- Leben und Arbeiten in Spanien - |
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Existenzen in Spanien: Im Rahmen der Europäischen Niederlassungsfreiheit kann jeder Arbeitnehmer wie auch jeder Selbständige in Spanien einen Arbeitsplatz suchen bzw. eine Firma gründen und dort leben und arbeiten. Voraussetzung dafür ist in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis (residencia) die man, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, problemlos erhält. Bei besonderen Berufen, z.B. Architekten, Ärzten und Rechtsanwälten, wie auch anderen medizinischen Berufen gibt es besondere Berufstitelanerkennungsverfahren, die über die jeweils zuständigen Ministerien und Kammern abgewickelt werden und letztlich zur Berufsanerkennung führen. Voraus-setzung ist immer, daß Spanischkenntnisse vorhanden sind. Leben in Spanien: - Auch wenn es nicht rechtsverbindlich ist, so sollte es doch selbstverständlich sein, die spanische Sprache zumindest in Grundzügen zu beherrschen. Sie ist jedenfalls Voraussetzung, das Leben in Spanien auch mit den Spaniern genießen zu können und erschließt vieles, was sonst eher im Verborgenen bleiben würde. - Wie oben erwähnt, ist für das Leben in Spanien von mehr als drei Monaten eine Aufenthalts-erlaubnis (residencia) erforderlich, die man, wenn man entweder Arbeit hat und den entsprechenden Arbeitsvertrag vorweisen kann oder, sollte man beispielsweise Rentner sein, durch Vorlage der Rentenbescheide problemlos, wenn auch ein wenig sehr bürokratisch, bekommt. In diesem Fall ist man zumeist Pflichtmitglied in der spanischen Krankenver-sicherung (seguridad social), was zu noch teilweise ungeklärten Konflikten mit der meist aufrecht erhaltenen deutschen Krankenkasse und Rentenversicherung führen kann. - Da das Leben auch in aller Regel mit einer Immobilie verbunden ist, soll hier darauf hingewiesen werden, daß inzwischen fast absolute Investitionsfreiheit mit gewissen Grenzen besteht, so daß jeder ausländische Staatsbürger eine Immobilie in Spanien erwerben oder anmieten kann. Damit sind aber auch Pflichten, wie z.B. Steuerpflichten, verbunden. Arbeiten in Spanien: Wie bereits erläutert, ist für das Arbeiten in Spanien eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (residencia), die bei Vorlage des Arbeitsvertrages oder bei Vorlage der Grundungsurkunde einer juristischen Person (S.L. = spanische GmbH) ausgehändigt wird. Gleiches gilt, wenn man sich als Einzelkaufmann selbständig macht und wenn man gewisse Nachweise erbringt. Daß man als Arbeitnehmer oder selbständig in Spanien Arbeitender in Spanien in aller Regel einkommenssteuer-, körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die hier wohl nicht erwähnt zu werden braucht. Die mit diesem Themenkomplex zusammenhängenden Fragen bedürfen häufig einer intensiven Beratung, so daß ein Fachmann gefragt werden sollte. Residencia in Spanien Wer sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tage ununterbrochen in Spanien aufhält, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Tarjeta de Residencia. Diese Regelung gilt auch für EU-Angehörige. Da Spanien und Deutschland im Rahmen der EU dem sogenannten Schengener Abkommen über den weitgehenden Verzicht von Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaftsgrenzen angehören, ist jedoch die Überwachung der Einhaltung der spanischen Aufenthaltsnormen schwierig. Man sollte gleichwohl wissen, daß die Nichteinhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen führen kann. Wer seinen Dauerwohnsitz nach Spanien verlegt und die Residencia erhalten hat, unterliegt auch den übrigen spanischen Normen, also beispielsweise den Bestimmungen über Führer-scheine. Nach spanischen Rechtsnormen sind hier periodisch Tests und Prüfungen abzulegen, damit die Gültigkeit der Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Man sollte sich deshalb vor Antrag-stellung hinsichtlich der Residencia über alle zusätzlichen Rechte und Pflichten informieren, die mit der Residencia dann auch verbunden sind. Bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Tarjeta de Residencia sind folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
Niederlassungsfreiheit für Ausländer in Spanien Als Mitglied der Europäischen Union muß sich Spanien an die Niederlassungsfreiheit halten, die für Staatsangehörige und Gesellschaften der Mitgliedstaaten gilt. Kein Land darf danach interne Beschränkungen bestehen lassen oder sogar aufbauen, durch die aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit behindert werden. Es gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung zum Schaffen und so wenig Lust zum Rosten haben, daß sie in Spanien eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen bzw. eine neue Firma eröffnen wollen. Die Niederlassungsfreiheit in der EU machts möglich. Das Recht der freien Niederlassung stellt zusammen mit der Freiheit, Dienstleistungen zu er-bringen, eine der vier Grundfreiheiten der römischen Verträge dar. Die Verwirklichung der vier Grundfreiheiten wird als Leitmotiv und Magna Charta der Wirtschaftsintegration bezeichnet. Diese sind: Der freie Kapitalverkehr, die Dienstleistungs- und Niederlassungs-freiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist in den Artikeln 52 bis 58 der römischen Verträge geregelt. Das bedeutet, daß Staatsangehörige eines Mitgliedstaates - natürliche Personen oder Gesellschaften - sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen dürfen, um dort eine selbständige Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedstaates auszuüben. Die Vielzahl von EU-Angehörigen, die beispielsweise als Angehörige der sogenannten freien Berufe wie Ärzte und Rechtsanwälte in Spanien ungehindert ihren Beruf ausüben dürfen, zeigt, daß Spanien in dieser Beziehung bisher einen hohen Grad von Gemeinschaftsgeist gezeigt hat. Seit 1992 sind ausländische Investitionen in Spanien völlig liberalisiert. Es gibt für EU-Angehörige keine Probleme mit der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Spanien. |
| RAin Karin Pitzer bei Finanztip.de Keine Haftung |
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