- Baurecht in Spanien -


Das neue spanische Gesetz zur Regelung des Bauwesens:

Nach Jahrzehnten, in denen die verschiedenen Regierungen Studien angefertigt, Vorschläge ausgearbeitet und Entwürfe eingebracht haben für eine Regelung der Bautätigkeit, mit der die bestehenden Vorschriften im Zivilgesetzbuch und die Vielzahl von verstreuten Normen aktualisiert und Lücken ausgefüllt werden sollten, wurde schließlich das Gesetz 38/1999 zur Regelung des Bauwesens verkündet, das am 06. Mai 2000, in Kraft tritt.

Das Gesetz bezweckt eine Regelung der Bautätigkeit, die mehr Qualität und Verbraucher-schutz bringt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Neubauten als auch auf Erweiterungen und Änderungen, Umbauten und Sanierungen.

Das Gesetz definiert in erster Linie die grundlegenden Anforderungen an bauliche Anlagen und unterteilt sie in drei Kategorien:

  • Funktionalität
  • Sicherheit
  • Bewohnbarkeit

Diese Voraussetzungen sollen im Detail in einem Código Técnico de la Edificación (Technischen Baugesetz) ausgeführt werden, das die Vielzahl von gegenwärtig geltenden Vorschriften auf diesem Gebiet ersetzen soll.

Ein wesentlicher Aspekt des Gesetzes ist die Definition der verschiedenen Baubeteiligten oder Personen, die am Bauprozess beteiligt sind, einschließlich ihrer Pflichten und Haftung. Die Haftung der verschiedenen Baubeteiligten für Schäden, die aus Mängeln und Fehlern am Bau entstehen, wird eingeführt, wobei je nach Art des Schadens drei verschiedene Haftungszeit-räume vorgeschrieben sind:

  • Alle an der Errichtung des Baus beteiligten Personen haften 10 Jahre lang für strukturelle Schäden.
  • Ebenfalls alle am Bau beteiligten Personen haften 3 Jahre für Schäden, die die Bewohnbarkeit beeinträchtigen. - Nur der Bauunternehmer haftet 1 Jahr lang für Schäden infolge von Mängeln oder Fehler an Fertigstellungs- oder Ausbau-Elementen.

Die Fristen beginnen mit der Abnahme des Bauwerks zu laufen, ein entscheidender Punkt, den das Gesetz ebenfalls ausführlich regelt z.B. ist eine stillschweigende Abnahme vorgesehenen, wenn der Bauträger an der Abnahme nicht mitwirkt und binnen 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung keine Einwendungen erhebt.

Art. 1591 des Zivilgesetzbuchs sah bereits die Haftung der am Bauen Beteiligten vor, allerdings kam es in der Praxis wegen Insolvenz der entsprechenden Firmen nur selten zu einer Reparatur der Schäden.

Die wichtigste Neuregelung des Gesetzes besteht deshalb in der Einführung von Sicherheiten für diese Haftung angesichts einer möglichen Insolvenz des verpflichteten Unternehmens. Diese Garantien sind in Art. 19 geregelt, und zwar wie folgt:

  • Abschluß einer obligatorischen Versicherung durch den Bauträger für 10 bzw. 3 Jahre zur Deckung von Schäden struktureller Art oder hinsichtlich der Bewohnbarkeit
  • Abschluß einer obligatorischen Versicherung durch den Bauunternehmer für 1 Jahr zur Deckung von Schäden aus Mängeln oder Fehlern an den Ausbauelementen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen; oder wahlweise Einbehalt eines Teils der Vergütung des Bau- unternehmers in Höhe von 5 % der Baukosten durch den Bauträger zur Deckung der Haftung des Bauunternehmers.

Um die Stellung der Sicherheiten zu kontrollieren, wird die Vorlage entsprechender Nachweise verlangt, wenn die Baumaßnahmen ins Eigentumsregister oder die Auflösung des Bauträger-Unternehmens ins Handelsregister eingetragen werden soll.

Nach der 2. Zusatzbestimmung sind diese Sicherheiten allerdings noch nicht sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes vorgeschrieben, abgesehen von der zehnjährigen Sicherheit für strukturelle Schäden.

Schließlich sieht das Gesetz zur Regelung des Bauwesens noch vor, daß dem Eigentümer das sog. Gebäudebuch ausgehändigt wird, in dem die notwendigen Unterlagen über behördliche Verfahren wie auch für die Nutzung und Instandhaltung des Gebäudes enthalten sein müssen.

RAin Karin Pitzer bei Finanztip.de   Keine Haftung
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