- Firmengründung in Spanien -


Firmengründungen

Es gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung zum Schaffen oder so wenig Lust zum Rosten haben, daß sie in Spanien ihre neue Firma eröffnen wollen. Die Niederlassungsfreiheit in der EU machts möglich!

Neben der Einzelfirma, die aus haftungsrechtlichen Gründen in vielen Fällen bedenklich ist, empfehlen sich die Rechtsformen der GmbH (Sociedad Limitada, S.L.) oder die der Aktien-gesellschaft (Sociedad Anónima S.A.).   

Rechtsform der GmbH - Sociedad Limitada, S.L.

Die GmbH ist die historisch jüngere Gesellschaftsform, die aber auch individuell so gestaltbar ist, daß sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zuge-schnitten werden kann.

Die Sociedad Limitada (S.L. oder S.R.L.) ist das spanische Gegenstück zur deutschen GmbH. Diese Gesellschaftsform ist durch ein Gesetz aus dem Jahr 1995 komplett neu geregelt worden. Sie stellt nunmehr die am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaftsform in Spanien dar und hat damit die S.A. (spanische Aktiengesellschaft) abgelöst. Das neue spanische GmbH-Gesetz des Jahres 1995 gestattet auch die Einmann-Gesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter. Weil jedoch bei der Einmann- bzw. Einfrau-GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich in der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung zu halten braucht.

Mit 500.000 Peseten Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine wohl für jedermann erreichbare Gesellschaftsform. Die Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Pública de Constructión de Sociedad). Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muß die Bestätigung des Zentralen Spanischen Handels-registers in Madrid vorliegen, daß gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen. Der Name der Gesellschaft kann frei erfunden sein. Es kann sich auch um Phantasieworte handeln, wobei nur wichtig ist, daß die Endung Sociedad de Responsabilitat Limitada oder die entsprechende Abkürzung S.R.L. oder S.L. einen Gesellschaftsnamen angehängt wird.

Anders als bei der Aktiengesellschaft (S.A.) muß das gesamte Gesellschaftskapital bereits bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzu-weisen.

Die Geburtsstunde der Gesellschaft ist dann die Eintragung der Gesellschaft in das Handels-register, denn erst ab diesem Zeitpunkt wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlußfassung bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die be-schränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit der spanischen GmbH erst mit der Ein-tragung ins Registro Mercantil beginnt.

Bezüglich der Haftungsbeschränkung muß eindringlich darauf hingewiesen werden, daß sich in der spanischen Rechtsprechung eine vermehrte Tendenz zum Haftungsdurchgriff feststellen läßt. Bei finanziell risikoreichen unternehmerischen Aktivitäten sollte daher eine kompetente Beratung gesucht werden, ob die Haftungsbeschränkung einen ausreichenden Schutz darstellt. Auch hatte sich in den letzten Jahren herausgebildet, daß die Haftung der Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft von der Rechtsprechung stark ausgedehnt worden ist.

Eine S.L. unterliegt spanischem Recht, wenn sie ihren Sitz auf dem spanischen Staatsgebiet hat. Der Sitz einer Gesellschaft liegt nach dem Gesetz dort, wo sich die effektive Verwaltung und Führung der Gesellschaft befindet, oder dort, wo ihre Hauptniederlassung bzw. Aktivität liegt.

Die Gründung der Gesellschaft durch Ausländer bereitet im wesentlichen keinerlei Probleme. So kann durch die Liberalisierung der investitionsrechtlichen Vorschriften in Spanien in Bezug auf Investoren aus dem Bereich der Europäischen Union die Gesellschaft unproblematisch mit ausländischem Kapital gegründet werden. Gewinne können in das EU-Ausland auch ohne Probleme abgeführt werden. Zu beachten hierbei ist nur, daß die Kapital-beteiligung an der Gesellschaft durch die Generaldirektion für Auslandstransaktionen registriert wird.

Auch ist für die Gesellschaftsform der spanischen GmbH die Gründung durch Sacheinlage zulässig.

Wie auch in Deutschland sollte bei der Gründung einer S.L. in Spanien sowohl im Hinblick auf die steuerrechtliche als auch auf die gesellschaftsrechtliche Situation eine Optimierung für den Einzelfall erfolgen.   

Rechtsform der Aktiengesellschaft - Sociedad Anónima, S.A.

Wer firmenmäßig "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der Aktiengesell-schaft (S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 10. Mio. Peseten erforderlich, wobei bei der Gründung lediglich 2,5 Mio. Peseten zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei einer spanischen GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen erforderlich ist. Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmann-Gesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch Gesellschafter sein.

Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzu-gründen. Hat die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen des höheren Prestiges, häufig eine Umgründung in eine S.A. vorgenommen.    

Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet werden. Für eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Ab-tretung ihrer Anteile zu einem späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.

Kapitalgesellschaften, also GmbH´s und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spanischen Körperschaftssteuergesetzes mit 35 % aus ihren Gewinnen besteuert. Hierbei können aufgrund des Körperschaftssteuergesetzes von 1995 während eines Zeitraumes von 7 Jahren Gewinne mit Verlusten kompensiert werden.

Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer Impuestos sobre actividades económicas. Es handelte sich hierbei um einen festen jährlichen Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die Steuernummer der Gesell-schaft CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.

Die Gesellschaft muß mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der Sozialver-sicherung in der Gruppe 1 (leitende Angestellte) anzumelden ist, selbst wenn diese nur teilzeitbeschäftigt ist. Ein Verwalter, ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär kann gleichzeitig auch Angestellter der Gesellschaft sein, wenn ein wirkliches Arbeitsver-hältnis besteht. Leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied oder Allein-verwalter sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Daher sind leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter sind, nicht richtig im allgemeinen Sozialversicherungssystem versichert und müssen sich als Selbständige ver-sichern lassen.

Der oder die Verwalter haften den Gesellschaftern und Dritten gegenüber für Schäden aus gesetzwidrigen Handlungen.

RAin Karin Pitzer bei Finanztip.de   Keine Haftung
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