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Firmengründungen
Es
gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung
zum Schaffen oder so wenig Lust zum Rosten haben, daß sie
in Spanien ihre neue Firma eröffnen wollen. Die Niederlassungsfreiheit
in der EU machts möglich!
Neben
der Einzelfirma, die aus haftungsrechtlichen Gründen in vielen
Fällen bedenklich ist, empfehlen sich die Rechtsformen der
GmbH (Sociedad Limitada, S.L.) oder die der Aktien-gesellschaft
(Sociedad Anónima S.A.).
Rechtsform
der GmbH - Sociedad Limitada, S.L.
Die GmbH ist die historisch jüngere Gesellschaftsform, die
aber auch individuell so gestaltbar ist, daß sie auf die spezifischen
Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zuge-schnitten
werden kann.
Die
Sociedad Limitada (S.L. oder S.R.L.) ist das spanische Gegenstück
zur deutschen GmbH. Diese Gesellschaftsform ist durch ein Gesetz
aus dem Jahr 1995 komplett neu geregelt worden. Sie stellt nunmehr
die am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaftsform in
Spanien dar und hat damit die S.A. (spanische Aktiengesellschaft)
abgelöst. Das neue spanische GmbH-Gesetz des Jahres 1995 gestattet
auch die Einmann-Gesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich
einem einzigen Gesellschafter. Weil jedoch bei der Einmann- bzw.
Einfrau-GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich
in der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen,
wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung
zu halten braucht.
Mit
500.000 Peseten Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine wohl
für jedermann erreichbare Gesellschaftsform. Die Gründung
erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Pública de Constructión
de Sociedad). Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt.
Vor der notariellen Beurkundung muß die Bestätigung des
Zentralen Spanischen Handels-registers in Madrid vorliegen, daß
gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen.
Der Name der Gesellschaft kann frei erfunden sein. Es kann sich
auch um Phantasieworte handeln, wobei nur wichtig ist, daß
die Endung Sociedad de Responsabilitat Limitada oder die entsprechende
Abkürzung S.R.L. oder S.L. einen Gesellschaftsnamen angehängt
wird.
Anders
als bei der Aktiengesellschaft (S.A.) muß das gesamte Gesellschaftskapital
bereits bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies
ist durch Bankbescheinigung nachzu-weisen.
Die
Geburtsstunde der Gesellschaft ist dann die Eintragung der Gesellschaft
in das Handels-register, denn erst ab diesem Zeitpunkt wird sie
rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender
Beschlußfassung bereits vor der Eintragung handeln, obwohl
die be-schränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit
der spanischen GmbH erst mit der Ein-tragung ins Registro Mercantil
beginnt.
Bezüglich
der Haftungsbeschränkung muß eindringlich darauf hingewiesen
werden, daß sich in der spanischen Rechtsprechung eine vermehrte
Tendenz zum Haftungsdurchgriff feststellen läßt. Bei
finanziell risikoreichen unternehmerischen Aktivitäten sollte
daher eine kompetente Beratung gesucht werden, ob die Haftungsbeschränkung
einen ausreichenden Schutz darstellt. Auch hatte sich in den letzten
Jahren herausgebildet, daß die Haftung der Geschäftsführer
einer solchen Gesellschaft von der Rechtsprechung stark ausgedehnt
worden ist.
Eine
S.L. unterliegt spanischem Recht, wenn sie ihren Sitz auf dem spanischen
Staatsgebiet hat. Der Sitz einer Gesellschaft liegt nach dem Gesetz
dort, wo sich die effektive Verwaltung und Führung der Gesellschaft
befindet, oder dort, wo ihre Hauptniederlassung bzw. Aktivität
liegt.
Die
Gründung der Gesellschaft durch Ausländer bereitet im
wesentlichen keinerlei Probleme. So kann durch die Liberalisierung
der investitionsrechtlichen Vorschriften in Spanien in Bezug auf
Investoren aus dem Bereich der Europäischen Union die Gesellschaft
unproblematisch mit ausländischem Kapital gegründet werden.
Gewinne können in das EU-Ausland auch ohne Probleme abgeführt
werden. Zu beachten hierbei ist nur, daß die Kapital-beteiligung
an der Gesellschaft durch die Generaldirektion für Auslandstransaktionen
registriert wird.
Auch
ist für die Gesellschaftsform der spanischen GmbH die Gründung
durch Sacheinlage zulässig.
Wie
auch in Deutschland sollte bei der Gründung einer S.L. in Spanien
sowohl im Hinblick auf die steuerrechtliche als auch auf die gesellschaftsrechtliche
Situation eine Optimierung für den Einzelfall erfolgen.
Rechtsform
der Aktiengesellschaft - Sociedad Anónima, S.A.
Wer
firmenmäßig "größer" einsteigen
will, für den erscheint die Rechtsform der Aktiengesell-schaft
(S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von
10. Mio. Peseten erforderlich, wobei bei der Gründung lediglich
2,5 Mio. Peseten zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei einer
spanischen GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für
die S.A. die Expertise eines Sachverständigen erforderlich
ist. Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmann-Gesellschaft gegründet
werden und ebenfalls nur einen Verwalter haben, so wie es bei der
GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch
Gesellschafter sein.
Zulässig
ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später
in eine S.A. umzu-gründen. Hat die Firma erst einmal eine gewisse
Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen
des höheren Prestiges, häufig eine Umgründung in
eine S.A. vorgenommen.
Steuerliche
und arbeitsrechtliche Aspekte
Steuerlich
gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft,
weil auf diese Weise beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter
sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten geltend machen
kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich
zugerechnet werden. Für eine Gesellschaft spricht auch die
Möglichkeit, die Firma durch Ab-tretung ihrer Anteile zu einem
späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.
Kapitalgesellschaften,
also GmbH´s und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spanischen
Körperschaftssteuergesetzes mit 35 % aus ihren Gewinnen besteuert.
Hierbei können aufgrund des Körperschaftssteuergesetzes
von 1995 während eines Zeitraumes von 7 Jahren Gewinne mit
Verlusten kompensiert werden.
Gesellschaften
unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer Impuestos sobre actividades
económicas. Es handelte sich hierbei um einen festen jährlichen
Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit
und dem Ort der Gesellschaft. Die Steuernummer der Gesell-schaft
CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.
Die
Gesellschaft muß mindestens eine Person unter Vertrag haben,
die bei der Sozialver-sicherung in der Gruppe 1 (leitende Angestellte)
anzumelden ist, selbst wenn diese nur teilzeitbeschäftigt ist.
Ein Verwalter, ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär
kann gleichzeitig auch Angestellter der Gesellschaft sein, wenn
ein wirkliches Arbeitsver-hältnis besteht. Leitende Angestellte,
die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied oder Allein-verwalter sind,
haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Daher
sind leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter
sind, nicht richtig im allgemeinen Sozialversicherungssystem versichert
und müssen sich als Selbständige ver-sichern lassen.
Der
oder die Verwalter haften den Gesellschaftern und Dritten gegenüber
für Schäden aus gesetzwidrigen Handlungen.
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