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Bankrechtliche
Themen
Diesseits
wie jenseits der Pyrenäen besteht die Pflicht der Kreditinstitute,
die Vermögens-verhältnisse ihrer Kunden gegenüber
Dritten geheimzuhalten. Daraus resultiert das Recht, ent-sprechende
Auskünfte über Kunden zu verweigern.
Zusammenfassend
für Spanien läßt sich sagen, daß hier das
Bankgeheimnis grundsätzlich anerkannt ist und auch gegenüber
privaten sowie im geschäftlichen Verkehr Beachtung findet.
Gegenüber den Steuerbehörden muß jedoch das Bankgeheimnis
als quasi nicht existent ange-sehen werden. Die spanischen Banken
sind verpflichtet, dem Fiskus schon im Vorfeld Aus-kunft über
Kontoeröffnungen gebietsansässiger zu erteilen.
Aufgrund
des Dekrets Nr. 338/90 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 10/1985
ist jede in Spanien tätige Bank, also auch die spanischen Filialen
der deutschen Großbanken, zur Zusammenarbeit mit dem Fiskus
und zur Auskunft diesem gegenüber verpflichtet.
In
der Praxis sieht dies so aus, daß den spanischen Steuerbehörden
von jeder Kontoeröffnung Kenntnis zu verschaffen ist unter
Mitteilung der jeweiligen Steuernummer (NIE oder NIF) des Bankkunden.
Alle steuerlich relevanten Daten sind den spanischen Steuerbehörden
zur Ver-fügung zu stellen. Dies bezieht sich selbstverständlich
auch auf die Einlagen der Kunden. Die spanische Bank ist damit faktisch
zum Erfüllungsgehilfen des Fiskus geworden.
Dagegen
haben Devisenausländer umfassende Freiheiten. Deren Konten
sind von Prüfungen fiskalischer Art ausgenommen.
Immobiliengeschäfte
in Spanien werden häufig unkonventionell abgewickelt. Da ist
es durchaus nicht unüblich, daß ein schnell entschlossener
Interessent sich mit Bargeld nach Spanien begibt und mit einer Zahlung
des Gesamt- oder eines Teilbetrages des Kaufpreises in bar die Ernsthaftigkeit
seines Kaufwillens zu unterstreichen. Kommt es in einem solchen
Fall nicht zu einem Vertragsabschluß, so begibt sich der Käufer
mit dem mitgebrachten Bargeld sowie anderen Barzahlungsmitteln,
zurück in sein Heimatland. An der Grenze kann es dann aufgrund
der entsprechenden spanischen Investitionsbestimmungen zu Schwierigkeiten
kommen.
Deshalb
empfiehlt es sich, bereits bei der Einreise nach Spanien mitgeführte
Barbeträge in einem Gegenwert von mehr als 1 Mio. Peseten pro
Person ausdrücklich zu deklarieren, gleich-gültig, ob
es sich um Peseten oder um andere Devisen oder auch im Inhaberschecks
handelt. Bei der Ausreise aus Spanien kann dann die Herkunft mitgeführter
Barbeträge belegt werden.
Steuerrechtliche Themen
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, die in Spanien erzielt werden, sind
auch in Deutschland relevant. Hierauf ist besonders hinzuweisen,
da diesbezüglich vielfach Unkenntnis besteht: Im Hinblick darauf,
daß primär eine spanische Besteuerungskompetenz besteht,
wird an eine Verpflichtung gegenüber dem deutschen Fiskus nicht
gedacht.
So
kann z.B. von der Steuerfahndung zur Prüfung der Frage, ob
und inwieweit Grundver-mögen in Spanien besteht und ob dieses
Grundvermögen und die Erträge daraus einer Steuer unterliegen,
Auskunft nach § 204 AO verlangt werden. Danach besteht für
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz haben
oder sich hier aufhalten, eine Ver-pflichtung zur Auskunft, die
gem. § 202 AO auch erzwungen werden kann.
Auf
der Suche nach weiteren Finanzmitteln, um die leere Staatskasse
aufzubessern, haben die obersten Finanzbehörden der deutschen
Bundesländer Erlasse herausgegeben, die sich mit der Ermittlung
der Steuersituation des Erblassers bei interessanteren Nachlässen
befassen.
Bei
den Erlassen handelt es sich zwar um solche deutscher Behörden,
die naturgemäß nicht direkt nach Spanien ausstrahlen.
Wenn der Erblasser jedoch ein Deutscher ist, so wird sein Erbe in
aller Regel auch ein Deutscher sein, so daß damit auch in
Spanien belegene Ver-mögensgegenstände über den deutschen
Fiskus interessant sein können. Stellt das Ein-kommensteuerfinanzamt
des Erblassers dann fest, daß der Erblasser seine Einkünfte
nicht oder nur unvollständig erklärt hat, kommen auf den
oder die Erben Steuernachforderungen zu, und zwar rückwirkend
bis zu 10 Jahren einschließlich in der Hinterziehungszinsen.
Zwischen
Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen,
welches sich auf Erbschaften bezieht. Spanische Erbschaftssteuer
kann jedoch in Deutschland, soweit sie bezahlt ist, angerechnet
werden. Hingegen existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches
sich auf Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer
bezieht.
Das
Auge des deutschen Fiskus ist wachsam!
Man
sollte im Hinblick auf die geschilderte Praxis der Finanzämter
durch rechtzeitige Maß-nahmen und Gestaltungen versuchen,
die Situation noch zu Lebzeiten in den Griff zu bekommen, um dem
oder den Erben unangenehme Überraschungen zu ersparen.
Doppelte
Staatsangehörigkeit
Fälle
doppelter Staatsangehörigkeit im deutsch-spanischen Verhältnis
werden häufiger, weil die Beziehungen zwischen Spaniern und
Deutschen immer enger werden.
Spanien
hat schon immer doppelte Staatsangehörigkeiten zugelassen,
traditionell besonders mit den lateinamerikanischen Staaten.
Kinder
aus einer deutsch-spanischen Ehe erwerben mit der Geburt beide Staatsangehörig-keiten.
Diese Regelung gilt seit dem Jahre 1975.
Wer
deutsch-spanischer Doppelstarter ist, kann möglicherweise zwei
unterschiedliche Familiennamen haben, weil jede innerstaatliche
Gesetzgebung in deutsch-spanische Verhältnis insoweit andere
Normen und Möglichkeiten vorsieht.
Insbesondere
auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts gibt es erhebliche
Unterschiede. In der Regel ist bei Fragen des Güterstandes
bei gemischt-nationalen Ehen sowohl nach deutschem als auch nach
spanischem internationalem Privatrecht das Recht des Staates des
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung
maßgebend.
Auch
auf dem Gebiete des Erbrechts sind die Unterschiede im deutsch-spanischen
Verhältnis gravierend.
Die
Quintessenz ist, daß man sich rechtzeitig über die besonderen
Güter- und Erbrechtsituationen Gedanken machen und gegebenenfalls
durch Gestaltung des Güterstandes oder durch eine letztwillige
Verfügung Vorkehrungen treffen sollte.
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