- Vererben von Grundeigentum in Spanien -


Erbschaft in Spanien:

Was passiert wenn ein Deutscher, der Grundeigentum in Spanien hat, verstirbt ?

Als erstes muß beachtet werden, daß für deutsche Staatsangehörige deutsches Erbrecht Anwendung findet, was bedeutet, daß normalerweise der Erbschein oder das deutsche Testament ausreicht, um die Erben auch für die in Spanien liegende Erbmasse festzustellen. Um aber als Eigentümer ins spanische Grundbuch zu gelangen, müssen sich die Erben dem spanischen Recht anpassen, d.h. es müssen zusätzlich noch ganz bestimmte Formalien einge-halten werden.

Was für Formalien müssen nach spanischem Recht eingehalten werden ?

In Spanien müssen die Erben die Erbschaftsannahme ausdrücklich erklären und diese notariell beurkunden lassen (Escritura de aceptación de herencia). Es handelt sich hierbei um eine notarielle Urkunde, in der alle Erben erklären, daß sie jeweils ihren Anteil an der sich in Spanien befindlichen Erbmasse annehmen.

Was ist für die Erbschaftsannahmeerklärung notwendig ?

Für die Vorbereitung der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde sind grundsätzlich folgende Unterlagen notwendig:

  • Eine internationale Ausfertigung der Sterbeurkunde - Erbschein oder Testament versehen mit Apostille gemäß dem Haager Abkommen von 05.10.1961
  • die Bestätigung des spanischen Zentralregisters für letztwillige Erklärungen, aus der hervor- geht, daß der Verstorbene in Spanien kein Testament hinterlegt hat
  • die Dokumente, aus denen der Erblasser sein Eigentum herleitet (z.B. Kaufvertrag)
  • Zahlungsbeleg der Grundsteuer
RAin Karin Pitzer bei Finanztip.de   Keine Haftung
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