Zunächst ist die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Begünstigen (Steuerklasse) zu ermitteln. Vereinfacht kann man die Steuerklassen für die spanische Erbschaftssteuer wie folgt zusammenfassen:
| Steuerklasse I: | Steuerklasse II: | Steuerklasse III: | Steuerklasse IV: |
| Abkömmlinge, Adoptivkinder, Ehepartner | Eltern und Großeltern | Geschwister, Neffen/Nichten, Verschwägerte | Nicht verwandte Personen |
Aus der Steuerklasse ergeben sich auch die Freibeträge. Sodann wird die Bemessungsgrundlage (= steuerpflichtiger Erwerb) ermittelt. Diese ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung der Freibeträge.
Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerschuld | Restwert | Steuersatz |
0 | 0 | 7.993,46 | 7,65 % |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 % |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 % |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 % |
39.943,26 | 7.987,45 | 7.993,46 | 11,90 % |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 % |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 % |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 % |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 % |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 % |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,15 | 18,70 % |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 % |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 % |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.777,54 | 29,75 % |
797.555,08 | 199.291,40 | Und höher | 34,00 % |
Schließlich ist das in Spanien belegene (Vor-) Vermögen des Begünstigen zu ermitteln. Der sich ergebende Steuerbetrag wird je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und Höhe des Vorvermögens des Begünstigten mit einem Korrekturfaktor multipliziert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt:
| Vorvermögen | Steuerklasse I und II | Steuerklasse III | Steuerklasse IV |
Bis 402.678,11 | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
Bis 2.007.380,43 | 1,0500 | 1,6676 | 2,1000 |
Bis 4.020.770,98 | 1,1000 | 1,7471 | 2,2000 |
Über 4.020.770,98 | 1,2000 | 1,9059 | 2,4000 |
Beispiel:
Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, möchte, dass sein Freund Klaus Gut, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 875.000, EUR erhält. Die spanischen Finanzbehörden gehen von einem Wert der Villa von 850.000,- EUR aus. Klaus Gut hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.
Als Nicht-Verwandter fällt Herr Klaus Gut unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihm kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss er entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen! Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig.
Dies ergibt eine endgültige Erbschaftssteuerschuld von insgesamt 434.245,34 Euro! Hinzu kommt oft noch die gemeindliche „plus valia". In der Praxis bedeutet eine solche Belastung oft, dass der Begünstigte die Immobilie verkaufen muss, um die Steuerschuld zu bezahlen.
Um dies zu vermeiden und Erbschaftssteuer zu sparen, sollten Sie rechtzeitig Ihren Nachlass planen. Hierbei ist auch die Nachfolgefrage zu bedenken, so dass ein Steuerberater nicht weiterhelfen kann. Im Hinblick auf die schwierige Spezialmaterie ist zu empfehlen, sich an einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
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