Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen in Spanien- besonders häufig im Immobilienbereich anzutreffen- birgt bei fehlender vorsorglicher Gestaltung erhebliche zivil- und steuerrechtliche Gefahren. So ist das Berliner Testament bei deutsch - spanischen Vermögen ein teures Vergnügen.
Das Testament ist in vielen Fällen ein innerer Zweikampf. Auf der einen Seite hat der Erblasser gewisse Vorstellungen, wie das Vermögen auf Angehörige und Freunde übertragen werden soll. Auf der anderen Seite will er aber auch die Erbschaftsteuer so niedrig wie möglich halten. Das kann wie bei Geldanlagen zu schweren Konflikten führen. Ein „vernünftiges" Testament kann hohe Abgaben auslösen. Im umgekehrten Fall ist es denkbar, dass die Senkung der Steuer um jeden Preis zu Testamenten führt, die dem Erblasser überhaupt nicht schmecken. Vor diesem Hintergrund ist die Erbschaftsplanung eine Schlacht mit mehreren Fronten.
Bei vielen Senioren spielt bei der Erbfolgeplanung auch das eigene Sicherheitsbedürfnis eine besondere Rolle. Die Ehegatten wollen sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der überlebende Ehepartner soll das gesamte Vermögen erben und etwaige Kinder werden als „Nacherben" eingesetzt. Sie sollen erst an die Reihe kommen, wenn beide Eltern nicht mehr leben. Die Kinder sind über das „Berliner Testament", wie diese Vereinbarung heißt, natürlich nicht sonderlich begeistert, weil sie das Gefühl haben, auf die lange Bank geschoben zu werden. Doch ist das den Eltern im Augenblick egal. Sie haben das Vermögen aufgebaut, und wollen sich gegenseitig absichern, so dass ihnen die Regelung - zuerst die Eltern dann die Kinder - die optimale Lösung zu sein scheint.
Verunsichert sind die Erblasser jedoch durch Bemerkungen aus dem Freundeskreis, dass das Berliner Testament in erbschaftsteuerlicher Hinsicht eine Kröte sei, weil der Fiskus bei dieser Lösung mehrfach die Hand aufhalte. Dieser Hinweis ist in der Tat richtig, so dass sich der Vergleich lohnt, wie hoch die Steuerbelastungen bei anderen Möglichkeiten des Vermögensübergangs sind. In Bezug auf die Kinder ist bei einem Berliner Testament besonders zu beachten, dass zunächst der Erbgang des zuerst verstorbenen Ehegatten und dann der Erbgang des darauf versterbenden Partners abgewickelt werden muss, bis das verbleibende Familienvermögen zu der nächsten Generation gelangt. Dabei unterliegen beide Erbgänge jeweils der Erbschaftsteuer. Zunächst hat der verbliebene Ehegatte für seinen Erwerb von dem Partner als „Alleinerbin" Erbschaftsteuer abzuführen. Dann haben die Kinder für den Erwerb des restlichen Vermögens nochmals Erbschaftsteuer zu entrichten. Das ursprüngliche Familienvermögen wird durch den Fiskus also direkt zweimal geschmählert, bis es zur nächsten Generation gelangen kann.
Auch für den verbliebenen Ehegatten dürfte das Berliner Testament nicht der Weisheit letzter Schluß sein. Die Probleme beginnen bereits beim Testament selbst. Wenn ein Ehepartner stirbt, ist der andere Partner an die Urkunde gebunden. Er kann den Inhalt nicht mehr ändern. Ärger steht dann ins Haus, wenn die Kinder ihren Pflichtteil fordern, der auch bei der Einsetzung des Ehepartners als Alleinerbe beim ersten Erbgang immer entsteht. Diese Forderung ist wie Bargeld. Der Erbe, d.h. der Ehepartner, muß den Betrag sofort auf den Tisch blättern. Falls dann die Liquidität in der Erbmasse eng ist, müssen einzelne Erbstücke verkauft werden.
Häufig gehört zur Erbmasse von deutschen Staatsangehörigen auch Grundbesitz in Spanien. Da auch auf spanische Erbgegenstände ausschließlich deutsches Erbrecht anwendbar ist, bezieht sich ein Berliner Testament naturgemäß auch auf dieses spanische Vermögen. Dabei kann das Berliner Testament in Bezug auf das spanische Vermögen für die Kinder besonders kostenintensiv sein. Denn durch die Belegenheit des Grundbesitzes in Spanien unterliegt dieser im Erbfall der spanischen Erbschaftsteuer. Durch die deutsche Staatsangehörigkeit der Erben bzw. des Erblassers wird das spanische Vermögen aber auch durch den deutschen Fiskus besteuert. Beim Fehlen einer speziellen Nachlassvorsorge durch den zukünftigen Erblasser in Bezug auf das spanische Vermögen, die den Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermeidet, droht daher eine doppelte Steuerbelastung für den Erben und den ihm folgenden Nacherben.
In Bezug auf das spanische Vermögen ist diese doppelte Steuerbelastung für die Nacherben, d.h. für die Kinder, um so bitterer, da durch den vorgeschalteten ersten Erbfall des Berliner Testaments das Familienvermögen ohnehin schon zweimal besteuert wird, bis der verbleibende Rest zu ihnen gelangt. Die besondere doppelte Besteuerung des spanischen Grundbesitzes tritt dabei nur noch erschwerend hinzu.
Neben diesem zweimaligem Zugriff auf das ursprüngliche Familienvermögen, welcher dem Fiskus durch das Berliner Testament eröffnet wird, kommt noch hinzu, dass die Kinder im ersten Erbgang nur ihren Pflichtteil erhalten und dadurch in der Regel ihren deutschen Freibetrag von 205.000 Euro nicht voll nutzen können.
Sinnvoller dürfte daher in Bezug auf das deutsche Vermögen ein einfaches Testament sein, das mit Hilfe eines kundigen Anwalts erstellt wird, und in dem das Vermögen bereits direkt den einzelnen Familienmitgliedern zugeordnet wird. Dabei kann ein bereits bestehendes Berliner Testament jederzeit durch ein neues Einzeltestament widerrufen werden. Die schlichte Zuordnung des Vermögens hat mehrere Vorteile. Zunächst einmal kann jeder Erbe nach Belieben über sein Vermögen verfügen. Die Kinder können im ersten Erbgang ihre Freibeträge voll nutzen. Das Familienvermögen bleibt für die nächste Generation größtenteils erhalten, da nur ein Erbgang zu versteuern ist.
Für ihr spanisches Vermögen können Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden wird. Eine solche rechtzeitige Vorsorge scheint um so sinnvoller, als für spanisches Vermögen eine doppelte Steuerbelastung anfällt, und die spanische Erbschaftsteuer mit einem Freibetrag von nur 16.000 Euro und einem Spitzensteuersatz von 81,6 % einen der niedrigsten Freibeträge, gleichzeitig aber den höchsten Erbschaftsteuerspitzensatz in der gesamten EU hat.
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