- Bankenrecht, Steuerrecht und Staatsangehörigkeit -


Bankrechtliche Themen

Diesseits wie jenseits der Pyrenäen besteht die Pflicht der Kreditinstitute, die Vermögens-verhältnisse ihrer Kunden gegenüber Dritten geheimzuhalten. Daraus resultiert das Recht, ent-sprechende Auskünfte über Kunden zu verweigern.

Zusammenfassend für Spanien läßt sich sagen, daß hier das Bankgeheimnis grundsätzlich anerkannt ist und auch gegenüber privaten sowie im geschäftlichen Verkehr Beachtung findet. Gegenüber den Steuerbehörden muß jedoch das Bankgeheimnis als quasi nicht existent ange-sehen werden. Die spanischen Banken sind verpflichtet, dem Fiskus schon im Vorfeld Aus-kunft über Kontoeröffnungen gebietsansässiger zu erteilen.

Aufgrund des Dekrets Nr. 338/90 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 10/1985 ist jede in Spanien tätige Bank, also auch die spanischen Filialen der deutschen Großbanken, zur Zusammenarbeit mit dem Fiskus und zur Auskunft diesem gegenüber verpflichtet.

In der Praxis sieht dies so aus, daß den spanischen Steuerbehörden von jeder Kontoeröffnung Kenntnis zu verschaffen ist unter Mitteilung der jeweiligen Steuernummer (NIE oder NIF) des Bankkunden. Alle steuerlich relevanten Daten sind den spanischen Steuerbehörden zur Ver-fügung zu stellen. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf die Einlagen der Kunden. Die spanische Bank ist damit faktisch zum Erfüllungsgehilfen des Fiskus geworden.

Dagegen haben Devisenausländer umfassende Freiheiten. Deren Konten sind von Prüfungen fiskalischer Art ausgenommen.

Immobiliengeschäfte in Spanien werden häufig unkonventionell abgewickelt. Da ist es durchaus nicht unüblich, daß ein schnell entschlossener Interessent sich mit Bargeld nach Spanien begibt und mit einer Zahlung des Gesamt- oder eines Teilbetrages des Kaufpreises in bar die Ernsthaftigkeit seines Kaufwillens zu unterstreichen. Kommt es in einem solchen Fall nicht zu einem Vertragsabschluß, so begibt sich der Käufer mit dem mitgebrachten Bargeld sowie anderen Barzahlungsmitteln, zurück in sein Heimatland. An der Grenze kann es dann aufgrund der entsprechenden spanischen Investitionsbestimmungen zu Schwierigkeiten kommen.

Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei der Einreise nach Spanien mitgeführte Barbeträge in einem Gegenwert von mehr als 1 Mio. Peseten pro Person ausdrücklich zu deklarieren, gleich-gültig, ob es sich um Peseten oder um andere Devisen oder auch im Inhaberschecks handelt. Bei der Ausreise aus Spanien kann dann die Herkunft mitgeführter Barbeträge belegt werden.   


Steuerrechtliche Themen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in Spanien erzielt werden, sind auch in Deutschland relevant. Hierauf ist besonders hinzuweisen, da diesbezüglich vielfach Unkenntnis besteht: Im Hinblick darauf, daß primär eine spanische Besteuerungskompetenz besteht, wird an eine Verpflichtung gegenüber dem deutschen Fiskus nicht gedacht.

So kann z.B. von der Steuerfahndung zur Prüfung der Frage, ob und inwieweit Grundver-mögen in Spanien besteht und ob dieses Grundvermögen und die Erträge daraus einer Steuer unterliegen, Auskunft nach § 204 AO verlangt werden. Danach besteht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier aufhalten, eine Ver-pflichtung zur Auskunft, die gem. § 202 AO auch erzwungen werden kann.

Auf der Suche nach weiteren Finanzmitteln, um die leere Staatskasse aufzubessern, haben die obersten Finanzbehörden der deutschen Bundesländer Erlasse herausgegeben, die sich mit der Ermittlung der Steuersituation des Erblassers bei interessanteren Nachlässen befassen.

Bei den Erlassen handelt es sich zwar um solche deutscher Behörden, die naturgemäß nicht direkt nach Spanien ausstrahlen. Wenn der Erblasser jedoch ein Deutscher ist, so wird sein Erbe in aller Regel auch ein Deutscher sein, so daß damit auch in Spanien belegene Ver-mögensgegenstände über den deutschen Fiskus interessant sein können. Stellt das Ein-kommensteuerfinanzamt des Erblassers dann fest, daß der Erblasser seine Einkünfte nicht oder nur unvollständig erklärt hat, kommen auf den oder die Erben Steuernachforderungen zu, und zwar rückwirkend bis zu 10 Jahren einschließlich in der Hinterziehungszinsen.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, welches sich auf Erbschaften bezieht. Spanische Erbschaftssteuer kann jedoch in Deutschland, soweit sie bezahlt ist, angerechnet werden. Hingegen existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches sich auf Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer bezieht.

Das Auge des deutschen Fiskus ist wachsam!

Man sollte im Hinblick auf die geschilderte Praxis der Finanzämter durch rechtzeitige Maß-nahmen und Gestaltungen versuchen, die Situation noch zu Lebzeiten in den Griff zu bekommen, um dem oder den Erben unangenehme Überraschungen zu ersparen.   

Doppelte Staatsangehörigkeit

Fälle doppelter Staatsangehörigkeit im deutsch-spanischen Verhältnis werden häufiger, weil die Beziehungen zwischen Spaniern und Deutschen immer enger werden.

Spanien hat schon immer doppelte Staatsangehörigkeiten zugelassen, traditionell besonders mit den lateinamerikanischen Staaten.

Kinder aus einer deutsch-spanischen Ehe erwerben mit der Geburt beide Staatsangehörig-keiten. Diese Regelung gilt seit dem Jahre 1975.

Wer deutsch-spanischer Doppelstarter ist, kann möglicherweise zwei unterschiedliche Familiennamen haben, weil jede innerstaatliche Gesetzgebung in deutsch-spanische Verhältnis insoweit andere Normen und Möglichkeiten vorsieht.

Insbesondere auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts gibt es erhebliche Unterschiede. In der Regel ist bei Fragen des Güterstandes bei gemischt-nationalen Ehen sowohl nach deutschem als auch nach spanischem internationalem Privatrecht das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung maßgebend.

Auch auf dem Gebiete des Erbrechts sind die Unterschiede im deutsch-spanischen Verhältnis gravierend.

Die Quintessenz ist, daß man sich rechtzeitig über die besonderen Güter- und Erbrechtsituationen Gedanken machen und gegebenenfalls durch Gestaltung des Güterstandes oder durch eine letztwillige Verfügung Vorkehrungen treffen sollte.

RAin Karin Pitzer bei Finanztip.de   Keine Haftung
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