Erbschaftssteuer Spanien - Berechnung

Zunächst ist die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Begünstigen (Steuerklasse) zu ermitteln. Vereinfacht kann man die Steuerklassen für die spanische Erbschaftssteuer wie folgt zusammenfassen:

Tabelle 1

Steuerklasse I:Steuerklasse II:Steuerklasse III:Steuerklasse IV:
Abkömmlinge, Adoptivkinder, EhepartnerEltern und GroßelternGeschwister, Neffen/Nichten, VerschwägerteNicht verwandte Personen

Aus der Steuerklasse ergeben sich auch die Freibeträge. Sodann wird die Bemessungsgrundlage (= steuerpflichtiger Erwerb) ermittelt. Diese ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung der Freibeträge.

Tabelle 2

Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerschuld

Restwert

Steuersatz

0

0

7.993,46

7,65 %

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35 %

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20 %

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05 %

39.943,26

7.987,45

7.993,46

11,90 %

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75 %

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60 %

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45 %

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30 %

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15 %

119.757,67

15.606,22

39.877,15

18,70 %

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25 %

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50 %

398.777,54

80.655,08

398.777,54

29,75 %

797.555,08

199.291,40

Und höher

34,00 %

Schließlich ist das in Spanien belegene (Vor-) Vermögen des Begünstigen zu ermitteln. Der sich ergebende Steuerbetrag wird je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und Höhe des Vorvermögens des Begünstigten mit einem Korrekturfaktor multipliziert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt:

Tabelle 3

Vorvermögen Steuerklasse I und II Steuerklasse IIISteuerklasse IV

Bis 402.678,11

1,0000

1,5882

2,0000

Bis 2.007.380,43

1,0500

1,6676

2,1000

Bis 4.020.770,98

1,1000

1,7471

2,2000

Über 4.020.770,98

1,2000

1,9059

2,4000

Beispiel:

Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, möchte, dass sein Freund Klaus Gut, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 875.000, EUR erhält. Die spanischen Finanzbehörden gehen von einem Wert der Villa von 850.000,- EUR aus. Klaus Gut hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.

Als Nicht-Verwandter fällt Herr Klaus Gut unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihm kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss er entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen! Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig.

Dies ergibt eine endgültige Erbschaftssteuerschuld von insgesamt 434.245,34 Euro! Hinzu kommt oft noch die gemeindliche „plus valia". In der Praxis bedeutet eine solche Belastung oft, dass der Begünstigte die Immobilie verkaufen muss, um die Steuerschuld zu bezahlen.

Um dies zu vermeiden und Erbschaftssteuer zu sparen, sollten Sie rechtzeitig Ihren Nachlass planen. Hierbei ist auch die Nachfolgefrage zu bedenken, so dass ein Steuerberater nicht weiterhelfen kann. Im Hinblick auf die schwierige Spezialmaterie ist zu empfehlen, sich an einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Ratgeber Startseite
zur Homepage der Kanzlei RAe Wiens Frank & Partner  bei  Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps