenten Bundesbürgern für das deutsche und spanische Vermögen ausnahmslos deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Im Hinblick auf die schwierige Spezialmaterie ist zu empfehlen, sich an einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
nächste Seite Ratgeber Startseite
![]() |
RAe Wiens Frank & Partner bei Finanztip.de Keine Haftung |
|
|