Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen in Spanien- besonders häufig im Immobilienbereich anzutreffen- birgt bei fehlender vorsorglicher Gestaltung erhebliche zivil- und steuerrechtliche Gefahren. Bei schlecht geplanter Erbschaft von spanischem Grundbesitz droht Deutschen eine teure spanische Steuerpflicht bei gleichzeitiger Besteuerung in Deutschland. Beim Vermögensübergang gilt es die Anzahl der steuerpflichtigen Übertragungen zu verringern
Die Erbschaft - und Schenkungsteuer ( kurz Erbschaftsteuer genannt) hat eine Doppelfunktion: Sie ist vorrangig Fiskalzwecksteuer, dient also dem Ziel, dem Fiskus Finanzmittel zuzuführen. Sie hat darüber hinaus Umverteilungsfunktion: Der Staat nimmt den Vermögenstransfer zum Anlass Vermögen umzuverteilen. Dagegen wird - menschlich sehr verständlich - häufig eingewandt, diese Steuer sei gar nicht zu rechtfertigen. Die Erbschaftsteuer bewirke eine doppelte Besteuerung, weil beim Erblasser schon besteuertes Einkommen erneut besteuert werde, sie sei also systemwidrig.
Stattdessen sieht sowohl die deutsche, als auch die spanische Verfassung die Erbschaftsteuer als mögliche Steuer ausdrücklich vor; sie ist also dem Grunde nach sicher nicht verfassungswidrig. Sie ist aber auch systematisch zu rechtfertigen. Denn es handelt sich um eine Bereicherungssteuer. Besteuert wird nicht das vom Erblasser hinterlassene Vermögen, sondern die Bereicherung, die der Erwerb - ohne eigenes Zutun des Erben (oder Beschenkten) - bei ihm bewirkt. Es wird also nicht die Nachlassmasse besteuert, sondern der Erbanfall.
Belastet die Erbschaftsteuer die Betroffenen maßvoll und die verschiedenen Vermögen im Verhältnis zueinander gleich, ist gegen sie also nichts einzuwenden. Was maßvoll ist, entscheidet sich bei deutsch - spanischen Vermögen nach dem Willen der Deutschen und Spanischen Politiker.
Denn für deutsche Staatsangehörige, die Grundbesitz in Spanien erben entsteht die besondere Konstellation, dass durch die deutsche Staatsangehörigkeit dieser Erbanfall durch den deutschen Fiskus besteuert wird. Durch die Belegenheit des Grundbesitzes in Spanien unterliegt der Erwerb des Grundbesitzes aber auch der spanischen Erbschaftsteuer.
Die jeweils an den deutschen und an den spanischen Fiskus zu zahlende Steuer berechnet sich in Bezug auf den ererbten spanischen Grundbesitz nach den jeweiligen nationalen Bewertungs und - Erbschaftsteuergesetzen. Diese Gesetze werden wiederum von den nationalen Politikern erlassen.
Ein Vergleich zwischen den deutschen und den spanischen erbschaftsteuerlichen Regelungen zeigt, dass der Zugriff der jeweiligen nationalen Politiker auf die Erbmasse dabei durchaus gemäßigter bzw. aggressiver sein kann.
In Deutschland wird für Kinder ein persönlicher Freibetrag von 205.000 Euro und für Ehegatten ein persönlicher Freibetrag von 307.000 Euro eingeräumt. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag, der für Ehegatten 256.000 Euro und für Kinder - je nach Alter - zwischen 10.300 und 52.000 Euro beträgt. Der deutsche Erbschaftsteuer - Spitzensatz beträgt 50 %. Die spanische Erbschafsteuer erkennt durchweg nur einen Freibetrag von 16.000 Euro an.
Der spanische Erbschaftsteuer - Spitzensatz beträgt 81,6 %. Diese Veranschaulichung zeigt, dass der spanische Gesetzgeber bei der Regelung des Vermögensübergangs von Todes wegen nicht die Absicherung der Hinterbliebenen, sondern primär die Umverteilung des Nachlassvermögens in die spanische Volkswirtschaft im Auge hat.
Dabei steht die spanische Fiskalpolitik sicherlich im Widerspruch zu den Interessen einer finanziellen Vorsorge für die überlebenden Angehörigen. Folglich besteht Handlungsbedarf, wenn man den Fiskus nicht ohne Gegenwehr auf das der Familie zugedachte Vermögen zugreifen lassen möchte.
Für das spanische Vermögen kann der Erblasser Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden wird. Um die Vermeidung der spanischen Erbschaftsteuer so nachhaltig wie möglich zu gestalten ist als Grundregel der „Generationensprung" zu nennen: Die eigentlichen Erben (also die Kinder ) werden übersprungen, und der spanische Grundbesitz wird gleich in Spanien erbschaftsteuerfrei den Personen zugedacht, die langfristig ohnehin bedacht sind - den Enkelkindern. Die übersprungenen Kinder können zum Beispiel durch einen Nießbrauch an der Nutzung der Immobilie beteiligt werden.
Für das in Deutschland gelegene Vermögen sei noch auf eine besondere Möglichkeit der Steuerersparnis, die das deutsche Erbschaftsteuerrecht eröffnet hingewiesen: Es ist immer empfehlenswert, die alle zehn Jahre wieder auflebenden deutschen Freibeträge durch eine vorzeitige Schenkung einer dem Begünstigten ohnehin zugedachten Vermögensmasse zu nutzen. Durch solche Schenkungen im Zehnjahresabstand können nicht nur die persönlichen Freibeträge (siehe oben), sondern auch der so genannte Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro mehrfach genutzt werden.
Abhängig von den beteiligten Personen und dem Zeitrahmen kann sich durch eine solche „vorweggenommene Erbfolge" eine Vermögensübertragung von einer Million Euro und mehr weitgehend steuerfrei realisieren lassen. Dieses Ergebnis kann dadurch optimiert werden, dass beide Ehepartner jeweils an ihre Kinder und Enkelkinder schenken. Hierdurch werden die Freibeträge der Kinder und auch Enkelkinder praktisch verdoppelt. Falls einer der Ehepartner nicht über genügend Vermögen hierfür verfügt, kann ihm von dem anderen im ersten Schritt Vermögen im Rahmen der Freibeträge übertragen werden. In einem zweiten Schritt überträgt der empfangene Ehegatte dieses an die Kinder weiter. Der Erblasser bzw. Schenker selbst kann sich durch die Eintragung eines Nießbrauchs oder einer Widerrufsklausel im Schenkungsvertrag absichern.
nächste Seite Ratgeber Startseite
![]() |
RAe Wiens Frank & Partner bei Finanztip.de Keine Haftung |
|
|